831.111
# Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation der AHV-Zweigstelle an den Kanton
Vom 02.11.1982 (Stand 01.01.1993)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--1}

1. Die Stadt überträgt dem Kanton die folgenden Verwaltungszweige:
   a) …
   b) Führen der AHV-Zweigstelle, insbesondere
   Aufnehmen der AHV- Renten inkl. Überprüfen
   Aufnehmen von Ergänzungsleistungen der AHV und IV (inkl. allfälligen Krankheitskosten)
   Abklären von Einkommen von Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden
   Führen einer Mitgliederkartei
   Erteilen von Auskünften
   Aufnehmen und Beurteilen der städtischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe gemäss den entsprechenden Richtlinien des Stadtrates und Vornahme der Anweisung über die Zentralverwaltung der Stadt

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--2}

1. Die Stadt vergütet dem Kanton jährlich die folgenden Beträge:
   a) …
   b) Führen der AHV-Zweigstelle (exkl. Entschädigung Auszahlung städtische Altersbeihilfen):
2. Diese Entschädigungen reduzieren sich um den Beitrag der kantonalen Ausgleichskasse für die Führung der AHV-Zweigstelle.
3. Eine Anpassung der Entschädigungen der Stadt an den Kanton erfolgt automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Landesindexes der Konsumentenpreise BIGA, wenn die Änderung seit der letzten Anpassung mehr als 5 Punkte beträgt. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Mai (Stand 31. Mai 1982: 121.4 Punkte).

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--3}

1. Die vorstehend genannten Entschädigungen beinhalten auch die Entschädigung für das Zurverfügungstellen der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton.
2. Entsteht durch die ausserordentliche Veränderung der Verhältnisse (z.B sprunghaftes Ansteigen der Arbeitslosigkeit) ein die Möglichkeit des Kantons übersteigender zusätzlicher Raumbedarf, so stellt die Stadt die nötigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der vermehrte Raumbedarf aus den von der Stadt übertragenen Aufgaben resultiert.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--4}

1. Der Kanton gewährt den städtischen Amtsstellen Einsicht in die Akten für die Ausrichtung der städtischen Beihilfen und stellt der Stadt zudem die üblichen Berichte, Statistiken und Unterlagen des Arbeitsamtes und der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kostenlos zur Verfügung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--5}

1. Diese Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Die Kündigung ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsdauer möglich.
2. Eine vorzeitige Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist möglich:
   a) in gegenseitigem Einvernehmen
   b) wenn durch ausserordentliche Verhältnisse ein personeller oder räumlicher Mehraufwand entsteht
   c) wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar geworden ist
3. In den beiden letzten Fällen ist das entsprechende Begehren dem Vertragspartner bis spätestens 30. Juni vor dem Budgetjahr zu unterbreiten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--6}

1. Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht (Art. 93 Abs. 2 KV).

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--7}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft. Die Aktenübergabe erfolgt durch die zuständigen Amtsstellen unter Aufsicht und gemäss Absprache des kantonalen Gewerbedirektors und des zuständigen städtischen Referenten.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--831.111--8}

1. Die Vereinbarung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.