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# Verordnung über die Ausbildung von Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen
Vom 02.07.2002 (Stand 01.10.2002)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Revisorenkurs {#art_1}

1. Das kantonale Steueramt führt unter der Leitung einer Fachkommission periodisch Kurse durch, die es Angestellten des Steueramtes ermöglichen, sich berufsbegleitend zu Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen weiter zu bilden (Revisorenkurs).

### **Art. 2** Revisorenprüfung {#art_2}

1. Der Revisorenkurs wird durch eine Fachprüfung (Revisorenprüfung) abgeschlossen.
2. Wer die Revisorenprüfung erfolgreich bestanden hat, erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Anstellung als Steuerrevisor oder Steuerrevisorin.

## 2. Fachkommission

### **Art. 3** Zusammensetzung und Wahl {#art_3}

1. Die Fachkommission besteht aus dem Chef oder der Chefin des Steueramtes, der oder die den Vorsitz führt, und weiteren sechs Personen aus dem Steueramt, wovon mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin der Veranlagungsbehörden für natürliche Personen.
2. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Steueramtes und auf Antrag des Finanzdepartements die weiteren Mitglieder der Fachkommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3. Das Finanzdepartement kann Ersatzleute bezeichnen.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4}

1. Die Fachkommission
   a) organisiert und leitet den Revisorenkurs und stellt das Ausbildungsprogramm auf;
   b) entscheidet nach der Eintrittsprüfung über die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen zum Revisorenkurs;
   c) kann jährlich eine Standortbestimmung über den Ausbildungsstand der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen vornehmen und hiezu Zwischenprüfungen anordnen;
   d) nimmt die Revisorenprüfung ab;
   e) erledigt die mit der Durchführung der Kurse und Prüfungen im Sinne dieser Verordnung verbundenen Geschäfte;
   f) kann eine Wegleitung zu den Fachprüfungen ausarbeiten.
2. Die Fachkommission kann die Erfüllung einzelner Aufgaben an das Steueramt übertragen und für die Prüfungen weitere Sachverständige beiziehen.

## 3. Revisorenkurs

### **Art. 5** Voraussetzungen {#art_5}

1. Zum Revisorenkurs sind Angestellte des kantonalen Steueramtes zugelassen, die
   a) über einen Fähigkeitsausweis über die kaufmännische Lehrabschlussprüfung oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen,
   b) über zweijährige praktische Erfahrung im Steuerwesen verfügen und
   c) die schriftliche Eintrittsprüfung gemäss Absatz 3 bestanden haben.
2. Die Fachkommission kann in begründeten Fällen, wenn fachliche Kenntnisse und Erfahrung des Bewerbers oder der Bewerberin auf andere Weise dargetan sind, Ausnahmen gestatten.
3. Die Eintrittsprüfung umfasst Aufgaben aus den Gebieten Einkommens- und Vermögenssteuer nicht selbständig Erwerbender bzw. aus dem bisherigen Tätigkeitsgebiet sowie Buchhaltung (Stufe kaufmännische Lehrabschlussprüfung).
4. Die §§ 10 Absätze 2 und 3, 12 - 15, 16 Absatz 1 und 18 sind auf die Eintrittsprüfung anwendbar.

### **Art. 6** Dauer und Stoffgebiete {#art_6}

1. Der Revisorenkurs dauert drei Jahre und umfasst 300 bis 350 Stunden Unterricht.
2. Im Revisorenkurs werden zur Hauptsache folgende Stoffgebiete vermittelt:
   a) Buchhaltung und Bilanzkunde;
   b) Allgemeines und besonderes Steuerrecht;
   c) Veranlagungspraxis und Revisionstechnik;
   d) Zivilrecht.

### **Art. 7** Praktische Tätigkeit {#art_7}

1. Die Kursteilnehmer sind ab dem zweiten Kursjahr berechtigt und verpflichtet, in der Revisionsabteilung einer Veranlagungsbehörde zu arbeiten.

## 4. Revisorenprüfung

### **Art. 8** Zeitpunkt {#art_8}

1. Die Fachkommission setzt die Fachprüfung jeweils auf das Ende des dreijährigen Revisorenkurses an und gibt die Prüfungstermine mindestens sechs Monate vor dem ersten Prüfungstag bekannt.

