916.352
# Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
Vom 24.12.1953 (Stand 01.07.2010)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.352--1}

1. Zur Feststellung der mit Rindertuberkulose und Bangbazillen infizierten Konsummilch werden vom Interkantonalen Labor, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt, die notwendigen Untersuchungen angeordnet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.352--2}

1. Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.352--3}

1. Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.
2. Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.352--4}

1. Milch aus ausserkantonalen Gebieten, welche nicht bereits einer Kontrolle untersteht, die derjenigen im Kanton Schaffhausen entspricht, ist zu pasteurisieren.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.352--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.