211.1
# Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Vom 04.04.1954 (Stand 01.01.2025)

## 1. Einleitung: Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Verfahren und Behörden

### **Art. 1** A. Gerichtliches Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--1}

1. Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt für die vom Zivilgesetzbuch dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Fälle die Schweizerische Zivilprozessordnung.

### **Art. 2** B. Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit, I. Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--2}

1. Das Gesetz umschreibt die Zuständigkeit des Regierungsrates, der Departemente, der Oberämter, der Amtschreibereien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Gemeindepräsidien der Einwohnergemeinden und der Zivilstandsämter.
2. Das Verfahren wird, soweit es nicht durch dieses oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 festgelegt ist, auf dem Verordnungsweg geregelt.

### **Art. 3** II. In Zweifelsfällen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--3}

1. Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbehörden oder über das Verfahren, so entscheidet der Regierungsrat.
2. Er kann auch allgemeine Weisungen erlassen.

## 1.2. Die öffentliche Beurkundung

## 1.2.1. Die Urkundspersonen

### **Art. 4** A. Zuständigkeit, 1. Allgemein {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--4}

1. Die öffentliche Beurkundung erfolgt:
   a) durch den Amtschreiber, den Betreibungs- und Konkursbeamten oder einen Notar, soweit dieses Gesetz nicht den Amtschreiber oder den Notar als ausschliesslich zuständig erklärt;
   b) durch den Gerichtspräsidenten, den Zivilstandsbeamten oder den Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde in den von diesem Gesetz besonders vorgesehenen Fällen.
2. Unter Notar im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen, wer als Notar patentiert und vom Regierungsrat zur Ausübung des Notariats ermächtigt ist.
2bis Der Regierungsrat regelt die Prüfung und die Patentierung sowie die Voraussetzungen zur Ausübung des Notariats in einer Verordnung. Der Notar amtet unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung.
3. Der Zuständigkeit des Amtschreibers ist diejenige seiner als Notar patentierten Stellvertreter gleichgestellt.

### **Art. 5** 2. Des Amtschreibers, a) Bei Verträgen über Grundstücke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--5}

1. Der Amtschreiber ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen. Ausgenommen hievon sind Vorverträge von Kaufverträgen, Eheverträge, Vermögensverträge nach Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes (PartG) vom 18. Juni 2004 sowie Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, die auch vom Notar beurkundet werden können.
2. Handelt es sich um mehrere in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke, so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird.
3. Die Beurkundung hat am Amtssitz zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Amtschreiber Verträge über Grundstücke seines Amtskreises an einem andern Ort des Kantons beurkunden.

### **Art. 6** b) In anderen Fällen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--6}

1. In allen anderen Fällen ist der Amtschreiber zuständig, der zuerst darum angegangen wird; die Beurkundung hat an seinem Amtssitz, ausnahmsweise an einem andern Ort des Kantons zu erfolgen.

### **Art. 7** 3. Des Notars {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--7}

1. Der Notar ist zur öffentlichen Beurkundung im ganzen Kantonsgebiet zuständig.

### **Art. 8** B. Ausstandsbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--8}

1. Eine Urkundsperson hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben:
   a) in eigener Sache;
   b) in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Berechnung;
   c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt ist;
   d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie allein oder mit Dritten zusammen ist.
2. Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsgründe nur auf das Verhältnis zwischen der Urkundsperson und dem Versteigerer.
3. Wenn bei einem Handänderungsvertrag eine Pfandforderung übernommen wird, so begründen die obigen Beziehungen der Urkundsperson zum Gläubiger keinen Ausstand.

### **Art. 9** C. Verantwortlichkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--9}

1. Die Urkundspersonen stehen für die Richtigkeit der von ihnen bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2. Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienste stehender Notar verursacht, haftet indessen der Staat nicht.

### **Art. 10** D. Aufsicht, I. Amtschreiber {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--10}

1. Die Geschäftsführung der Amtschreibereien untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.
2. Die Geschäftsführung wird im einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geordnet.

