125.922
# Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
Vom 22.09.1987 (Stand 01.03.2015)

## 1. Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--1}

1. Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2. Die Schiedsgerichte beurteilen im Rahmen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung Streitigkeiten zwischen Leistungserbringenden und Trägerinnen der folgenden Sozialversicherungen:
   a) Invalidenversicherung;
   b) Krankenversicherung;
   c) Unfallversicherung;
   d) Militärversicherung.
3. Wo diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

## 2. Verfahren vor dem Versicherungsgericht

### **Art. 2** Einleitung des Verfahrens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--2}

1. Beschwerden und Klagen sind schriftlich einzureichen.
2. Sie müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.
3. Der Rechtsschrift soll die angefochtene Verfügung sowie allfällig eine Vertretungsvollmacht beigelegt werden; Beweismittel sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden.

### **Art. 3** Aufschiebende Wirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--3}

1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2. Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.
3. Die aufschiebende Wirkung kann nicht entzogen werden, wenn die Verfügung eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Geldleistung enthält.
4. Der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein entsprechendes Begehren ist ohne Verzug zu entscheiden.

### **Art. 4** Instruktionsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--4}

1. Der Instruktionsrichter sorgt für einen raschen Gang des Verfahrens.
2. Ein Aussöhnungsversuch findet in der Regel nicht statt.

### **Art. 5** Beweisverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--5}

1. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest.

### **Art. 6** Urteil {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--6}

1. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat; die Parteien erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. In Militärversicherungssachen ist dem Kläger Gelegenheit zur Änderung der Klage zu geben (Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949; SR 833.1).
3. Eine Parteiverhandlung findet in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen statt. Das Versicherungsgericht kann in anderen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Parteiverhandlung anordnen. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich.
4. Das Urteil wird den Parteien und, wenn vorgeschrieben, dem entsprechenden Bundesamt innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

### **Art. 7** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--7}

1. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden.
3. Der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

## 3. Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts

### **Art. 8** Bestand und Wahlart {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--8}

1. Streitigkeiten zwischen Trägerinnen einer Sozialversicherung einerseits und den in der entsprechenden Sozialversicherung zugelassenen Leistungserbringenden andererseits werden von einem Schiedsgericht beurteilt.
2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Vorsitzendem oder Vorsitzende und, entsprechend dem zu behandelnden Fall, aus je einem Vertreter oder Vertreterin der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung einerseits und der jeweiligen Gruppe der zugelassenen Leistungserbringenden andererseits. Stellvertreter oder Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sind die beiden weiteren Mitglieder des Versicherungsgerichtes.
3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Kantonsrat auf Vorschlag der interessierten Kreise für eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Für die Vertretung der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung werden je zwei Ersatzmitglieder, für die Vertretung der anderen interessierten Kreise wird für jede Gruppe von zugelassenen Leistungserbringenden je ein Ersatzmitglied gewählt.

### **Art. 9** Einleitung des Verfahrens {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--9}

1. Die Klage ist schriftlich beim Obmann des Schiedsgerichts einzureichen.
2. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
3. Das Vermittlungs- und das Schiedsgerichtsverfahren sind möglichst rasch durchzuführen.

### **Art. 10** Vermittlungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--10}

1. Der Obmann setzt die Vermittlungsverhandlung an. Er kann die Mitglieder des Schiedsgerichts dazu beiziehen.
2. Die Parteien haben persönlich, mit oder ohne Rechtsbeistand, zu erscheinen. Für die Vertretung im Vermittlungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
4. Die Parteien können angehalten werden, den Sachverhalt schriftlich festzuhalten. Sie müssen die Beweismittel, die eine sofortige Abklärung des Sachverhaltes ermöglichen, bereits im Vermittlungsverfahren einlegen.
5. Kann der Streit nicht beigelegt werden, so hat der Beklagte zu erklären, wie weit er die Klage anerkenne.

### **Art. 11** Schiedsgerichtsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--11}

1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist schriftlich. Der Obmann kann eine Parteiverhandlung anordnen.
2. Die Parteien können sich vertreten lassen. Der Obmann kann das persönliche Erscheinen anordnen.
3. Die Schiedsgerichtsverhandlungen sind öffentlich. Der Obmann kann die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen dies gebieten. Die Beratungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
4. Das Schiedsgericht ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden; es kann von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
5. Das Urteil des Schiedsgerichts wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

### **Art. 12** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--12}

1. Die Kosten des Vermittlungs- und des Schiedsgerichtsverfahrens, einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder des Schiedsgerichts, sind vollständig von den Parteien zu tragen. Sie werden ihnen im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.
2. Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts wird vom Regierungsrat festgesetzt.
3. Der Kläger kann zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren verpflichtet werden, unter der Androhung des Nichteintretens.

### **Art. 13** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--13}

1. Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

### **Art. 14** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--14}

1. Das Schiedsgericht steht unter der Aufsicht des Obergerichts; der Obmann erstattet diesem jährlich Bericht über dessen Tätigkeit.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--15}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere
   a) die §§ 6-9 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 12. Januar 1968;
   b) die §§ 5 und 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 6. Dezember 1983.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--125.922--16}

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt, zusammen mit der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Juni 1987 in Kraft.