126.511.329.4
# Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)
Vom 22.09.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantonalen Kaderkursen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--1}

1. Die Expertentätigkeit in kantonalen Kaderkursen wird wie folgt entschädigt:
   a) die Kursleitung:
   pro Tag: 360 Franken;
   bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;
   als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin: pro Tag höchstens 720 Franken.
   b) die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen: pro Tag höchstens 360 Franken.

### **Art. 2** Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--2}

1. Die Tätigkeiten im Auftrag der Sportfachstelle werden wie folgt entschädigt:
   a) administrative Arbeiten, Besprechungen in Zusammenhang mit Projekten und Anlässen, Besuche von Trainings und ähnlichen Veranstaltungen:
   pro Stunde: 50 Franken;
   pro Tag höchstens: 300 Franken.
   b) Referate:
   pro Tag: 360 Franken;
   bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
   c) Tätigkeiten der Ärzte und Ärztinnen:
   pro Tag: 360 Franken;
   bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
2. Die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird mit 80 Franken pro Sitzung entschädigt.

### **Art. 3** Entschädigungen in J+S-Sportlagern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--3}

1. Die Tätigkeiten in J+S-Sportlagern werden wie folgt entschädigt:
   a) die Lagerleitung: pro Tag 150 Franken;
   b) J+S-Leitende mit Modul Technik: pro Tag 120 Franken;
   c) J+S-Leitende mit Modul Methodik: pro Tag 100 Franken;
   d) J+S-Leitende mit Grundausbildung: pro Tag 80 Franken;
   e) Küchenverantwortliche: pro Tag 150 Franken;
   f) das Küchenpersonal, die Begleit- und Betreuungspersonen: pro Tag 70 Franken.
2. Die Vorbereitung inkl. Vorbereitungssitzungen wird mit höchstens 100 Franken entschädigt.

### **Art. 4** Spesenentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--4}

1. Die Spesenentschädigung beträgt:
   a) für Dienstfahrten:
   mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkartentarif;
   mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer gemäss § 161 Buchstabe a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2004;
   b) für Kopien, Eintritte und weitere Auslagen: der effektive Betrag gegen Vorweisung der Quittung.

### **Art. 5** Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--5}

1. Die Inkonvenienzentschädigung für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Leitung der Sportfachstelle beträgt 1000 Franken pro Jahr.

### **Art. 6** Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen Kursen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--126.511.329.4--6}

1. In kantonalen Kaderkursen werden die Unterkunft und die Verpflegung in der Regel unentgeltlich gewährt.
2. Die Kosten gehen zulasten der Kurse.
3. Ein Unkostenbeitrag kann in besonderen Fällen erhoben werden.