122.152
# Verordnung zum Katastrophengesetz
Vom 13.12.1983 (Stand 01.09.1993)

## 1. Kanton

## 1.1. Aufgaben und Mittel

### **Art. 1** Ziviler Führungsstab Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--1}

1. Der Zivile Führungsstab Kanton (KFS) hat im Rahmen von § 12 des Gesetzes insbesondere folgende vorbereitende Aufgaben:
   a) die Bearbeitung der Rechtsgrundlagen für das Funktionieren der Regierungstätigkeit in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen;
   b) die Bezeichnung der lebenswichtigen Dienste und des dafür benötigten Personals sowie die Gewährleistung der Funktion dieser Dienste;
   c) die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere innerhalb der Amtsstellen, zwischen ihnen, den Gemeinden und der Bevölkerung sowie mit der Armee;
   d) die Anordnung von Massnahmen, welche die Moral der Bevölkerung in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen stärken.

### **Art. 2** Katastrophenfall {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--2}

1. Im Katastrophenfall können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden:
   a) Primär
   Polizei;
   Feuerwehren;
   Werkhöfe;
   Spitäler.
   b) Subsidiär
   Zivilschutz
   weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen;
   Armee.

### **Art. 3** Kriegerische Ereignisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--3}

1. Im Falle kriegerischer Ereignisse können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden :
   a) Primär
   Zivilschutz;
   Polizei;
   Werkhöfe;
   Spitäler;
   weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen.
   b) Subsidiär
   Wirtschaftliche Landesversorgung ;
   Armee.

### **Art. 4** Sachliche Mittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--4}

1. Die Befugnis, alle benötigten sachlichen Mittel zu requirieren, steht dem Regierungsrat und den Stäben zu.
2. Der Zivilschutz stellt den Mitgliedern des Zivilen Führungsstabes Kanton die persönlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
3. Die von der Einsatzleitung bestimmten zivilen Helfer haben Erkennungszeichen zu tragen.

## 1.2. Organisation

### **Art. 5** Unterstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--5}

1. Der Zivile Führungsstab Kanton und der Beauftragte unterstehen dem Regierungsrat.
2. Zuständiges Departement ist das Polizei-Departement.

### **Art. 6** Aufgebot {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--6}

1. Der Zivile Führungsstab Kanton wird nach Feststellung des Katastrophenfalles vom Beauftragten aufgeboten.
2. Der Zivile Führungsstab Region und der Zivile Führungsstab Gemeinde werden vom Vorsitzenden aufgeboten.
3. Die Einsatzformationen und die zivilen Hilfsorganisationen bieten ihre Angehörigen auf Anordnung der vorgesetzten Behörde auf.

### **Art. 7** Einrückungsorte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--7}

1. Die Einsatzformationen bezeichnen die Einrückungsorte selbst.

### **Art. 8** Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--8}

1. Der Regierungsrat bestimmt die für die ständige Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes verantwortliche Stelle.

## 2. Regionen

### **Art. 9** Ziviler Führungsstab Region {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--9}

1. Der Regierungsrat wählt bei Bedarf einen Zivilen Führungsstab Region (RFS).

## 3. Gemeinden

### **Art. 10** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--10}

1. Die Gemeinden haben eine eigene Organisation für den Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse zu schaffen.
2. Gemeinden mit einem gemeinsamen Führungsstab haben für ihr Gemeindegebiet je einen Verantwortlichen für die Aufgaben der Katastrophen- und Kriegsvorsorge zu bezeichnen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Zivilschutz, die Wirtschaftliche Landesversorgung und den Kulturgüterschutz.

### **Art. 11** Ziviler Führungsstab Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--11}

1. Der Gemeinderat oder die in der Gemeindeordnung vorgesehene Behörde bezeichnet einen Zivilen Führungsstab Gemeinde (GFS), dem in der Regel folgende Mitglieder angehören:
   a) der Gemeindeammann oder ein Mitglied des Gemeinderates, als Vorsitzender;
   b) der Gemeindeschreiber, als Protokollführer;
   c) ein Polizeibeamter;
   d) der Feuerwehrkommandant;
   e) der Ortschef.
2. Der Zivile Führungsstab Gemeinde kann durch andere geeignete Personen ergänzt werden, insbesondere durch die Sachbearbeiter der technischen Dienste und des Gesundheitswesens und den Verantwortlichen für die Wirtschaftliche Landesversorgung.

### **Art. 12** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--12}

1. Der Zivile Führungsstab Gemeinde hat im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge dem Gemeinderat alle geeigneten Vorbereitungs- und Durchführungsmassnahmen zu beantragen.
2. Im Falle einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse koordiniert der Zivile Führungsstab Gemeinde Sofortmassnahmen, solange diese Aufgabe nicht vom Beauftragten wahrgenommen wird. Der Zivile Führungsstab Gemeinde nimmt unverzüglich mit dem kantonalen Beauftragten Verbindung auf, solange der Zivile Führungsstab Kanton nicht in Funktion getreten ist.

### **Art. 13** Gemeindereglemente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--13}

1. Reglemente der Gemeinden im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge unterliegen der Genehmigung durch das Polizei-Departement.

### **Art. 14** Richtlinien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--14}

1. Über Organisation, Ausbildung und Aufgaben im einzelnen erlässt der Zivile Führungsstab Kanton Richtlinien, die durch den Regierungsrat zu genehmigen sind.

## 4. Besondere Befugnisse

### **Art. 15** Wirtschaftliche Landesversorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--15}

1. Die Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung hat alle lebensnotwendigen Güter für die Versorgung der Zivilbevölkerung im Katastrophengebiet zu beschaffen und deren Verteilung anzuordnen.

### **Art. 16** Koordinierter Sanitätsdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--16}

1. Der Zivile Führungsstab Kanton hat den Einsatz aller personellen und materiellen sanitätsdienstlichen Mittel des Kantons im Hinblick auf die Behandlung und Pflege der Patienten im Katastrophenfall und im Falle kriegerischer Ereignisse zu koordinieren.
2. Als Patienten im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche verwundeten und kranken Militär- und Zivilpersonen.

### **Art. 17** Spitäler, Heime {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--17}

1. Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitäler und Heime verfügen.
2. Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausserhalb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sanitätsdienstes zuweisen.

### **Art. 18** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--18}

1. Die Ausbildung sämtlicher Personen, die im Katastrophenwesen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung Funktionen erfüllen, erfolgt durch Kurse und Übungen.
2. Über die Abordnung zur Teilnahme an Kursen und Übungen entscheidet auf Kantons- und Regionsebene der Regierungsrat auf Antrag des Beauftragten.
3. Die Gemeinden sind für die Ausbildung ihrer Organe selbst verantwortlich.

## 5. Kosten

### **Art. 19** Entschädigung, a) Personell {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--19}

1. Im Rahmen der in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verordnung über die Entschädigung bei Einsätzen regelt der Regierungsrat auch die Entschädigung bei vorbereitenden Massnahmen, insbesondere der Ausbildung.

### **Art. 20** b) Materiell {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--20}

1. Die Entschädigungsansätze für die Benützung von Räumlichkeiten und Material richten sich nach den Bundesvorschriften betreffend militärische Einrichtungen; abweichende ortsübliche Ansätze bleiben vorbehalten.

### **Art. 21** Ausbildungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--21}

1. Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.

### **Art. 22** Versicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--22}

1. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Versicherungen ab.
2. Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch besondere Verordnung (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes).

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--122.152--23}

1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Katastrophengesetzes vom 26. Juni 1983 am 1. Januar 1984 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.