857.501
# Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Vom 14.02.1984 (Stand 01.04.2007)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--857.501--1}

1. Die unentgeltliche Schwangerschaftsberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Schwangerschaftsberatungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.
2. Die Schwangerschaftsberatungsstellen können gleichzeitig auch Aufgaben der Sexual-, Ehe- und Familienberatung übernehmen.
3. Die Schwangerschaftsberatungsstellen sorgen für die Information und Beratung bei pränatalen Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG).

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--857.501--2}

1. Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen entscheidet der Regierungsrat.
2. Die Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu enthalten.
3. Der Regierungsrat kann Beratungsstellen, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllen, die Anerkennung entziehen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--857.501--3}

1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der im Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, in der dazugehörigen Verordnung und in Art. 17 GUMG festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.
2. Sie haben dem Gesundheitsamt jährlich bis am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--857.501--4}

1. Das Gesundheitsamt:
   a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen
   b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen
   c) meldet dem Bundesamt für Sozialversicherung jede Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen sowie jede Verweigerung einer Anerkennung und erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Tätigkeit der Schwangerschaftsberatungsstellen

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--857.501--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.