124.13
# Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen
Vom 21.12.2021 (Stand 01.07.2022)

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--124.13--1}

1. Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2. Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.
3. Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--124.13--2}

1. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

### **Art. 3** Ausnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--124.13--3}

1. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.
2. Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt.