935.501
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(Verordnung EG BGS)
Vom 15.06.2021 (Stand 01.01.2024)

## 1 Vollzug

### **Art. 1** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--1}

1. Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde im Bereich des EG BGS.
2. Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
3. Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele.

## 2 Kleinspiele

### **Art. 2** Bewilligung für Kleinspiele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--2}

1. Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

### **Art. 3** Information der Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--3}

1. Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.

## 3 Spiellokale

### **Art. 4** Bewilligung für Spiellokale {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--4}

1. Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

### **Art. 5** Standort neuer Spiellokale {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--5}

1. Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

### **Art. 6** Öffnungszeiten der Spiellokale {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--6}

1. Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.

### **Art. 7** Aufsicht in Spiellokalen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--7}

1. Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal.

## 4 Abgaben

### **Art. 8** Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--8}

1. Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
2. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
3. Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.

### **Art. 9** Spielbankenabgabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--9}

1. Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--10}

## 5 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn

### **Art. 11** Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--11}

1. Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--12}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
   a) die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--935.501--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.