### **Art. 11** II. Notare {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--11}

1. Die Notare unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Dieser regelt durch Verordnung die Einzelheiten, namentlich zu den Berufspflichten, den Bewilligungsvoraussetzungen, den Entzugsgründen, der Sicherheitsleistung, der Verantwortlichkeit, der Aufsicht, dem Beurkundungsverfahren und der Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden.
2. Die Gerichte, die Strafverfolgungs- und die Verwaltungsbehörden melden dem Regierungsrat Vorfälle, welche notarielle Pflichtverletzungen darstellen oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung eines Notars zur Folge haben könnten. Insbesondere melden:
   a) die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden: die strafrechtliche Verurteilung eines Notars wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
   b) die Betreibungs- und Konkursämter: die Ausstellung von Verlustscheinen gegen einen Notar.
3. Der Regierungsrat und die Staatskanzlei können andere Behörden, insbesondere Notariatsaufsichtsbehörden anderer Kantone und Gerichtsbehörden, über ein aufsichtsrechtliches Verfahren informieren. Sie können Verfahrensakten von anderen Behörden beiziehen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

## 1.2.2. Die Beurkundung

### **Art. 12** A. Beurkundung von Willenserklärungen, 1. Vorbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--12}

1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit aller Sorgfalt vorzubereiten.
2. Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, diese über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3. Die Urkundsperson kann die Urkunde durch qualifizierte Angestellte vorbereiten lassen.

### **Art. 13** 2. Sprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--13}

1. Die öffentliche Urkunde muss in einer der 3 Amtssprachen des Bundes verfasst sein.
2. Sind bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn die Urkundsperson nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, der den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
3. Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein. Für ihn gelten die Ausstandsbestimmungen des § 8.

### **Art. 14** 3. Beurkundungsvorgang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--14}

1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2. Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde in Anwesenheit der Urkundsperson den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen.
3. Die Urkundsperson vergewissert sich, dass der Inhalt der Urkunde verstanden worden ist und dem wirklichen Willen der Parteien entspricht.
4. Die Parteien haben die Urkunde vor der Urkundsperson zu unterzeichnen. Mehrseitige Urkunden sind von den Parteien zu paraphieren. Weitergehende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
5. Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies von der Urkundsperson festzuhalten.
6. Für die Zeugen gelten die Ausstandsgründe nach § 8.

### **Art. 14bis** 4. Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--14bis}

1. Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2. Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigte Vollmacht beizubringen.

### **Art. 15** 5. Mehrere Unterzeichnende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--15}

1. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.

### **Art. 16** 6. Unterzeichnung bei Pfandverträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--16}

1. Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandes ist die Unterschrift des Eigentümers des zu verpfändenden Grundstückes oder seines Vertreters erforderlich. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung, deren Vorliegen in der Urkunde anzugeben ist, ersetzt werden.

### **Art. 17** 7. Abschluss der Beurkundung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--17}

1. Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei.

### **Art. 17bis** B. Andere Beurkundungsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--17bis}

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt, soweit notwendig, ergänzende Bestimmungen über andere Beurkundungsarten.

### **Art. 18** C. Originalurkunde und Ausfertigung, I. Aufbewahrung der Originalurkunde, 1. Durch die Urkundsperson {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--18}

1. Die Urkundspersonen sind unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und von § 348 dieses Gesetzes verpflichtet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten.
2. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzubewahren, und es ist über sie eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zuständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung darüber, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, zukommen zu lassen. Beim Tode des Erblassers ist eine beglaubigte Abschrift dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes zu übergeben, der sie mit dem Inventarsakt oder allenfalls mit der Vermögenslosigkeitsbescheinigung archiviert. Artikel 510 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
3. Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Darüber ist eine besondere Kontrolle zu führen.

### **Art. 19** 2. Durch die Staatskanzlei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--19}

1. Beim Tod eines Notars oder bei Aufgabe der Notariatspraxis hat die Staatskanzlei unverzüglich die Notariatsprotokolle und die Originale der Verfügungen von Todes wegen einzuverlangen.
2. Die Staatskanzlei bewahrt die abgelieferten Notariatsprotokolle unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auf.

### **Art. 20** 3. Durch die Amtsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--20}

1. Die Protokolle der amtlichen Urkundspersonen werden von den betreffenden Amtsstellen archiviert.

### **Art. 21** II. Einsichtnahme in die Originalurkunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--21}

1. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Urkundsperson oder bei der Staatskanzlei die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.
2. Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

### **Art. 22** III. Abschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--22}

1. Die Urkundsperson oder die Staatskanzlei kann berechtigten Interessenten Abschriften der Urkunde herausgeben.
2. Die Abschrift ist als solche zu bezeichnen. Sie hat Ort und Zeit ihrer Ausfertigung sowie das Datum der Errichtung der Originalurkunde zu enthalten.
3. § 21 ist entsprechend anzuwenden.

### **Art. 22bis** IV. Elektronische Ausfertigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--22bis}

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.
2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Ausfertigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.

### **Art. 23** D. Beurkundung von Bürgschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--23}

1. Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschriften der §§ 343-350.

## 1.3. Die Beglaubigung

### **Art. 24** A. Zuständigkeit, I. Zur Beglaubigung von Unterschriften, 1. Privatunterschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--24}

1. Zur Beglaubigung der Unterschriften und Handzeichen von Privaten sind die Amtschreiber, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.
2. Sofern eine Beglaubigung durch eine kantonale Amtsstelle erforderlich ist oder verlangt wird, ist die Staatskanzlei zuständig. Zeichnungsberechtigt sind die in § 25 litera b genannten Personen.

### **Art. 25** 2. Unterschriften von Beamten, Behörden und Notaren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--25}

1. Zur Beglaubigung der Unterschriften von Beamten und Behörden als solchen sowie der Notare sind zuständig:
   a) der Vorsteher des Oberamtes und sein Stellvertreter für die Unterschriften der Gemeindebeamten, Gemeindebehörden und Bezirksweibel;
   b) der Staatsschreiber und die von ihm bezeichneten Bediensteten der Staatskanzlei für die Unterschriften der Vorsteher der Oberämter, Notare, Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie aller in litera a nicht genannten Beamten und Behörden sowie für die Beglaubigung auf Dokumenten, die für das Ausland bestimmt sind.

### **Art. 26** II. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--26}

1. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen privater Natur sind die Amtschreiber, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.
2. Zur Beglaubigung von Abschriften amtlicher Aktenstücke und von Auszügen aus amtlichen Büchern sind zuständig: der Vorsteher und die unterschriftsberechtigten Beamten der zuständigen Amtsstelle oder der Präsident und der Sekretär (Protokollführer) der zuständigen Behörde.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes.

### **Art. 27** B. Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--27}

1. Die Beglaubigung ist unzulässig:
   a) in eigener Sache;
   b) in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern.

### **Art. 28** C. Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--28}

1. Der Beglaubigende ist für die Echtheit der Unterschrift und die Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges in gleicher Weise verantwortlich wie die Urkundspersonen.
2. § 9 Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 29** D. Voraussetzungen der Beglaubigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--29}

1. Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht.
2. Eine Abschrift oder einen Auszug darf nur beglaubigen, wer die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat.

### **Art. 29bis** E. Elektronische Beglaubigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--29bis}

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermächtigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts Abschriften und Auszüge (Kopien) sowie Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
2. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Beglaubigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkundspersonen.

## 1.4. Die gesetzlichen Veröffentlichungen

### **Art. 30** A. Amtsblatt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--30}

1. Wo nicht ein besonderes Publikationsorgan vorgesehen ist, sind die durch das Zivilgesetzbuch und durch dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im «Amtsblatt des Kantons Solothurn» vorzunehmen.
2. Die zuständige Behörde kann nach ihrem Ermessen eine wiederholte Veröffentlichung anordnen. Wo eine solche vorgeschrieben ist, muss sie in Ermangelung bestimmter Vorschriften wenigstens zweimal in angemessenen Zwischenräumen erfolgen.

### **Art. 31** B. Andere Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--31}

1. Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröffentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Organen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.

## 1.5. Das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--32}

1. Für zivilrechtliche Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gilt das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht.

## 1.6. Aufsicht

### **Art. 33** Aufsicht über Rechtsanwälte. {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--33}

1. Die Aufsicht über die Rechtsanwälte richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

## 2. Erster Teil: Das Personenrecht

## 2.1. Erster Titel: Die natürlichen Personen

## 2.1.1. Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--34}

### **Art. 34bis** B. Namensänderung, Art. 30 ZGB {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--34bis}

1. Über Namensänderungen entscheidet das Departement.
2. Für Klagen auf Anfechtung einer Namensänderung ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

### **Art. 35** C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--35}

1. Über Gesuche um Verschollenerklärung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
2. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die öffentliche Aufforderung, wenn nötig verbunden mit dem Erbenruf.

