832.100
# Krankenversicherungsgesetz
Vom 19.12.1994 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--1}

1. Der Kanton richtet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung aus.
2. Ein Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Beiträge zur Prämienverbilligung übersteigen die effektiven Prämienkosten nicht.
3. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 Prozent durch die Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl und zu 35 Prozent vom Kanton getragen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--2}

1. Der Kantonsrat regelt durch Dekret das Verfahren bezüglich Datenerhebung und Vollzug sowie die Finanzierung der Verwaltungskosten. Er kann Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen vorsehen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--3}

1. Kantonale Beschwerdeinstanz für den Bereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung ist das Obergericht; dieses behandelt auch die Klagen im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 36a VRG).
2. Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Abs. 2 VRG).

### **Art. 3a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--3a}

1. Der Kantonsrat regelt die Kontrolle und die Durchsetzung der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 ff. KVG unter Einbezug der Gemeinden. Er erlässt die weiteren zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung nötigen Bestimmungen, soweit gemäss bundesrecht, Kantonsverfassung oder anderen Gesetzen keine andere Instanz zuständig ist.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--4}

1. Die Taxen für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung in den kantonalen Krankenanstalten (Spitaltarife gemäss Art. 49 KVG) werden durch den Kantonsrat so festgelegt, dass ein Deckungsgrad von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten schrittweise erreicht wird. Abweichende bundesrechtliche Vorgaben bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--5}

1. Bis zum Inkrafttreten des Dekretes gemäss Art. 2 dieses Gesetzes werden die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Prämienverbilligungsbeiträge, die Grundsätze zur Abstufung der Beiträge sowie das Verfahren durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--832.100--6}

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Es ersetzt das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die anerkannten Krankenkassen vom 19. Dezember 1988.