116.1
# Gesetz über das Behördenportal
(BehöPG)
Vom 06.05.2020 (Stand 01.11.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal) und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.
2. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
3. Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten.

## 2. E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen

### **Art. 2** E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--2}

1. Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E-Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Behördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht-elektronischer Form zur Verfügung stehen.
2. Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.
3. Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Behörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.

### **Art. 3** Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--3}

1. Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Personen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.
2. Sie treffen Massnahmen
   a) zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme;
   b) zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
3. Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten angemessene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmethoden vor.

### **Art. 4** Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--4}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Government-Lösungen.
2. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass:
   a) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;
   b) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben;
   c) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben;
   d) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;
   e) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

### **Art. 5** Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--5}

1. Die Behörden dürfen im Rahmen der Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern und für die Abklärung der Zuständigkeit die Daten der kantonalen Einwohnerregisterplattform abfragen oder sich systematisch melden lassen.
2. Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
3. Das Verfahren zum Erhalt der Zugriffsberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. November 2014.

### **Art. 6** Zugriff auf weitere amtliche Register {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--6}

1. Die Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sofern die betroffene Person dem Abruf der Daten zugestimmt hat.

## 3. Behördenportal

## 3.1. Allgemeines

### **Art. 7** Zweck des Behördenportals {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--7}

1. Im Behördenportal steht ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form zur Verfügung.
2. Das Behördenportal
   a) ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden elektronisch abzuwickeln;
   b) optimiert die Kommunikationsprozesse zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und Behörden.

### **Art. 8** Begriffe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--8}

1. "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören insbesondere:
   a) der Regierungsrat;
   b) die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienststellen;
   c) die kantonalen Anstalten;
   d) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
   e) die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E-Konto verfügen.
3. "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.
4. "Nicht-persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunternehmung.

### **Art. 9** Anschluss an das Behördenportal {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--9}

1. Neben den kantonalen Verwaltungsbehörden können die folgenden Personen und Organisationen Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten:
   a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
   b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 über das Behördenportal anbieten können.
3. Der Regierungsrat kann die folgenden Personen und Organisationen verpflichten, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anzubieten:
   a) die Einwohnergemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
   b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben von Einwohnergemeinden erfüllen.

### **Art. 10** Aufbau des Behördenportals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.
2. Dabei stellt er sicher, dass:
   a) für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist;
   b) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden;
   c) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behördenportal haben;
   d) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behördenportal haben;
   e) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist;
   f) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

### **Art. 11** Kosten und Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--11}

1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behördenportals.
2. Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.

### **Art. 12** Kostenbeteiligung im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--12}

1. Die folgenden Personen und Organisationen haben sich an den Kosten zu beteiligen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten:
   a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;
   b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Der Kanton schliesst mit den Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 Vereinbarungen über das Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form und die Kostenbeteiligung ab.
3. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Dienste.

### **Art. 13** Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--13}

1. Werden die in § 9 Absatz 3 genannten Personen und Organisationen verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anzubieten, haben sie sich angemessen, bis maximal zur Hälfte, an den Investitionskosten zu beteiligen.
2. Die Aufteilung der Kosten unter den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 3 erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffenen Einwohnergemeinden.
3. Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember des Vorjahres, in welchem der Regierungsrat eine Verpflichtung gemäss § 9 Absatz 3 beschlossen hat.

## 3.2. E-Konto

### **Art. 14** Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--14}

1. Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.
2. Das E-Konto
   a) dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte;
   b) enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17;
   c) wird im Behördenportal geführt.
3. Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur Abholung bereitgestellt.

### **Art. 15** Daten im persönlichen E-Konto {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--15}

1. Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten:
   a) identifizierende Daten;
   b) E-Mail-Adresse;
   c) mobile Telefonnummer.
2. Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizierungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Registrierungsnummer verknüpfen.
3. Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten erfassen.

### **Art. 16** Daten im nicht-persönlichen E-Konto {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--16}

1. Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E-Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstellen:
   a) für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts;
   b) für juristische Person des öffentlichen Rechts;
   c) für Einzelunternehmen.
2. Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche Hand ausgerichtet sind.
3. Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Daten enthalten:
   a) identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung;
   b) E-Mail-Adresse;
   c) Nachweis der Vertretungsberechtigung.
4. Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni 2010 muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst werden.
5. Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung erfassen.

### **Art. 17** Benutzer-Identität (Benutzer-ID) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--17}

1. Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.
2. Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über die Benutzer-ID.
3. Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemessene Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

### **Art. 18** Authentisierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--18}

1. Die Nutzer und Nutzerinnen haben sich für jeden Geschäftsgang zu authentisieren.
2. Es werden unterschiedliche Vertrauensstufen vorgeschrieben.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Vertrauensstufen und den Authentisierungsverfahren durch Verordnung.

### **Art. 19** Protokollierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--19}

1. Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutzerinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-persönliche E-Konto protokolliert.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung durch Verordnung.

### **Art. 20** Auflösung des E-Kontos {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--20}

1. Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jederzeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.
2. Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ihrem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Konto gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen werden frühzeitig über die bevorstehende Kontoauflösung und Datenlöschung informiert.
3. Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden das E-Konto auflösen und auch die im E-Konto gespeicherten Daten löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.

### **Art. 21** Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--21}

1. Der Regierungsrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen durch Verordnung.

## 3.3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

### **Art. 22** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--22}

1. Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Diese enthält:
   a) die strategischen Ziele im Bereich E-Government;
   b) die Grundsätze und zeitlichen Vorgaben für den Aufbau von E-Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government-Vorhaben.
2. Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den aktuellen Bedürfnissen an.

### **Art. 23** Staatskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--23}

1. Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Behördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
2. Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher;
   b) sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung;
   c) sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal;
   d) sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.
3. Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffsberechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbeitungsberechtigung.

### **Art. 24** Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--24}

1. Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals sicher.
2. Das Departement
   a) beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Behördenportals;
   b) sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur;
   c) definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen;
   d) überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Sicherheitsmassnahmen regelmässig;
   e) trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich;
   f) definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal.

### **Art. 25** Dienststellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--25}

1. Die Dienststellen treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich.
2. Sind mehrere Dienststellen an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist die hauptverantwortliche Dienststelle zu bestimmen (Federführung).

## 3.4. Haftung

### **Art. 26** Haftungsausschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--26}

1. Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die mangelnde Funktionalität des Behördenportals zurückzuführen sind.
2. Er haftet insbesondere nicht, wenn
   a) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist;
   b) elektronische Übermittlungen über das Behördenportal nicht möglich sind;
   c) das Behördenportal den Empfang elektronischer Eingaben nicht oder nicht fristgerecht bestätigt.
3. Für die Wiederherstellung von Fristen gilt § 10bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 27** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--116.1--27}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.