## 2.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

### **Art. 36** A. Organisation des Zivilstandswesens, Art. 44 - 47 und 49 ZGB, I. Verordnung<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--36}

1. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Entschädigung nebenamtlicher Zivilstandsbeamter und ihrer Stellvertreter sowie die Einrichtung und Beaufsichtigung der Zivilstandsämter werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
2. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass die Familienregister benachbarter Zivilstandskreise von einem einzigen Zivilstandsbeamten geführt werden; er kann auch die ganz oder teilweise zentrale Führung des Familienregisters beschliessen. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an.

### **Art. 36bis** II. Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--36bis}

1. Ist in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, wird der Zivilstandsbeamte vom Gemeinderat gewählt. In Zivilstandskreisen, die aus mehreren Gemeinden bestehen, regeln die Kreisgemeinden das Wahlverfahren gemeinsam; wenn sie sich nicht einigen, wird das Wahlverfahren vom Regierungsrat geregelt; die Wahl wird von der Gemeinde des Amtssitzes organisiert.
2. Die Stellvertretung der Zivilstandsbeamten wird vom Regierungsrat geregelt.

### **Art. 36ter** III. Kantonale Zivilstandsämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--36ter}

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung kantonale Zivilstandsämter einrichten. Er regelt die Übertragung der Geschäfte von den Zivilstandsämtern (§ 36 und § 36bis) auf die kantonalen Zivilstandsämter. Die Anstellung der kantonalen Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

### **Art. 37** B. Aufsicht, Art. 45 ZGB<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--37}

1. Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departement ausgeübt.
2. Der Regierungsrat kann ein Amt für Zivilstandswesen schaffen. Er regelt dessen Kompetenzen in einer Verordnung.
3. Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes für Zivilstandswesen kann beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden.

### **Art. 38** C. Bereinigung, Art. 42 ZGB {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--38}

1. Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

### **Art. 39** D. Auffindung von Findelkindern<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--39}

1. Die Anzeige über die Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung ist an den Präsidenten der Einwohnergemeinde zu richten.

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--40}

## 2.2. Zweiter Titel: Die juristischen Personen

## 2.2.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 41** A. Recht der Persönlichkeit, AIlmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften,, Art. 59 Abs. 3 ZGB {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--41}

1. AIlmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnliche Korporationen erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement. Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig.
2. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
   a) Name und Sitz;
   b) Zweck;
   c) Organe und Vertretung;
   d) Mittel und Haftung;
   e) Zerlegung der Rechtsamen in Bruchteile.

### **Art. 42** B. Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--42}

1. Die Korporationsversammlung in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Die Einberufung der Versammlung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, so oft das Interesse der Korporation es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.
2. Die Korporationsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder jederzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

### **Art. 43** C. Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--43}

1. Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Organe ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder statutengemäss zur betreffenden Sitzung eingeladen werden. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind. In der Korporationsversammlung steht jeder vollen Rechtsame eine ganze Stimme zu. Bruchteile einer Rechtsame haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
2. Korporationsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
3. Dieses Anfechtungsrecht steht zudem jedem Rechtsamebesitzer gegen Beschlüsse der Rechtsamegemeinde zu, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt.

### **Art. 44** D. Verfügung über das Korporationsgut und über die Rechtsamen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--44}

1. Der Korporation als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung von Korporationsgut zu beschliessen. Die Veräusserung von Korporationsgut darf bei Rechtsamegemeinden erst nach Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erfolgen. Für Grenzbereinigungen oder Wegabtretungen und dergleichen genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2. Korporationsliegenschaften dürfen nur zur Finanzierung von wertvermehrenden Aufwendungen verpfändet werden. Hiefür ist die Zustimmung der Staatskanzlei erforderlich. Diese Pfandrechte gehen allen Belastungen an Rechtsamen im Range vor.
3. Zur Begründung neuer Rechtsamen ist ein einstimmiger Beschluss aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
4. Die Teilung des Korporationsgutes von Rechtsamegemeinden ist ausgeschlossen.

### **Art. 45** E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--45}

1. Die Rechtsameanteile bestehen auf unbestimmte Zeit und sind vererblich und frei übertragbar. Sie sind den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gleichgestellt und nach den Weisungen des Obergerichtes im Grundbuch aufzunehmen.

