111.31
# Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane
(Publikationsgesetz, PuG)
Vom 20.03.2018 (Stand 01.07.2023)

## 1. Amtliche Publikationsorgane

### **Art. 1** Amtliche Publikationsorgane {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--1}

1. Die amtlichen Publikationen der kantonalen Behörden erfolgen durch:
   a) das Amtsblatt des Kantons Solothurn;
   b) die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn (GS);
   c) die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS);
   d) ausserordentliche Bekanntmachungen.
2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikationsorgane bezeichnen.

## 2. Amtsblatt

### **Art. 2** Zweck und Inhalt<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--2}

1. Das Amtsblatt des Kantons Solothurn dient als Publikationsorgan für die vom kantonalen oder eidgenössischen Recht vorgesehenen Bekanntmachungen.
2. Im Amtsblatt sind insbesondere zu publizieren:
   a) Erlasse und Erlassänderungen gemäss § 5 Absatz 2;
   b) Ergebnisse von kantonalen Volksabstimmungen und -wahlen;
   c) vom kantonalen oder eidgenössischen Recht vorgesehene Bekanntmachungen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 3** Publikation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--3}

1. Das Amtsblatt wird in elektronischer Form publiziert. Es kann zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form bezogen werden.
2. …
3. Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und Administration.

### **Art. 4** Datenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--4}

1. Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach § 6 Absatz 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz oder in einem kantonalen Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2. Publikationen, die Personendaten enthalten, dürfen im Internet nicht länger zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
3. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Zeiträume, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Er legt zudem weitere Massnahmen fest, um den Schutz von Personendaten sicherzustellen; dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

## 3. Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS)

### **Art. 5** Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--5}

1. Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen (GS) ist die chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.
2. Darin werden folgende allgemein verbindliche Erlasse veröffentlicht:
   a) die Verfassung des Kantons Solothurn;
   b) kantonale Gesetze;
   c) kantonsrätliche Verordnungen und allgemein verbindliche Beschlüsse;
   d) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden;
   e) Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge;
   f) mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund, dem Ausland oder Organisationen geschlossene rechtsetzende Verträge;
   g) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
3. Die Staatskanzlei kann weitere Erlasse aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

### **Art. 6** Publikation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--6}

1. Sobald allfällige Veto- oder Referendumsfristen unbenutzt abgelaufen sind und das Inkrafttreten beschlossen wurde, werden die allgemein verbindlichen Erlasse und Erlassänderungen elektronisch publiziert.
2. Die GS kann zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden.

## 4. Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS)

### **Art. 7** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--7}

1. Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS) ist die nachgeführte und nach Sachgebieten gegliederte Sammlung des in der GS veröffentlichten Rechts.
2. Die BGS wird laufend durch die Staatskanzlei nachgeführt.

### **Art. 8** Publikation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--8}

1. Die Publikation erfolgt ausschliesslich elektronisch.

### **Art. 9** Systematische Prüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--9}

1. Die Staatskanzlei führt in Zusammenarbeit mit den Departementen periodisch eine systematische Prüfung der BGS durch.
2. Die aufzuhebenden Erlasse werden in einer Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des zuständigen rechtsetzenden Gremiums hin aus der BGS entfernt.
3. Offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse, die wegen Fehlens des ursprünglich zuständigen rechtsetzenden Gremiums oder aufgrund von anderen besonderen Umständen nicht formell aufgehoben wurden, werden in einer separaten Sammelvorlage aufgelistet und auf Beschluss des Regierungsrates hin aus der BGS entfernt.
4. Die Publikation erfolgt gemäss den §§ 2 und 5.

## 5. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 10** Publikation durch Verweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--10}

1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle im Amtsblatt, der GS und der BGS publiziert werden, insbesondere im interkantonalen Recht, wenn die betroffenen Organe die amtlichen Veröffentlichungen in elektronischer Form oder nach den von ihnen festgelegten Regeln selbst besorgen.
2. Die Staatskanzlei entscheidet über die Form der Publikation.

### **Art. 11** Ausserordentliche Publikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--11}

1. Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherung der Wirkung oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren durch Printmedien, Radio, Fernsehen, Internet, soziale Medien oder andere zweckmässige Mittel erfolgen.
2. Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

### **Art. 12** Herausgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--12}

1. Amtsblatt, GS und BGS werden von der Staatskanzlei herausgegeben.
2. Sie macht die Internetseiten bekannt, auf welchen die elektronischen Publikationen veröffentlicht werden.
3. Sie stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Internetpublikation nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wird.

### **Art. 13** Einsichtnahme und Gebühren<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--13}

1. Der Zugang zur elektronischen Fassung des Amtsblatts, der GS und der BGS sowie das Herunterladen von Inhalten daraus für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich. Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand fest.
1bis Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Stellen, bei denen Einsicht in die Publikationen genommen werden kann.
2. Die Kosten für die Publikationen im Amtsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt.

### **Art. 14** Massgebende Fassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--14}

1. Massgebend sind die elektronischen Fassungen. Stimmt der Inhalt der BGS nicht mit der Publikation in der GS oder im Amtsblatt überein, ist die Amtsblattpublikation massgebend.
2. Erscheint ein Text in den kantonalen Publikationen nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugsquelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

### **Art. 15** Formlose Berichtigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--15}

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der GS und der BGS inhaltlich bedeutungslose Fehler, deren Korrektur den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen, formlos.
2. Formlose Berichtigungen werden insbesondere bei Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehlern und fehlerhaften Verweisen vorgenommen.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--16}

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses oder einer Erlassänderung wird entweder mit dessen Beschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Regierungsrat festgelegt.

### **Art. 17** Rechtswirkungen der Publikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--17}

1. Erlasse verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind. Wird jemand durch einen Erlass berechtigt, entstehen die Rechte bereits mit Inkrafttreten.
2. Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten im Amtsblatt publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation.
3. Vorbehalten bleibt § 11.

### **Art. 18** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--111.31--18}

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.