126.511.31
# Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen
Vom 23.09.2002 (Stand 01.09.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--1}

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung
   a) der Mitglieder von Kommissionen;
   b) der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder von Gerichten und
   c) der nebenamtlichen Sekretäre oder Sekretärinnen, der nebenamtlichen Aktuare oder Aktuarinnen von Gerichten sowie deren Stellvertretungen
2. …

### **Art. 2** Sitzungsgelder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--2}

1. Die Sitzungsgelder betragen:
   a) 1. Kategorie: 80 Franken;
   b) 2. Kategorie: 100 Franken;
   c) 3. Kategorie: 120 Franken;
   d) 4. Kategorie: 140 Franken;
   e) 5. Kategorie: 160 Franken.

### **Art. 3** Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--3}

1. Die Kommissionen und Gerichte werden aufgrund folgender Kriterien einer Entschädigungskategorie nach § 2 zugeteilt:
   a) üblicher Arbeitsaufwand für die Sitzungsvorbereitung;
   b) Verantwortung, welche sich aus den Anforderungen und den Belastungen für die jeweilige Sitzungstätigkeit ergeben.
2. Die Einteilung der Kommissionen und der Gerichte in die Entschädigungskategorien 2-5 ergibt sich aus Anhang 1. Soweit eine Kommission oder ein Gericht im Anhang 1 nicht aufgeführt ist, werden ihre Mitglieder nach der Kategorie 1 entschädigt.
3. Neuzuweisungen in die Entschädigungskategorien 2-5 (Ergänzung von Anhang 1) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.

### **Art. 4** Doppeltes Sitzungsgeld {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--4}

1. Für eine Sitzung wird in der Regel ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
2. Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden und wird sie durch eine Hauptmahlzeit unterbrochen, werden zwei Sitzungsgelder ausgerichtet.

### **Art. 5** Zuschläge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--5}

1. Der Präsident oder die Präsidentin von Kommissionen und Gerichten erhält für die Sitzungsleitung einen Zuschlag von 50 Prozent, der Aktuar oder die Aktuarin für das Verfassen des Protokolls einen Zuschlag von 30 Prozent auf dem nach § 2 massgebenden Sitzungsgeld.

### **Art. 6** Von Amtes wegen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--6}

1. Staatsbedienstete, welche einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der mit diesen Arbeiten zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.
2. Die Departemente bereiten die Wahl der Mitglieder der Kommissionen vor. Das Personalamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement die Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören.

### **Art. 7** Beizug von Sachverständigen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--7}

1. Die Kommissionen können im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite mit Bewilligung des zuständigen Departementes Sachverständige beiziehen. Das Personalamt setzt die Entschädigung fest, soweit sie sich nicht aus Vereinbarungen ergibt.

### **Art. 8** Reise- und andere Spesen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--8}

1. Die Reiseentschädigung und die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richten sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004.

### **Art. 9** Sitzungspauschalen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--9}

1. Für die Ausarbeitung von Berichten und für andere besondere Bemühungen, welche durch das Sitzungsgeld nicht abgegolten sind, werden Sitzungspauschalen ausgerichtet. Die jeweiligen Pauschalen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2. Das Personalamt setzt die Sitzungspauschalen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin einer Kommission oder eines Gerichtes fest, soweit die Höhe der Sitzungspauschale im Anhang 2 nicht genau bestimmt wird und soweit dazu nicht der Präsident oder die Präsidentin eines Gerichtes im Einzelfall zuständig ist.
3. Neue Sitzungspauschalen (Ergänzung von Anhang 2) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.

### **Art. 10** Anstände aus der Anwendung der Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--10}

1. Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise im Gerichtsbereich die Gerichtsverwaltungskommission.

### **Art. 11** Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen und Verordnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--11}

1. Alle Regierungsratsbeschlüsse und Verordnungen über die Entschädigung von Mitgliedern von Kommissionen und von Gerichten, welche dieser Verordnung widersprechen, sind aufgehoben.
2. Insbesondere sind die folgenden Verordnungen aufgehoben:
   a) Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni 1972;
   b) Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und der Ersatzrichter vom 12. April 1988;
   c) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrichter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuergerichts vom 12. April 1988;
   d) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Finanzausgleichsrekurskommission vom 12. April 1988;
   e) Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Obergerichts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der Laienrichter des Kriminalgerichts und der Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 12. April 1988;
   f) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schätzungskommission vom 12. April 1988;
   g) Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 12. April 1988;
   h) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 12. April 1988;
   i) Verordnung über die Entschädigung der Gerichtsstatthalter vom 13. August 1985;
   j) Verordnung über die Entschädigung der kantonalen landwirtschaftlichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission, der Bodenrechtskommission und der Rekurskommission für Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 12. Februar 1991;
   k) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen vom 26. September 1989;
   l) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstellen vom 2. Juli 1991;
   m) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Juristischen Prüfungskommission vom 23. Februar 1982;
   n) Verordnung über die Entschädigung für die Funktionäre der Steuerkommission vom 15. Januar 1991;
   o) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn, RRB vom 9. November 1993;
   p) Verordnung über die Entschädigung des Präsidenten der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung vom 4. März 1997;
   q) Verordnung über die Entschädigungen für Experten bzw. Expertinnen der kaufmännischen und der gewerblichen-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 21. Juni 1993;
   r) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien und der Amtsgerichte vom 10. März 1992.

### **Art. 12** Änderung von Verordnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--12}

1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.31--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.