### **Art. 46** F. Auflösung von Rechtsamekorporationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--46}

1. Zur Auflösung von Rechtsamekorporationen ist die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
2. Das Korporationsgut wird nach Rechtsamen unter die Rechtsamebesitzer verteilt.

### **Art. 47** G. Ausführungsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--47}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## 2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Vereine

### **Art. 48** Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Auflösung eines Vereins, Art. 75 und 78 ZGB {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--48}

1. Über Klagen auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses und auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke entscheidet das Amtsgericht.
2. Für die Anhebung der auf Auflösung eines Vereins gehenden Klagen von Amtes wegen ist der Regierungsrat zuständig.

## 2.2.3. &hellip;

## 2.2.3 Dritter Abschnitt: Stiftungen<strong>*</strong>

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--49}

### **Art. 49bis** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--49bis}

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über:
   a) Klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80-89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;
   b) Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.
2. Über die Ausübung der Aufsicht gemäss Absatz 1 erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung.
3. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht.

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--50}

### **Art. 50bis** Änderung Organisation, Zweck, Auflagen und Bedingungen (Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB) sowie Aufhebung (Art. 88 ZGB) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--50bis}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung oder Änderung von Auflagen und Bedingungen, die an eine Stiftung geknüpft sind (Art. 86 ZGB).
2. Das Departement entscheidet über die Änderung des Zweckes einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB. Es nimmt auch unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB vor.
3. Über die Aufhebung von Stiftungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--51}

### **Art. 51bis** Öffentlich-rechtliche Stiftungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--51bis}

1. Die Artikel 83-86, 86b, 88 Absatz 1 Ziffer 1 und 89bis ZGB sowie die §§ 49bis ff. dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen und kommunalen Rechts.
2. Zur Änderung des Zweckes (Art. 86 Abs. 1 ZGB), zur Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder zur Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung des kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist jene Behörde zuständig, welche die Stiftung errichtet hat. Ist der Zweck einer solchen Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so hebt der Regierungsrat die Stiftung auf.

### **Art. 52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--52}

### **Art. 52bis** Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--52bis}

1. Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öffentliche Recht des Kantons vorbehalten.

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--53}

### **Art. 53bis** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--53bis}

1. Gegen Verfügungen des Regierungsrates oder des Departements kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--54}

## 3. Zweiter Teil: Das Familienrecht

## 3.1. Erste Abteilung: Das Eherecht

## 3.1.1. Dritter Titel: Die Eheschliessung

## 3.1.1.1. Erster und zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen<strong>*</strong>

### **Art. 55** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--55}

## 3.1.1.2. Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung<strong>*</strong>

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--56}

### **Art. 57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--57}

### **Art. 58** Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--58}

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

## 3.1.1.3. Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit<strong>*</strong>

### **Art. 59** Klage, Art. 106 ZGB, Art. 9 Abs. 2 PartG<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--59}

1. Die Klage auf Ungültigerklärung von Amtes wegen ist vom Staatsanwalt zu erheben.
2. Wird die Klage von einem Dritten erhoben, so ist der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.
3. Der Regierungsrat ist befugt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen.

## 3.1.2. Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung<strong>*</strong>

### **Art. 60** Vollstreckung., I. Inkassohilfe, Art. 131 ZGB {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--60}

1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs auf Gesuch hin und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

### **Art. 60bis** II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung,, Art. 132 ZGB {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--60bis}

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

### **Art. 60ter** III. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Art. 34 PartG {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--60ter}

1. §§ 60 und 60bis gelten sinngemäss für den Unterhaltsbeitrag nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

## 3.1.3. Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

### **Art. 61** A. Eheschutzrechtliche Massnahmen, Art. 166 ff. ZGB, und Massnahmen zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft,, Art. 13-17, 22 PartG {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--61}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig:
   a) Ermächtigung zur ausserordentlichen Vertretung (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 2 PartG);
   b) Ermächtigung zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwohnung (Art. 169 Abs. 2 ZGB, Art. 14 Abs. 2 PartG);
   c) Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlegung von Urkunden (Art. 170 Abs. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 2 PartG);
   d) Eheschutzmassnahmen und Massnahmen zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft (Art. 172-179 ZGB, Art. 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 17 Abs. 2, 17 Abs. 4, 22 PartG).

