837.201
# Arbeitsvermittlungsverordnung
Vom 16.01.1996 (Stand 01.06.2004)

## 1 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--1}

1. Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
2. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen Arbeitsamtes.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--2}

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum:
   a) berät die Stellensuchenden
   b) klärt deren Möglichkeiten zur möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab
   c) sucht und weist den Stellensuchenden zumutbare Stellen zu
   d) pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern, deren Verbänden und den Arbeitnehmerorganisationen
   e) sorgt für ein ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG
   f) nimmt Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
   g) arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozialhilfe und weiteren Stellen zusammen
   h) wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen mit
2. Das kantonale Arbeitsamt überträgt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG.

### **Art. 3** Örtliche Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--3}

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das ganze Kantonsgebiet.

### **Art. 4** Beizug Privater {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--4}

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Private beiziehen.

## 2 Mitwirkung der Gemeinden

### **Art. 5** Gemeindearbeitsamt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--5}

1. Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensuchenden und für die Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates.
2. Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mit den dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu übermitteln.
3. Das kantonale Arbeitsamt kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.
4. Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und des kantonalen Arbeitsamtes.

## 3 Tripartite Kommission

### **Art. 6** Wahl und Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--6}

1. Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine aus elf Mitgliedern bestehende tripartite Kommission sowie je eine Stellvertretung.
2. Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und des kantonalen Arbeitsamtes an. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie des kantonalen Berufsbildungsamtes ist Mitglied mit beratender Stimme.
3. Sofern es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. Diese haben kein Stimmrecht.

### **Art. 7** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--7}

1. Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann der Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG übertragen.
3. Die Kommission erstattet der Ausgleichsstelle des Bundes einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

### **Art. 8** Organisation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--8}

1. Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
2. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt dabei den Vorsitz.
3. Das kantonale Arbeitsamt führt das Sekretariat und erstellt die Protokolle.
4. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
5. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei stimmberechtigte Mitglieder bzw. Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des kantonalen Arbeitsamtes anwesend sind.
6. Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Weg gefasst werden. Solche Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder.
7. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--837.201--9}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 8. Dezember 1952.