941.292
# Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
Vom 22.03.2011 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--1}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen obliegt dem Eichamt unter Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartements.

### **Art. 2** Eichmeister / Eichmeisterin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--2}

1. Der Regierungsrat ernennt einen Eichmeister oder eine Eichmeisterin als Leiter oder Leiterin des Eichamtes. Er oder sie muss den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anforderungen genügen.
2. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin erfüllt alle sich aus dem Bundesrecht ergebenden Aufgaben.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die Verantwortlichkeiten des Eichmeisters oder der Eichmeisterin und regelt die Stellvertretung.

### **Art. 3** Eichkreis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--3}

1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.

### **Art. 4** Öffentliche Waagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--4}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Verzeichnis der Waagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese öffentlichen Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement legt reglementarisch den Rahmen für die Benützungsgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens sind die Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen zur Regelung der Benützungsgebühren befugt. Diese Benützungsgebühren sind zusammen mit dem Gebührenrahmen, der vorliegenden Verordnung und den Waagzeiten bei jeder öffentlichen Waage zur Einsicht aufzulegen.
3. Für jede Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen Waagschein kann eine Entschädigung von Fr. 2.00 erhoben werden.
4. Über sämtliche Wägungen sowie über die dafür erhobenen Gebühren ist eine Kontrolle zu führen, in die das Eichamt jederzeit Einsicht nehmen kann.

### **Art. 5** Zum Wägen zuständige Personen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--5}

1. Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen bezeichnen die für das Wägen zuständigen Personen. Diese sind vom Eichmeister oder von der Eichmeisterin zu instruieren und zu beaufsichtigen.

### **Art. 6** Auslagenentschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--6}

1. Das Eichamt erhebt zusätzlich zu den Gebühren gemäss Eichgebührenverordnung folgende Auslagenentschädigungen:
   a) Allgemeiner Messmitteltransport Materialtransport für die Eichung von Abgasmessgeräten:
   Gewichte bis 10 kg:
   Gewichte über 10 kg bis 20 kg:
   Gewichte über 20 kg bis 50 kg:
   Gewichte über 50 kg bis 100 kg:
   Gewichte über 100 kg bis 200 kg:
   Gewichte über 200 kg bis 500 kg:
   Gewichte über 500 kg bis 1'000 kg:
   Gewichte über 1'000 kg bis 1'500 kg:
   b) Eichung von Durchlaufzählern bei Tanksäulen:
   bis und mit 4 Zapfstellen:
   über 4 Zapfstellen:
   c) Eichung nach Zeitaufwand, Stundensatz:
   d) Fahrspesen ohne Messmitteltransport, pro km:
   e) Ausstellen von Eich- und Prüfzertifikaten nach Zeitaufwand, Stundensatz:
   f) Miete und Transportkosten von externen Messmitteln nach Aufwand, max.:
   g) Anteile Eichlastenzug nach Aufwand, max.:
   h) Temporärer Einsatz von Hilfspersonen nach Aufwand, Stundenansatz:
   i) Fremdvermietung von Messmitteln:
   j) Verwendung Referenz- und Kalibriergase:
   Referenzgase (4 Gase):
   Referenzgase (5 Gase):
   k) Vor- und Nachbearbeitungsaufwand nach Aufwand, Stundensatz:
   l) Justier- und Einstellungsarbeiten nach Aufwand, Stundensatz:

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--7}

1. Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen des Eichamtes und Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--941.292--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
   a) Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Februar 1981
   b) Kantonale Waagordnung vom 19. Dezember 1995