113.114
# Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate
Vom 22.06.2015 (Stand 01.09.2023)

### **Art. 1** Inhalt und Zweck<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--1}

1. Diese Verordnung regelt das Plakatieren und Werben bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
1bis Sie dient insbesondere der Verkehrssicherheit.
2. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2.

### **Art. 2** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--2}

1. Abstimmungs- und Wahlplakate und Abstimmungs- und Wahlwerbungen im Sinne dieser Verordnung sind alle optisch und öffentlich wahrnehmbaren Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt mit einer Abstimmung oder Wahl in Verbindung stehen und physisch an einem Träger angebracht sind oder auf einen solchen projiziert werden.
2. Ausgenommen sind Plakate an offiziellen Plakatstellen.

### **Art. 3** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--3}

1. Die Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
2. Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit die vorliegende Verordnung den Bereich nicht abschliessend regelt.

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--4}

1. Das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist bewilligungsfrei.
1bis Nicht erlaubt ist das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öffentlichen Sachen im Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Verwaltungsgebäuden, Werkhöfen, Schulhäusern, Haftanstalten sowie an allen dazugehörigen Bauten und Anlagen wie zum Beispiel Zäunen, Unterständen, Absperrungen, Schutzeinrichtungen oder Masten.
2. Abstimmungs- und Wahlplakate an Kandelabern dürfen die Grösse des Formats F4 (89,5x128cm) nicht überschreiten.
3. Der Name der verantwortlichen Person, Organisation oder des Komitees muss ersichtlich sein.
4. Abstimmungs- und Wahlplakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 erfüllen.

### **Art. 5** Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--5}

1. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen insbesondere an folgenden Standorten verboten:
   a) über der Fahrbahn, an und über Brücken, Tunneln und Unterführungen;
   b) an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmenden offensichtlich eingeschränkt und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird wie beispielsweise in Kurven, bei Kuppen, Bahnübergängen, Haltestellen, Baustellen, Ein- oder Ausfahrten oder bei Verzweigungen;
   c) in und bis 20m um Kreiseln;
   d) an Signalen und bis 10m um Signale;
   e) im Lichtraumprofil der Strasse;
   f) an Autobahnen und Autostrassen, deren Einrichtungen und Nebenanlagen sowie den dazugehörigen Perimeter der Zu- und Abfahrten;
   fbis) im Bereich von Fussgängerwarteräumen und bis 20m davor;
   fter) auf Gehwegen und Verkehrsflächen, wenn sie Fussgänger behindern.
   g) …
   h) …
   i) …
   j) …
2. Zudem verboten sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen,
   a) die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten;
   b) die freistehend im Bereich von Strassen gezielt beleuchtet oder projiziert werden;
   c) die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Art, Grösse oder Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.

### **Art. 6** Befristung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--6}

1. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen dürfen frühestens am 7. letzten Samstag, 7.00 Uhr vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

### **Art. 7** Entfernung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--7}

1. Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden können die Verantwortlichen formlos auffordern, dieser Verordnung widersprechende Plakate innert angemessener Frist zu entfernen.
2. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die zuständige kommunale oder kantonale Behörde die Anordnung zur Entfernung innert 3 Tagen unter Androhung der Ersatzvornahme verfügen.
3. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden von der Polizei oder dem zuständigen Kreisbauamt ohne vorgängige Rücksprache mit der verantwortlichen Person oder Organisation unverzüglich entfernt sowie im Wiederholungsfall entsorgt.
4. Ausserhalb der Befristung von § 6 aufgestellte oder angebrachte Abstimmungs- und Wahlplakate können von der Gemeinde oder dem Kanton ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich beseitigt und entsorgt werden.
5. Die Kosten der Ersatzvornahmen tragen die verantwortlichen Personen oder Organisationen.

### **Art. 8** Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--8}

1. Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.
2. Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entsprechende Protokollauszug beizulegen.
3. Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Interessierten bezogen werden kann.
4. Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen.

### **Art. 9** Privater Grund {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--113.114--9}

1. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie sonstige Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf privatem Grund unterliegen der Zustimmung des Grundeigentümers sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.