### **Art. 62** B. Ehe- und Familienberatungsstellen,, Art. 171 ZGB {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--62}

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass den Eheleuten in allen Regionen des Kantons private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen.
2. Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.
3. Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach Absatz 2.

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--63}

### **Art. 64** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--64}

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--65}

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--66}

## 3.1.4. Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

### **Art. 67** A. Zuständigkeit, Art. 185 ff, 195 a, 203, 218, 230, 235, 250 ZGB, Art. 11 SchlTZGB, Art. 20, 23, 25 PartG {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--67}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig:
   a) Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art. 185, 187 Abs. 2, 189, 191 Abs. 1 ZGB) und Aufhebung eines Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG);
   b) Ansetzung von Zahlungsfristen und Anordnung der Sicherstellung (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2 ZGB, Art. 11 SchlTZGB, Art. 23 PartG);
   c) Zustimmung zur Ausschlagung und Annahme von Erbschaften (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
   d) Durchsetzung des Anspruchs auf Inventaraufnahme (Art. 195 a Abs. 1 ZGB, Art. 20 Abs. 1 PartG).

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--68}

### **Art. 69** C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25 PartG {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--69}

1. Eheverträge und Vermögensverträge werden vom Amtschreiber oder vom Notar verurkundet, auch wenn sie Eigentumsverhältnisse an Grundstücken betreffen.

### **Art. 70** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--70}

### **Art. 71** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--71}

## 3.2. Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft

## 3.2.1. Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses<strong>*</strong>

## 3.2.1.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 72** Zuständigkeit und Verfahren, Art. 253 und 254 ZGB, Klagen nach Art. 256, 258, 259, 260a, 261, 269 und 269a ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--72}

1. Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

## 3.2.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes

### **Art. 73** Zuständigkeit für die Anfechtung, Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--73}

1. Für die Anfechtung der Anerkennung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Ehemannes zuständig.

## 3.2.1.3. Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil

### **Art. 74** Anerkennung, Zuständigkeit, Art. 260 Abs. 3 ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--74}

1. Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.

### **Art. 75** Zuständigkeit für die Anfechtung, Art. 260 a ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--75}

1. Für die Anfechtung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Anerkennenden zuständig.

### **Art. 76** Beklagte Behörde, Art. 261 Abs. 2 ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--76}

1. Ist der Vater gestorben und fehlen Nachkommen, Eltern oder Geschwister, richtet sich die Klage gegen die Kindesschutzbehörde seines letzten Wohnsitzes.

## 3.2.1.4. Vierter Abschnitt: Die Adoption

### **Art. 77** Zuständigkeit, Art. 268-269 c ZGB {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--77}

1. Das Departement spricht eine Adoption im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 ZGB aus.

### **Art. 78** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--78}

1. Die Untersuchung nach Artikel 268a ZGB ist Aufgabe des Departements, das die Pflegekinderaufsicht führt.
2. …

### **Art. 79** Beschwerderecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--79}

1. Gegen die Verfügungen des Departementes nach § 77 kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

## 3.2.2. Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses<strong>*</strong>

## 3.2.2.1. Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder

## 3.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

### **Art. 80** Zuständigkeit und Verfahren, Art. 279, 280 und 286 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--80}

1. Die Klagen auf Leistung, Abänderung oder Aufhebung des Unterhalts beurteilt der Amtsgerichtspräsident.

### **Art. 81** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--81}

### **Art. 82** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--82}

### **Art. 83** Vollstreckungshilfe, Art. 290 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--83}

1. Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen.

### **Art. 84** Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung, Art. 291 und 292 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--84}

1. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

### **Art. 85** Kosten, Art. 293 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--85}

1. Die Regelung über die Tragung und Bevorschussung der Unterhaltskosten ist dem öffentlichen Recht vorbehalten.

### **Art. 86** Ersatzklage der unverheirateten Mutter, Art. 295 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--86}

1. Über die Ersatzklage der unverheirateten Mutter entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

## 3.2.2.3. Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge<strong>*</strong>

### **Art. 87** Zusammenarbeit bei der Erziehung, Art. 302 ZGB {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--87}

1. Die Zusammenarbeit soll unter anderem mit dem Schularzt, dem Schulpsychologischen Dienst, der Berufsberatung, den Institutionen der Gebrechlichenhilfe und den Jugendämtern erfolgen.

