935.101
# Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
(Gastgewerbeverordnung)
Vom 25.10.2005 (Stand 01.01.2023)

## 1 Bewilligungen

### **Art. 1** Gelegenheitsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--1}

1. Für Anlässe, die im Voraus klar festgelegt und zeitlich eng begrenzt sind und die sich während des Jahres nicht regelmässig wiederholen, werden durch den Gemeinderat gastgewerbliche Gelegenheitsbewilligungen erteilt.
2. Die Bewilligung kann verweigert werden, sofern die betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
3. Die Dauer des Anlasses ist in der Bewilligung anzugeben.
4. Unklare Fälle sind von der zuständigen Gemeindebehörde dem Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen.

### **Art. 2** Dauerbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--2}

1. Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantonale Labor.

### **Art. 2a** Reisendengewerbe, Warenhandel und Schaustellungen, Preisbekanntgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--2a}

1. Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Warenhandels und der Schaustellungen sowie Preisbekanntgabe.

### **Art. 3** Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--3}

1. Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 4** Mitteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--4}

1. Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.
2. Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkantonalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen.
3. Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer) bekanntzugeben.

### **Art. 5** Pensionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--5}

1. Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegesetzes werden insbesondere Betriebsarten wie Bed & Breakfast und «Schlafen im Stroh» eingestuft. Wer mehr als zehn Gäste beherbergt, benötigt eine Bewilligung gemäss Art. 2 lit. a des Gastgewerbegesetzes.
2. Für das «Schlafen im Stroh» bzw. «Schlafen in der Scheune» bis maximal zehn Gäste ist die Brandschutzerläuterung «Tourismus in der Landwirtschaft» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen verbindlich.

### **Art. 6** Automaten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--6}

1. Der Standort von Automaten für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken ist vom Aufsteller bzw. der Aufstellerin dem Interkantonalen Labor mitzuteilen.

### **Art. 7** Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--7}

1. Geschäftsbetriebe und deren Verkaufsstellen benötigen für jede Verkaufsstelle eine Bewilligung. Die Bewilligungen können auch an eine für die Verkaufsstelle verantwortliche Person am Hauptsitz ausgestellt werden.

## 2 Bewilligungsverfahren

### **Art. 8** Frist {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--8}

1. Gesuche um Dauerbewilligungen sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor spätestens einen Monat vor der Betriebseröffnung einzureichen.
2. Gesuche für Gelegenheitsbewilligungen sind der zuständigen Gemeindebehörde spätestens zehn Tage vor dem Anlass abzugeben.

### **Art. 9** Bewilligungsgesuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--9}

1. Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für eine gastgewerbliche Dauerbewilligung beizulegen:
   a) Handlungsfähigkeitszeugnis
   b) allfällige Verzichtserklärung des bisherigen Bewilligungsinhabers bzw. der bisherigen Bewilligungsinhaberin
   c) Zustimmung des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer)
   d) Erklärung, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wird
   e) Gerantenvertrag, wenn der Betrieb nicht auf eigene Rechnung geführt wird
   f) Auszug aus dem Zentralstrafregister
   g) Betreibungsregisterauszug über die letzten drei Jahre
   h) Nachweis über genügende fachliche Eignung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes
   i) bei ehrenamtlich geführten Dauerbetrieben die Stellvertreterregelung mit Angaben zu den Personen
2. In Gesuchen für Gelegenheitsbewilligungen ist anzugeben, für welchen Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird und wer die verantwortliche Person ist.
3. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.

### **Art. 10** Leumund {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--10}

1. Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
   a) wenn sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen für die Wirtetätigkeit erheblichen Charaktermangel offenbart, verurteilt worden ist
   b) wenn sie wegen Übertretung gesundheits-, lebensmittel- und wirtschaftspolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften in den letzten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist
   c) wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt

### **Art. 11** Betriebliche Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--11}

1. Für die baulichen Voraussetzungen ist die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe, herausgegeben von der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren, grundsätzlich verbindlich. Das Interkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
2. Das Interkantonale Labor beurteilt die lebensmittel- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen.
3. Die kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen für den baulichen und betrieblichen Brandschutz fest.

### **Art. 12** Sehr kleine Betriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--12}

1. In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen Zu- und Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für Gäste abgesehen werden.

### **Art. 13** Bauliche Trennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--13}

1. Zwischen dem bewilligten Gastwirtschaftsbetrieb und den übrigen Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die bauliche Trennung hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.

