128.213
# Juristische Prüfungsverordnung
(JPV)
Vom 04.07.2000 (Stand 01.03.2026)

## 1. Juristische Prüfungskommission

### **Art. 1** Bestand und Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--1}

1. Die Anwalts- und die Notariatsprüfung werden von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.
2. Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, darunter je mindestens zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.
3. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder.
4. Die Staatskanzlei (im folgenden: das Departement) bezeichnet ausserordentliche Stellvertretungen. Sie besorgt das Sekretariat.

## 2. Zulassung zur Prüfung

### **Art. 2** Anwaltsprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--2}

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das Rechtspraktikum nach dieser Verordnung absolviert hat und sich ausweist über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--3}

### **Art. 4** Notariatsprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--4}

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
   a) das Schweizer Bürgerrecht;
   b) …
   c) Arbeit von 3 Jahren auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt);
   d) den lückenlosen Besuch der Ausbildung gemäss der Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 7. Juni 2005, wobei das Departement in begründeten Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen von dieser Voraussetzung bewilligen kann;
   e) die Empfehlung in fachlicher Hinsicht durch die Konferenz der Fachlehrkräfte.
2. Zur Notariatsprüfung wird ferner zugelassen, wer sich ausweist über:
   a) das Schweizer Bürgerrecht;
   b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres;
   c) ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium;
   d) ein nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung absolviertes Rechtspraktikum.

### **Art. 4bis** Allgemeine Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--4bis}

1. Wer um Zulassung zur Anwalts- oder Notariatsprüfung ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt, Gerichtsschreiber oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--5}

1. Die Zulassung wird vom Departement auf schriftliches Gesuch hin verfügt. Für das Verfahren um Zulassung zur Prüfung ist § 6 Absatz 2 anwendbar. Personen, die nach § 6 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind, haben jedoch nur dann eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen, wenn das Departement dies ausdrücklich verlangt.
2. Die mündliche Anwaltsprüfung und die mündliche Notariatsprüfung nach § 19 Absatz 3 dieser Verordnung sind innert vier Jahren seit Beendigung des Rechtspraktikums abzulegen, die mündliche Notariatsprüfung nach § 18 Absatz 3 dieser Verordnung innert drei Jahren seit Zulassung zur Prüfung. Wer sich nicht rechtzeitig zur Prüfung stellt, ist ausgeschlossen.
3. Das Departement kann die Fristen nach Absatz 2 aus wichtigen Gründen erstrecken, wobei diese Fristen insgesamt nicht um mehr als die Hälfte erstreckt werden dürfen.

## 3. Das Rechtspraktikum

### **Art. 6** Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--6}

1. Zum Rechtspraktikum wird zugelassen, wer sich ausweist:
   a) über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor, dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; für die Zulassung zum Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung wird ein Abschluss mit dem Master oder dem Lizentiat vorausgesetzt; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten;
   b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren seit Vollendung des 18. Altersjahres.
1bis Wer um Zulassung zum Rechtspraktikum ersucht, muss überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.
2. Dem schriftlichen Zulassungsgesuch sind eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das Departement kann im Einzelfall weitere Unterlagen einverlangen, insbesondere zum Nachweis der Handlungsfähigkeit und der Verlustscheinslosigkeit. Ebenso kann es von der gesuchstellenden Person die bedingungslose Zustimmung zur Einsichtnahme des Departements in sie betreffende Strafurteile und Akten von abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren einverlangen. Das Departement verweigert die Zulassung, wenn die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht werden oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3. Die Zulassung wird vom Departement verfügt. Mit der Verfügung werden die Praktikumsstellen festgelegt. Das Departement verfügt die Zulassung von Personen mit Bachelor-Diplom nur, wenn die betreffenden Praktikumsstellen (§ 7 Abs. 2 und 3) im Einzelfall dem Praktikum vorgängig zustimmen.

### **Art. 7** Dauer und Praktikumsstellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--7}

1. Das Rechtspraktikum dauert 12 Monate. Es ist innert längstens 24 Monaten ab Beginn des Praktikums zu beenden. Für Personen mit Bachelor-Diplom kann das Departement diese Frist ausnahmsweise verlängern, aber insgesamt höchstens um 12 Monate.
2. Davon müssen mindestens 6 Monate bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, absolviert werden. Das Departement führt eine Liste der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche Praktikumsstellen anbieten und kann diese in elektronischen Medien veröffentlichen. Das Departement kann das Rechtspraktikum bei einem oder einer im Anwaltsregister eines andern Kantons eingetragenen Anwalt oder Anwältin bewilligen; die Bewilligung muss vor Antritt eines solchen Rechtspraktikums erteilt sein.
3. Im Übrigen kann das Rechtspraktikum auf einem solothurnischen Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, bei einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung, mit Einschluss selbständiger Anstalten, oder auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden.
4. Das Rechtspraktikum nach § 4 Absatz 2 litera d dieser Verordnung dauert 6 Monate. Es muss auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden. Ein Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 3 wird nicht angerechnet.
5. Abwesenheiten wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. werden an die Dauer des Rechtspraktikums nicht angerechnet.
6. Das Departement kann auf Gesuch hin ausnahmsweise praktische juristische Arbeit vor dem Rechtspraktikum, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Vollzeitpensum während mindestens einem Jahr oder im Teilzeitpensum während entsprechend dem Pensum verlängerter Mindestdauer bei einer in § 7 Absatz 2 (Satz 1) oder Absatz 3 bezeichneten Stelle ausgeübt hat, teilweise an die Praktikumsdauer nach § 7 Absatz 1 anrechnen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die praktische juristische Ausbildung und die Prüfungsvorbereitung leisten konnte. Eine Anrechnung ist bis maximal 3 Monate insgesamt möglich.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--8}

### **Art. 9** Praktische Ausbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--9}

1. Die Leitung der Praktikumsstelle ist für die praktische Ausbildung der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verantwortlich.

