951.100
# Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank
Vom 31.01.1983 (Stand 01.01.2011)

## 1 Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie

### **Art. 1** Rechtsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--1}

1. Die Schaffhauser Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

### **Art. 2** Sitz, Filialen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--2}

1. Der Sitz der Kantonalbank ist Schaffhausen. Sie betreibt in der Region Filialen und Agenturen.

### **Art. 3** Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--3}

1. Die Kantonalbank hat den Zweck, der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Kantons zu dienen, einerseits durch die Befriedigung ihrer Kredit- und Geldbedürfnisse, andererseits durch die Ermöglichung einer sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien.

### **Art. 4** Staatsgarantie {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--4}

1. Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

## 2 Grundkapital und weitere Betriebsmittel

### **Art. 5** Grundkapital {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--5}

1. Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates festgesetzt wird.
2. Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Beschaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.

### **Art. 6** Weitere Betriebsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--6}

1. Die weiteren Betriebsmittel beschafft sich die Kantonalbank durch:
   1. Annahme von Spargeldern
   2. Ausgabe von Obligationen
   3. Aufnahme von Pfandbrief- und anderen Darlehen
   4. Annahme von Kontokorrent- und anderen Geldern in banküblicher Form
   5. Äufnung von Reserven

## 3 Geschäftsbereich

### **Art. 7** Geschäftsbereich {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--7}

1. Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
2. Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.

### **Art. 8** Beitritt zu Organisationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--8}

1. Die Kantonalbank kann zur Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten und zur Durchführung von Anleihensgeschäften mit Kantonalbanken und andern schweizerischen Banken Vereinbarungen abschliessen und entsprechenden Organisationen beitreten.

### **Art. 9** Beteiligungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--9}

1. Die Kantonalbank kann dauernde Beteiligungen an Unternehmungen erwerben, die in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse sind oder die Förderung der kantonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben.

### **Art. 10** Spekulationsverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--10}

1. Die Spekulation auf eigene Rechnung ist der Kantonalbank untersagt.

### **Art. 11** Gedeckte Kredite {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--11}

1. Kredite werden in der Regel gegen ausreichende Real- oder Personalsicherheit gewährt.

### **Art. 12** Ungedeckte Kredite {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--12}

1. Kredite ohne Deckung können gewährt werden:
   1. dem Staat, den Gemeinden, den von diesen gebildeten Zweckverbänden sowie andern juristischen Personen des öffentlichen Rechts
   2. juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Einzelfirmen
   3. vertrauenswürdigen Privatpersonen

### **Art. 13** Einzelheiten der Geschäftstätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--13}

1. Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit regelt das Geschäftsreglement.

## 4 Organisation und Verwaltung

### **Art. 14** Befugnisse des Kantonsrates&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--14}

1. Dem Kantonsrat stehen folgende Befugnisse zu:
   1. Wahl des Bankpräsidenten und von sieben Mitgliedern des Bankrates
   2. Festsetzung des Grundkapitals
   3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
   4. Entlastung des Bankrates und des Bankvorstandes
   5. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisionsstelle
   6. Zuweisungen an die Reserven, welche 40 Prozent übersteigen, im Sinne von Art. 33 Abs. 3

### **Art. 15** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--15}

1. Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
   1. Überwachung der Einhaltung der kantonalrechtlichen Vorschriften über die Kantonalbank
   2. Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Bankrat und dem Kantonsrat
   3. Wahl eines Mitgliedes des Bankrates aus seiner Mitte, das zugleich auch dem Bankvorstand angehört
   4. Wahl der Revisionsstelle gemäss Art. 24

### **Art. 16** Eidgenössische Finanzmarktaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--16}

1. Die Bank untersteht der vollumfänglichen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung.

### **Art. 17** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--17}

1. Die Organe der Kantonalbank sind:
   1. der Bankrat
   2. der Bankvorstand
   3. die Geschäftsleitung
   4. die Revisionsstelle gemäss Art. 24

### **Art. 18** Bankrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--18}

1. Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Bankrates haben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen bezüglich ihrer Integrität und ihrer allgemeinen Kenntnisse des Bankgeschäftes zu genügen. Mitglieder des Bankrates, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können vom Wahlorgan abberufen werden.
3. In den Bankrat sind nicht wählbar:
   1. Mitglieder des Obergerichts
   2. Mitglieder von Steuerbehörden
   3. Mitarbeiter der Steuerbehörden
   4. Personen in Organen oder im Betrieb von in der Region tätigen Bankinstituten
4. Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

