112.12
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
(Bürgerrechtsverordnung)
Vom 04.12.2006 (Stand 01.01.2026)

## 1. Zuständigkeiten und Verfahren

### **Art. 1** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--1}

1. Der Regierungsrat ist zuständig
   a) zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes (Art. 82 Abs. 1 Bst. f KV);
   b) zur Zuweisung eines Findelkindes (§ 4 Bürgerrechtsgesetz);
   c) zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 36 Absatz 3 BüG);
   d) zur Erhebung von Beschwerden nach Artikel 47 Absatz 2 BüG.
2. Das Departement ist zuständig
   a) zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes an Schweizer Bürger und Bürgerinnen (§ 13 Bürgerrechtsgesetz);
   b) zur Antragstellung an die Fachkommission Bürgerrecht (§ 16 Bürgerrechtsgesetz);
   c) für Meinungsäusserungen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 29 Abs. 1 BüG;
   d) für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 24 Bürgerrechtsgesetz);
   e) für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 37 Absatz 2 BüG.
3. Das kantonale Amt ist zuständig, wenn im Gesetz oder in einer Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

### **Art. 2** Gesuch und Entscheid, a) Ausländische Staatsangehörige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--2}

1. Ausländische Staatsangehörige reichen das Gesuch um Einbürgerung beim Gemeindepräsidenten oder bei der Gemeindepräsidentin der Bürgergemeinde ein.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Bürgergemeinde sorgt für die notwendigen Erhebungen und reicht die Akten dem kantonalen Amt zur Vorprüfung ein.
3. Nach Vorprüfung der Akten durch das kantonale Amt beschliesst das zuständige Organ der Bürgergemeinde über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
4. Nach Rechtskraft der Bürgerrechtszusicherung übermittelt der Gemeinderat die Akten dem kantonalen Amt.
5. Das kantonale Amt leitet die Akten mit Bericht und Antrag an die Fachkommission Bürgerrecht weiter. Diese prüft, ob das kantonale Bürgerrecht zugesichert werden kann.
6. Das kantonale Amt holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.

### **Art. 3** b) Schweizer Bürger und Bürgerinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--3}

1. Das Verfahren nach § 2 Absätze 1–4 gilt auch für Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht ersuchen.

### **Art. 4** c) Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--4}

1. Die Bürgergemeinde teilt dem kantonalen Amt mit Protokollauszug Einbürgerungen sowie Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht zuhanden des schweizerischen Zivilstandsregisters (INFOSTAR) mit.

### **Art. 5** Gesuchsunterlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--5}

1. Dem Einbürgerungsgesuch müssen folgende Ausweise beigelegt werden:
   a) Zivilstandsdokumente im Original (Familienausweis bzw. Ausweis über den registrierten Familienstand oder Personenstandsausweis), nicht älter als 6 Monate, sowie sofern vorhanden, das Familienbüchlein und den Familienschein;
   b) Bescheinigung über die Dauer der Niederlassung in der Einbürgerungsgemeinde, Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie aus dem Betreibungs- und Konkursregister, alle nicht älter als 2 Monate;
   c) Bescheinigung über frühere Niederlassungen im Kanton;
   d) Ausweise über Einkommen und Vermögen.
2. Ausländische Staatsangehörige müssen überdies vorlegen:
   a) Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten) oder Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften), jeweils nicht älter als 6 Monate sowie eine Kopie des Ausländerausweises;
   b) einen Lebenslauf;
   c) Bestätigung über den Besuch eines staatsbürgerlichen Unterrichtes oder eines Neubürgerkurses;
   d) sofern die Gesuchsteller anerkannte Flüchtlinge sind: den Asylentscheid der zuständigen Bundesbehörde und den Reiseausweis;
   e) Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (schriftlich Referenzniveau A2 und mündlich Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens des Europarates für Sprachen);
   f) Aktuelle Arbeits-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsbestätigung oder Ausweis über Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Leistungen einer Sozialversicherung oder Unterhaltsansprüche).
3. Die Bürgergemeinde und das kantonale Amt können weitere Unterlagen verlangen. Sie können bei der Kantonspolizei Informationen über die Gesuchsteller einholen.
4. Die jeweiligen Einwohnergemeinden werden über ordentliche Einbürgerungsgesuche ausländischer Staatsangehöriger informiert. Sie können zum Einbürgerungsgesuch schriftlich Stellung nehmen.

### **Art. 5bis** Aufnahme der Stimmberechtigten; Gelöbnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--5bis}

1. Das Gelöbnis wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Gemeinderates abgenommen.
2. Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet".

### **Art. 5ter** Abgabe von Unterlagen an die Stimmberechtigten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--5ter}

1. Die Einwohnergemeinden geben den Jungbürgerinnen und Jungbürgern sowie den Neubürgerinnen und Neubürgern je ein Exemplar der Bundes- und Kantonsverfassung sowie ein Erinnerungsblatt ab. Die Unterlagen werden von der Staatskanzlei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen für den persönlichen Eintrag auf dem Erinnerungsblatt.

## 2. Heimatschein

### **Art. 6** Heimatschein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--6}

1. Volljährige Schweizer Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf einen Heimatschein.
2. Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern leben oder nicht das gleiche Bürgerrecht wie die Eltern besitzen, und Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einen Heimatschein beanspruchen.

### **Art. 7** Ausstellung, Formular {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--7}

1. Der Heimatschein wird beim zuständigen Zivilstandsamt beantragt.
2. Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin erstellt den Heimatschein aufgrund des schweizerischen Zivilstandsregisters (INFOSTAR).

### **Art. 8** Unterschriften {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--8}

1. Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin unterzeichnet.

### **Art. 9** Aufsicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--9}

1. Das kantonale Amt beaufsichtigt die Ausstellung der Heimatscheine im Rahmen der Zivilstandsaufsicht.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--11}

## 3. Schlussbestimmungen

## 3.1. Bisheriges Recht<strong>*</strong>

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--12}

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) vom 28. September 1993 wird rückwirkend per 31. Dezember 2005 aufgehoben.

## 3.2. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 10. Januar 2023<strong>*</strong>

### **Art. 12bis** Noch hinterlegte Heimatscheine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--12bis}

1. Nach bisherigem Recht noch bei der Niederlassungsgemeinde hinterlegte Heimatscheine sind den Inhabern oder den Inhaberinnen auf deren Verlangen, spätestens jedoch bei der Abmeldung aus der Niederlassungsgemeinde, zurückzugeben.
2. Verlässt eine Person die Niederlassungsgemeinde ohne sich abzumelden, ist der Heimatschein von der betreffenden Niederlassungsgemeinde für sechs Monate aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.
3. Gegenstandslos gewordene Heimatscheine sind von der Einwohnerkontrolle der betreffenden Niederlassungsgemeinde zu vernichten.

## 3.3. Inkrafttreten<strong>*</strong>

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--112.12--13}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.