### **Art. 14** Sanitäre Installationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--14}

1. Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie Waschgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gastwirtschaftsbetrieb dienenden Toilettenanlagen getrennt sind.

### **Art. 15** Änderung eines Betriebes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--15}

1. Die Vergrösserung oder Verkleinerung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eine Nutzungsänderung oder der Verzicht auf eine Bewilligung ist durch den Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin der Bewilligungsbehörde schriftlich im Voraus zu melden.

## 3 Betriebsführung

### **Art. 16** Präsenzpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--16}

1. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin hat unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 des Gastgewerbegesetzes während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein. Er bzw. sie hat dem Interkantonalen Labor jederzeit Auskunft über die Öffnungszeiten und Präsenzzeiten zu erteilen.
2. Bei länger dauernden Abwesenheiten (Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft usw.) sind dem Interkantonalen Labor die Dauer der Abwesenheit sowie die Personalien der stellvertretenden Person zu melden.

### **Art. 17** Alkoholfreie Getränke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--17}

1. Alkohol führende Betriebe haben mindestens drei verschiedene Sorten alkoholfreie Fertiggetränke anzubieten, die nicht teurer sind als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

### **Art. 18** Jugendschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--18}

1. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe gebrannter Wasser oder von Mixgetränken mit gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
2. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin sowie die in ihrem Dienst stehenden Personen sind verpflichtet, sich über das Alter von Jugendlichen zu vergewissern.

### **Art. 19** Aufenthalt von Tieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--19}

1. Die Haltung oder Fütterung von Tieren in Küchen und Vorratsräumen ist untersagt.
2. Im Gastlokal dürfen Tiere nicht frei herumlaufen, die Sitzplätze der Gäste benützen, gefüttert werden oder sonstwie den Betrieb oder die Gäste stören.

### **Art. 20** Amtsblatt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--20}

1. Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei der Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden.

### **Art. 21** Preisanschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--21}

1. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Art und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise bekannt zu geben gemäss Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen.

### **Art. 22** Passivraucherschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22}

1. Der Schutz vor Passivrauchen in gastgewerblichen Betrieben richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale (Raucherlokalbewilligung) sowie die Kontrolle ist das Interkantonale Labor.
3. …

### **Art. 22a** Meldepflicht bei Raucherräumen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22a}

1. Wer in einem gastgewerblichen Betrieb einen Raucherraum betreibt, muss dies dem Interkantonalen Labor melden.

### **Art. 22b** Bewilligung für Raucherlokale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22b}

1. Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor einzureichen.
2. Die Raucherlokalbewilligung wird der nach der Gastgewerbegesetzgebung für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber) erteilt und gilt nur für die genehmigten Räume und Plätze. Sie ist persönlich und unter Vorbehalt von § 22d nicht übertragbar.
3. Vor Bewilligungserteilung darf ein Raucherlokal nicht betrieben werden.

### **Art. 22c** Bewilligungsgesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22c}

1. Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für ein Raucherlokal beizulegen:
   a) Vermasste und massstabsgetreue Grundrisspläne mit Angabe der Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume
   b) Plan der Belüftung im Betrieb mit den technischen Daten der Lüftungsanlage
   c) Bestätigung, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben
   d) schriftliche Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Vermieterin oder des Vermieters, den Betrieb als Raucherlokal führen zu dürfen
2. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.

### **Art. 22d** Änderung der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22d}

1. Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers wird auf schriftliches Gesuch hin eine Änderung der Raucherlokalbewilligung auf die neue Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber des Betriebes (Pächter oder Eigentümer) unverändert bleibt.
2. Auf die Einreichung der Beilagen nach § 22b Abs. 1 kann bei unveränderten Verhältnissen verzichtet werden.

### **Art. 22e** Mitteilungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--22e}

1. Die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen der Raucherlokalbewilligung werden dem Arbeitsinspektorat, der Schaffhauser Polizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.
2. Die Meldung über den Betrieb eines Raucherraums wird dem Arbeitsinspektorat sowie der Schaffhauser Polizei mitgeteilt.

### **Art. 23** Beherbergung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--23}

1. In Beherbergungsbetrieben muss während der Nachtzeit eine für die Sicherheit der Gäste verantwortliche Person anwesend sein.
2. Wo die Sicherheit der Gäste und eine schnelle Erreichbarkeit der verantwortlichen Person gewährleistet sind, kann die kantonale Feuerpolizei Ausnahmen bewilligen. Sie meldet solche Ausnahmebewilligungen dem Interkantonalen Labor.