## 4. Die Prüfung

## 4.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 10** Gliederung und Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--10}

1. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen.
2. Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jährlich statt.
3. Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
4. Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öffentlich und wird im Amtsblatt ausgekündigt.

### **Art. 11** Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--11}

1. Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufungen sind möglich.
2. Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.

### **Art. 12** Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--12}

1. Nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten entscheidet die Juristische Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung setzt voraus, dass für jede Arbeit mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann.
2. Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die Juristische Prüfungskommission Ausschüsse von mindestens zwei Mitgliedern pro Prüfungsfach bilden.

### **Art. 13** Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--13}

1. Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat "ungenügend" können ein Mal wiederholt werden.
2. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann. Sie kann als Ganzes ein Mal wiederholt werden.
3. Das Fernbleiben nach Erhalt der Einladung zur Prüfung, der Nichtbeginn der Prüfung oder der Abbruch der begonnenen Prüfung ohne zwingende Gründe werden dem Nichtbestehen gleichgestellt. Zwingende Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahestehenden Person dar. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein ärztliches Zeugnis, das die Prüfungsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid. Sie kann weitere Unterlagen oder Angaben, insbesondere eine einlässliche ärztliche Begründung, verlangen. § 6 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

### **Art. 14** Verwendung unerlaubter Hilfsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--14}

1. Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird für mindestens ein Jahr von weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid.

## 4.2. Prüfungsfächer

## 4.2.1. Anwaltsprüfung

### **Art. 15** Im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--15}

1. Die schriftliche Anwaltsprüfung umfasst die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes:
   a) in einem Zivilprozess;
   b) in einem Strafprozess;
   c) in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss von prozessrechtlichen Fragen.
2. Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3. Die mündliche Anwaltsprüfung umfasst:
   a) Zivilprozessrecht sowie Grundzüge des Zivilrechts;
   b) Strafprozessrecht sowie Grundzüge des Strafrechts ;
   c) Staats- und Verwaltungsrecht.

### **Art. 16** Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--16}

1. Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.

## 4.2.2. &hellip;

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--17}

## 4.2.3. Notariatsprüfung

### **Art. 18** Im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--18}

1. Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst:
   a) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
   b) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis;
   c) eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.
2. Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3. Die mündliche Notariatsprüfung umfasst:
   a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
   b) Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts;
   c) Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und Erbrecht);
   d) Zivilrecht II (Obligationenrecht);
   e) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

### **Art. 19** Für Hochschulabsolventen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--19}

1. Die schriftliche Notariatsprüfung für Personen, die ein juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben, umfasst die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis.
2. Für die Prüfung stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3. Die mündliche Notariatsprüfung für solche Personen umfasst:
   a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
   b) Notariatsrecht und Notariatspraxis;
   c) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
4. Verfügt die Person über ein solothurnisches Anwaltspatent oder legt sie die Notariatsprüfung zusammen mit der Anwaltsprüfung ab, so umfasst die mündliche Notariatsprüfung nur Notariatsrecht und Notariatspraxis.

## 5. Die Patentierung

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--20}

1. Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentierung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 21** Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--21}

1. Gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Departementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

### **Art. 22** Übergangsbestimmung: Prüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--22}

1. Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Fürsprecherpraktikantenverordung vom 19. Februar 1975 zum Fürsprecherpraktikum zugelassen sind, gilt folgende Übergangsregelung:
   a) sie vollenden das Fürsprecherpraktikum nach der Verordnung von 1975;
   b) sie können sich wahlweise zur Anwaltsprüfung allein oder zusätzlich zur Notariatsprüfung anmelden;
   c) sie legen die Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung ab; während der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 1975.
2. Schriftliche Prüfungen, die nach dem Prüfungsreglement von 1975 abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung. Wer eine unter altem Recht abgelegte schriftliche Prüfung unter neuem Recht erstmals wiederholt, kann sie ein weiteres Mal wiederholen.
3. Wer eine unter altem Recht abgelegte mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie unter neuem Recht ein Mal wiederholen.

### **Art. 23** Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--23}

1. Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahmsweise auf einem solothurnischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.

### **Art. 23bis** Übergangsbestimmung zu § 7 Absatz 1 Satz 2 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--23bis}

1. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2007 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind.

### **Art. 23ter** Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 24. Februar 2009 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--23ter}

1. Die Absätze 1bis und 2 von § 6 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zum Rechtspraktikum zugelassen sind.
2. § 4bis und § 5 Absatz 1 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zur Prüfung zugelassen sind.

### **Art. 23quater** Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 25. März 2025 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--23quater}

1. Die geänderten Bestimmungen sind sofort anwendbar. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Eine Prüfungsfrist, die nicht letztmalig erstreckt und bei Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist, kann aus wichtigen Gründen noch einmal längstens bis Ende 2025 erstreckt werden, auch wenn dadurch die nach § 5 Absatz 3 maximal zulässige Dauer überschritten wird.

### **Art. 24** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--24}

1. Es sind, unter Vorbehalt von § 22, aufgehoben:
   a) die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staatlichen Amtsstellen (Fürsprecherpraktikantenverordnung) vom 19. Februar 1975;
   b) das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 1975.

### **Art. 25** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--25}

1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--128.213--26}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Anwaltsgesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.