916.441
# Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
Vom 17.12.2024 (Stand 01.01.2025)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--1}

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der weiteren Beauftragten gemäss § 5 dieser Verordnung im Rahmen von Aufträgen der Vollzugsbehörde.
2. Aufträge im Rahmen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischkontrolle richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane.

## 2 Grundsätze

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--2}

1. Die für amtliche Aufgaben beigezogenen Beauftragten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand entschädigt.
2. Die Reise-, Verpflegungs- und Ausrüstungsentschädigungen, die Auslagen für Klein-, Verbrauchs- und Büromaterial, Postgebühren und das Entgelt für Impf-, Sektions- und Begleitberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrenmarken sind im Stundenansatz inbegriffen.
3. Für Aufträge innerhalb des Kantons werden keine zusätzlichen Entschädigungen für den Anfahrtsweg ausgerichtet. Für Fahrten ausserhalb des Kantons übernimmt der Kanton die Kosten, sofern das Veterinäramt diese angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
4. Fallen im Rahmen der Leistungserbringung zusätzliche Auslagen und Aufwendungen an, insbesondere für den Auftrag zu beschaffende Medikamente, medizinisches Material, Beprobungsutensilien und dergleichen, werden diese vom Kanton übernommen, sofern die Vollzugsbehörde diese angeordnet oder diesen vorgängig zugestimmt hat.
5. Die Vollzugsbehörde kann abweichende Stundenansätze, Leistungsvereinbarungen oder Entschädigungspauschalen insbesondere für wiederholte oder regelmässige Tätigkeiten vorsehen.
6. Der Regierungsrat passt die Ansätze der Teuerung an.

## 3 Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--3}

1. Der pauschale Stundenansatz für amtliche Aufgaben beträgt Fr. 180.00.
2. Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und am Wochenende sowie an Feier- und Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von Fr. 70.00 pro Stunde entschädigt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--4}

1. Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt:
   a) für den ganzen Tag
   b) für den halben Tag
2. Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1, wobei die maximale Entschädigung bei Fr. 350.00 liegt.
3. Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4. Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal. Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.

## 4 Entschädigung von weiteren Beauftragten

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--5}

1. Für angeordnete Verrichtungen legt die Vollzugsbehörde die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei der Stundenansatz Fr. 35.00 bis maximal Fr. 200.00 beträgt. Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der Aufgabe, des Aufwands sowie für die auszuführende Verrichtung erforderlichen Ausbildung der oder des Beauftragten den Stundenansatz fest.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--916.441--6}

1. Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt:
   a) für den ganzen Tag
   b) für den halben Tag
2. Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Absatz 1 gilt der von der Vollzugsbehörde festgelegte Stundenansatz gemäss § 5 Abs. 1, wobei die maximale Entschädigung bei Fr. 270.00 liegt.
3. Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4. Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal. Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.