### **Art. 24** Brandschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--24}

1. Verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Brandschutzbestimmungen ist der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin.
2. Tanzveranstaltungen sind bei Gelegenheitsanlässen der örtlichen Feuerpolizei zu melden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die hierfür vorgesehenen Räume von dieser Behörde als geeignet erklärt worden sind.
3. Werden gastgewerblich genutzte Räume dekoriert, ist die Gemeinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informieren.

### **Art. 25** Wirtschaftsschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--25}

1. Sofern die Gemeinde nichts anderes anordnet, wird nach Eintritt des Wirtschaftsschlusses eine Toleranzzeit von einer halben Stunde bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.
2. Die Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin oder die in ihrem Dienst stehenden Personen haben die Schliessstunde rechtzeitig bekannt zu geben.
3. Hotelgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.

### **Art. 26** Auskunftspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--26}

1. Das Interkantonale Labor kann vom Bewilligungsinhaber bzw. von der Bewilligungsinhaberin jederzeit Auskünfte einholen zur Abklärung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

## 4 Eignungsprüfung

### **Art. 27** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--27}

1. Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom Interkantonalen Labor abgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel alle zwei Monate angeboten.
2. Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
3. Lernunterlagen können beim Interkantonalen Labor zum kostendeckenden Preis bezogen werden.
4. Die Durchführung ergänzender Kurse bleibt privaten Anbietern überlassen.

### **Art. 28** Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--28}

1. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
   a) Lebensmittelrecht (Hygiene)
   b) Suchtprävention
   c) Gastwirtschaftsrecht
2. Je nach Vorkenntnissen des Kandidaten bzw. der Kandidatin können auch nur einzelne Sachgebiete geprüft werden.

### **Art. 29** Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--29}

1. Gegen Prüfungsentscheide kann innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Departement des Innern schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Betroffenen können Einsicht in ihre Prüfungsbogen verlangen.

## 5 Abgaben und Gebühren

### **Art. 30** Bewilligungsgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--30}

1. Die Gebühren im Sinne von Art. 24 des Gastgewerbegesetzes für die gastgewerblichen Bewilligungen bemessen sich nach Massgabe des Zeit- und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Geschäfts. Namentlich werden die Aufwendungen des Interkantonalen Labors berücksichtigt.
2. Für Gelegenheitsbewilligungen ist der Zeit- und Arbeitsaufwand der Gemeindebehörden in Rechnung zu stellen. In begründeten Fällen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken dient.
3. Gebühren können auch erhoben werden für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren, welches nicht zu einem materiellen Entscheid führt.

### **Art. 31** Alkoholabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--31}

1. Die Alkoholabgabe im Sinne von Art. 25 des Gastgewerbegesetzes für Gastwirtschaften mit Alkoholausschank sowie den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bemisst sich nach der Art und der Bedeutung des Betriebes.
2. Die als Zuschlag zu den Gebühren für Gelegenheitsbewilligungen erhobenen Alkoholabgaben werden von den Gemeinden halbjährlich dem Kanton unter Beilage einer Abrechnung überwiesen.

### **Art. 32** Tarife und Rechnungsstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--32}

1. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwaltungsgebührenverordnung gelten folgende Ansätze in Franken:
   a) Kleinstbetrieb, wie kleiner Laden, Kiosk usw.:
   Gebühr:
   Alkoholabgabe:
   b) Kleiner Betrieb, wie Lebensmittelladen, Vinothek usw.:
   Gebühr:
   Alkoholabgabe:
   c) Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar usw.:
   Gebühr:
   Alkoholabgabe:
   d) Grosser Betrieb, wie Einkaufszentrum, Hotel, grosses Restaurant usw.:
   Gebühr:
   Alkoholabgabe:
   e) Raucherlokal:
   Gebühr:
2. Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.
3. Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben werden.
4. Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewilligungen werden nicht zurückerstattet.

### **Art. 33** Prüfungsgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--33}

1. Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung zusammen beträgt Fr. 450.00.
2. Die Prüfungsgebühr für ein einzelnes Fach beträgt Fr. 220.00.
3. Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Bewerber aus entschuldbaren Gründen die Prüfung nicht ablegt.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--34}

1. Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.
2. Die Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978 wird wie folgt geändert:

### **Art. 35** In-Kraft-Treten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.101--35}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.