### **Art. 19** Obliegenheiten des Bankrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--19}

1. Dem Bankrat steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Kantonalbank zu.
2. Seine Befugnisse und Pflichten sind:
   1. Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik
   2. Aufsicht über die Geschäftsführung der Kantonalbank
   3. Wahl des Vizepräsidenten des Bankrates, eines Mitgliedes des Bankvorstandes und von zwei Ersatzmitgliedern des Bankvorstandes
   4. Ernennung und Entlassung:
   des Vorsitzenden der Geschäftsleitung
   der Mitglieder der Geschäftsleitung
   des Chefinspektors
   5. Bestimmung der Stellvertretung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung
   6. Erlass des Geschäftsreglementes
   7. Festsetzung der Entschädigungen an den Präsidenten und die Mitglieder des Bankrates sowie des Bankvorstandes
   8. Festsetzung der Besoldungen und Anstellungsbedingungen
   9. Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung von Geschäftsleitung und Direktionskader
   10. Antragstellung über die Erhöhung des Grundkapitals
   11. Festlegung der Zinspolitik
   12. Beschlussfassung über die Ausgabe von Obligationen-Anleihen
   13. Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Antragstellung über deren Genehmigung an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates
   14. Errichtung und Aufhebung von Filialen sowie Beschlussfassung über die Übernahme bestehender regionaler Geldinstitute bzw. die dauernde Beteiligung an solchen oder an Unternehmungen, die im Interesse der Kantonalbank oder im öffentlichen Interesse liegen oder welche die Förderung der kantonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben
   15. Festlegung der Kompetenzen für den Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften sowie für Neu- oder Umbauten für bankeigene Zwecke
   16. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat oder die Revisionsstelle
   17. Behandlung der an den Bankrat gerichteten Berichte des internen Inspektorates und der Revisionsstelle
   18. Entscheid über alle wichtigen Geschäfte, deren Behandlung durch das Gesetz und das Geschäftsreglement nicht anders geordnet ist
3. Der Bankrat ist befugt, ihm zugewiesene Aufgaben im Geschäftsreglement an den Bankvorstand zu delegieren. Weiter kann der Bankrat die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

### **Art. 20** Bankvorstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--20}

1. Der Bankvorstand besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei Mitgliedern des Bankrates.
2. Zur Beschlussfähigkeit muss er vollzählig sein.

### **Art. 21** Obliegenheiten des Bankvorstandes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--21}

1. Dem Bankvorstand obliegt die laufende Überwachung der Geschäftsführung der Kantonalbank.
2. Ihm stehen insbesondere zu:
   1. die Vorbereitung und Begutachtung der dem Bankrat vorzulegenden Geschäfte
   2. die Genehmigung von Geschäften, welche gemäss Geschäftsreglement in seine Kompetenz fallen
   3. …
   4. die Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat und die Behandlung der Berichte
   5. in dringenden Fällen die Erledigung von Geschäften und Bewilligung von Darlehen und Krediten, welche in die Kompetenz des Bankrates fallen, wobei solche Massnahmen dem Bankrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten sind

### **Art. 22** Geschäftsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--22}

1. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung besorgt die unmittelbare Leitung und Geschäftsführung der Kantonalbank.
2. Er legt dem Bankvorstand die zu behandelnden Geschäfte mit seinem Antrag vor und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankvorstandes.
3. Im übrigen werden seine Obliegenheiten durch das Geschäftsreglement geordnet.
4. Im Bankrat und im Bankvorstand hat der Vorsitzende der Geschäftsleitung beratende Stimme.

### **Art. 23** Internes Inspektorat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--23}

1. Das interne Inspektorat unter Leitung des Chefinspektors ist das interne Revisionsorgan der Bank. Es ist dem Bankvorstand direkt unterstellt.

### **Art. 24** Revisionsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--24}

1. Die Revisionsstelle ist das externe Revisionsorgan der Bank. Sie hat den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zu genügen.

### **Art. 25** Aufgaben der Revisionsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--25}

1. Der Revisionsstelle obliegen die Prüfungspflichten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Sie erstattet darüber dem Bankrat und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bericht. Zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates erstellt die Revisionsstelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung.

### **Art. 26** Amtsdauer und Arbeitsverhältnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--26}

1. Bankpräsident sowie die Mitglieder des Bankrates werden auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
2. Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Bank untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obligationenrechts).

### **Art. 27** Unterschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--27}

1. Die Kantonalbank wird grundsätzlich durch die Kollektivunterschrift zweier zeichnungsberechtigter Personen verpflichtet. Der Bankrat bezeichnet die Ausnahmen.

### **Art. 28** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--28}

1. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kantonalbank richtet sich nach Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und nach dem Obligationenrecht.
2. Die Mitglieder des Bankrates und des Bankvorstandes haften der Kantonalbank und dem Staat für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat geltend zu machen.
3. Für die Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie sämtlicher Angestellter gegenüber der Kantonalbank und dem Staat gilt Art. 321e des Obligationenrechts.

### **Art. 29** Spekulation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--29}

1. Spekulationsgeschäfte sind dem Personal der Kantonalbank untersagt.

### **Art. 30** Verschwiegenheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--30}

1. Die Bankorgane und das gesamte Personal der Kantonalbank haben über deren Geschäfte, die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihrer Kundschaft sowie über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses mit der Bank.

### **Art. 31** Publikationsorgan {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--31}

1. Soweit die Bundesgesetzgebung keine anderslautenden Publikationsvorschriften enthält, ist das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen offizielles Publikationsorgan der Kantonalbank.
2. Die für die Kunden massgebenden Bedingungen und Reglemente erlangen, sofern sie ihnen nicht in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben werden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen uneingeschränkte Rechtsverbindlichkeit.

## 5 Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven

### **Art. 32** Jahresrechnung, Rechnungsjahr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--32}

1. Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
2. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

### **Art. 33** Gewinnverwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--33}

1. Der nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verbleibende Reingewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrags wie folgt zu verwenden:
   1. 20 bis 40% werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen
   2. Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet
2. Bei der Festlegung des jeweiligen Anteils der Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kantonalbank angemessen Rechnung zu tragen.
3. Höhere Reservezuweisungen zur Konsolidierung der Kantonalbank können nötigenfalls durch den Kantonsrat beschlossen werden.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--951.100--34}

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Juli 1983 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank vom 6. März 1928 sowie das Geschäftsreglement für die Schaffhauser Kantonalbank vom 10. November 1909 aufgehoben.