128.111
# Verordnung über die juristische Grundausbildung
Vom 07.06.2005 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--1}

1. Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck:
   a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Arbeitsgebietes zu vermitteln;
   b) Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen;
   c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.

### **Art. 2** Rechtsgebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--2}

1. Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.

### **Art. 3** Dauer, Prüfung und Ausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--3}

1. Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.
2. Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3. Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.

### **Art. 4** Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--4}

1. Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grundausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbildungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff).
2. Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf geeignete Schulen übertragen werden.

### **Art. 5** Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--5}

1. Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--6}

1. Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 ist aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.111--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.