127.11
# Verordnung über das Anwaltsregister
Vom 25.09.2000 (Stand 01.01.2024)

## 1. Gegenstand und Zuständigkeit

### **Art. 1** Gegenstand und Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--1}

1. Die Verordnung regelt die Führung
   a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) (Anwaltsregister);
   b) der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-EFTA-Anwaltsliste);
   c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
2. Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).

## 2. Anwaltsregister

### **Art. 2** Antrag auf Eintragung im Anwaltsregister {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--2}

1. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben:
   a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
   b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwaltsbüros.
2. Dem Antrag sind beizulegen:
   a) die Kopie des Anwaltspatentes;
   b) die Niederlassungsbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
   c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
   d) der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister des Wohnsitzes und der Geschäftsadresse;
   e) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach Art. 8 BGFA;
   f) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10.
3. Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.

### **Art. 3** Eintragung und Löschung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--3}

1. Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.
2. Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.

### **Art. 4** Meldepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--4}

1. Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.

### **Art. 5** Veröffentlichung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--5}

1. Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
2. Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht werden.

### **Art. 6** Einsicht in das Anwaltsregister {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--6}

1. Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.
2. Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).

## 3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA<strong>*</strong>

### **Art. 7** EU-EFTA-Anwaltsliste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--7}

1. Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA-Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachweisen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
2. Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).

### **Art. 8** Anwaltsregister {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--8}

1. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen.
2. Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind.

## 4. Liste nach § 19 AnwG

### **Art. 9** Liste nach § 19 AnwG {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--9}

1. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben:
   a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
   b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
2. Dem Antrag sind beizulegen:
   a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
   b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristischen Studiums an einer schweizerischen Universität;
   c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
   d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG;
   e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10;
   f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
3. Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
4. Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.

## 5. Berufshaftpflichtversicherung

### **Art. 10** Berufshaftpflichtversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--10}

1. Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende Anforderungen erfüllen:
   a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
   b) die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;
   c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;
   d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
   e) die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.
2. Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die Gesellschaft erfassen.

## 6. Schlussbestimmung

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--127.11--11}

1. Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regierungsrates in Kraft gesetzt.
2. Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.