126.321
# Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes
Vom 19.04.2005 (Stand 01.08.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--1}

1. Der Text des Amtsgelübdes lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--2}

1. Die nachfolgend aufgeführten Beamten und Beamtinnen haben das Amtsgelübde wie folgt abzulegen:
   a) Vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin
   Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes;
   Präsident oder Präsidentin des Steuergerichtes;
   Ratssekretär oder Ratssekretärin.
   b) Vor dem Landammann oder der Frau Landammann
   Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin;
   Stellvertreter oder Stellvertreterin des Oberstaatsanwaltes oder der Oberstaatsanwältin;
   Leitende Staatsanwälte oder leitende Staatsanwältinnen;
   Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen;
   Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin;
   Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen;
   …
   …
   Chef oder Chefin der Finanzkontrolle;
   Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz.
   c) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes
   Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichtes;
   Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichtes;
   Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichtes;
   Präsident oder Präsidentin der Schätzungskommission;
   Präsidenten oder Präsidentinnen der Amtsgerichte;
   Leitender Haftrichter oder leitende Haftrichterin;
   Haftrichter-Stellvertreter oder Haftrichter-Stellvertreterin.
   d) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung
   Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung.
   e) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichtes
   Mitglieder und Ersatzmitglieder des Steuergerichtes.
   f) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission
   Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission.
   g) Vor dem amtsältesten Präsidenten oder der amtsältesten Präsidentin jedes Amtsgerichtes
   Mitglieder und Ersatzmitglieder des Amtsgerichtes.
   h) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Jugendgerichtes
   Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendgerichtes.
   i) …

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--3}

1. Die Beamten oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde am Anfang einer Amtsperiode abzulegen.
2. Während der Amtsperiode gewählte Beamte oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde in der Regel vor dem Amtsantritt abzulegen.
3. Für die entsprechenden Einladungen sind besorgt: die Staatskanzlei für alle Beamten oder Beamtinnen, welche das Amtsgelübde vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin sowie vor dem Landammann oder der Frau Landammann abzulegen haben; die Präsidenten oder Präsidentinnen der kantonalen Gerichte für die Mitglieder und Ersatzmitglieder, welche vor ihnen das Amtsgelübde abzulegen haben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--4}

1. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte orientieren die Gerichtsverwaltungskommission über Amtsgelübde, die sie zu Beginn oder während einer Amtsperiode abgenommen haben.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--5}

1. Beamte oder Beamtinnen, die zur Leistung des Amtsgelübdes eingeladen werden, haben Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen nach Art. 147ff. Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.321--6}

1. Diese Weisung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2. Die Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes vom 1. Mai 2001 ist aufgehoben.