### **Art. 9** Voraussetzungen {#art_9}

1. Zur Revisorenprüfung wird zugelassen, wer
   a) den dreijährigen Revisorenkurs besucht hat oder eine andere gleichwertige Ausbildung nachweist;
   b) eine fünfjährige Praxis im Steuerwesen nachweist, davon mindestens zwei Jahre im Revisionsgebiet.

### **Art. 10** Zulassungsverfahren {#art_10}

1. Die Prüfungsanwärter und Prüfungsanwärterinnen müssen sich spätestens vier Monate vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich beim Chef oder bei der Chefin des Steueramtes anmelden.
2. Die Zulassungsvoraussetzungen sind mit der Anmeldung nachzuweisen. Davon ausgenommen sind Personen, die den dreijährigen Revisorenkurs besucht und ihre Praxis im Steuerwesen vollständig im Steueramt des Kantons Solothurn absolviert haben.
3. Die Fachkommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

### **Art. 11** Prüfungsfächer {#art_11}

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2. Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten, nämlich:
   a) Buchhaltung und Bilanzkunde (Prüfungszeit 3–4 Stunden);
   b) eine Steueraufgabe (praktischer Fall; Prüfungszeit 3–4 Stunden);
   c) Verfassen eines Einspracheentscheides, einer Vernehmlassung an das Kantonale Steuergericht oder einer schriftlichen Auskunft an einen Steuerpflichtigen (Prüfungszeit 2–3 Stunden).
3. Die mündliche Prüfung umfasst zwei Teilprüfungen von je 30 Minuten Dauer, nämlich:
   a) allgemeines Steuerrecht, Doppelbesteuerungsrecht und Verrechnungssteuern sowie Revisionstechnik;
   b) Staats- und Gemeindesteuern inklusive Nebensteuern sowie direkte Bundessteuer.

### **Art. 12** Dispensation {#art_12}

1. Kandidaten und Kandidatinnen mit Spezialausweisen (z. B. Fachausweise als Buchhalter oder Treuhänder) kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Die Fachkommission entscheidet darüber, welche Fähigkeitsausweise für die Befreiung anerkannt werden und in welchen Fächern der Kandidat oder die Kandidatin von der Prüfung befreit wird.

### **Art. 13** Hilfsmittel {#art_13}

1. Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
2. Wer unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder auf andere unzulässige Weise das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Die Fachkommission trifft den Entscheid.

### **Art. 14** Bewertung {#art_14}

1. Die Fachkommission bewertet die Leistungen der Kandidaten und Kandidatinnen in jedem Prüfungsfach mit den folgenden Noten:
   | ausgezeichnet | 6 |
   | sehr gut | 5.5 |
   | gut | 5 |
   | genügend bis gut | 4.5 |
   | genügend | 4 |
   | ungenügend | 3 |
   | sehr schwach | 2 |
   | unbrauchbar | 1 |
2. Halbe Noten sind zulässig.
3. Der oder die Verantwortliche für die einzelnen Prüfungen stellt der Fachkommission aufgrund eines Bewertungsschemas einen begründeten Notenantrag.

### **Art. 15** Entscheid {#art_15}

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 4 erreicht wird.

### **Art. 16** Wiederholung {#art_16}

1. Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nach Ablauf eines Jahres die Prüfung ein Mal wiederholen.
2. Der Rücktritt nach begonnener Prüfung ohne zwingende Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.
3. In der Wiederholung ist die gesamte Prüfung abzulegen mit Ausnahme jener Prüfungsfächer, in denen mindestens die Note 5 erreicht worden ist.

### **Art. 17** Bescheinigung {#art_17}

1. Nach bestandener Prüfung bescheinigt der Regierungsrat auf Antrag der Fachkommission den Kandidaten und Kandidatinnen, dass sie die Fachprüfung für Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen bestanden haben und dass sie berechtigt sind, den Titel «Steuerrevisor» oder «Steuerrevisorin» zu führen.

### **Art. 18** Rechtspflege {#art_18}

1. Gegen Entscheide der Fachkommission kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2. Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 10 Tagen seit der Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

## 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 19** Übergangsbestimmung {#art_19}

1. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den dreijährigen Revisorenkurs begonnen haben, können die Prüfung wahlweise nach dieser Verordnung oder nach dem Reglement über die Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen vom 29. Dezember 1970 ablegen.

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_20}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist das Reglement über die Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen vom 29. Dezember 1970 aufgehoben. Vorbehalten ist § 19.

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.