### **Art. 88** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--88}

### **Art. 89** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--89}

### **Art. 90** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--90}

### **Art. 91** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--91}

### **Art. 91bis** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--91bis}

### **Art. 92** Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--92}

1. Das Departement bewilligt die Aufnahme von Pflegekindern.
2. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

### **Art. 93** Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--93}

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.

## 3.2.3. Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft

## 3.2.3.1. Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

### **Art. 94** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--94}

### **Art. 95** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--95}

### **Art. 96** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--96}

### **Art. 97** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--97}

### **Art. 98** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--98}

### **Art. 99** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--99}

### **Art. 100** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--100}

### **Art. 101** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--101}

### **Art. 102** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--102}

### **Art. 103** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--103}

### **Art. 104** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--104}

### **Art. 105** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--105}

### **Art. 106** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--106}

### **Art. 107** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--107}

### **Art. 108** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--108}

## 3.2.3.2. Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

### **Art. 109** Sorge für geistig behinderte Menschen und Personen mit einer psychischen Störung,, Art. 333 Abs. 2 und 3 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--109}

1. Die Anzeige, die das Familienhaupt zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen durch die Behörden zu erstatten hat, wenn aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung Gefahr droht oder Schaden erwächst, ist an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu richten.
2. …

## 3.2.3.3. Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

### **Art. 110** A. Gemeinderschaft, I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--110}

1. Die Eintragungen im Handelsregister über die Gemeinderschaftsvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 111** II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--111}

1. Über den Eintritt eines Gemeinders in die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes einer Ertragsgemeinderschaft entscheidet das Amtsgericht.

### **Art. 112** B. Heimstätte, Art. 349-359 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--112}

1. Die Begründung von Heimstätten ist gestattet.
2. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls nähere Vorschriften über die Begründung der Heimstätten, die Aufnahme von Blutsverwandten und die Verwaltung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers.

## 3.3. Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz<strong>*</strong>

## 3.3.1. Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen<strong>*</strong>

## 3.3.1.1. Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge<strong>*</strong>

### **Art. 113** Vorsorgeauftrag, I. Beurkundung und Herausgabepflicht, Art. 361 und 363 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--113}

1. Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird durch den Amtschreiber oder einen Notar vorgenommen.
   a) …
   b) …
2. Wer einen Vorsorgeauftrag aufbewahrt, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen.

### **Art. 114** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--114}

### **Art. 114bis** II. Entschädigung für die beauftragte Person, Art. 366 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--114bis}

1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person sinngemäss nach den Bestimmungen fest, die für Mandatsträger gelten.

## 3.3.2 Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen<strong>*</strong>

## 3.3.2.1 Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften<strong>*</strong>

### **Art. 115** A. Zuständigkeiten für die Führung von Massnahmen, Art. 314, 327a, 389, 392 und 400 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--115}

1. Die Sozialregionen führen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Massnahmen; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betrauen damit in der Regel den Sozialdienst am Wohnort der betroffenen Person.
2. Die Sozialregionen sorgen für eine ausreichende Anzahl geeigneter Mandatspersonen. Im Unterlassungsfall ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf Kosten der säumigen Sozialregion.
3. Der Sozialdienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf deren Ersuchen hin geeignete Personen vor. Nach Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der Sozialdienst auch private Mandatsträger vorschlagen.

### **Art. 116** B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB, I. Form und Inhalt<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--116}

1. Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen.
2. Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rechnungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorangegangenen Rechnung.
3. Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen.
4. Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben.
5. Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen.

### **Art. 117** II. Aufbewahrung und Herausgabepflicht<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--117}

1. Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom Mandatsträger für die Dauer der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen.
2. Wird die Mandatsführung beendet, sind alle Rechnungen mit sämtlichen Belegen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Original auszuhändigen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bewahrt die Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfrist nach Artikel 455 ZGB auf.

### **Art. 118** III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--118}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat einem Mandatsträger, welcher die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit eingibt, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
2. Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen.

## 3.3.1.2. &hellip;

### **Art. 119** C. Entschädigung für die Mandatsführung,, Art. 314, 327c, 392 und 404 ZGB, I. Kostentragung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--119}

1. Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
2. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind.

### **Art. 120** II. Höhe der Entschädigung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--120}

1. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
2. …

### **Art. 121** III. Entschädigung bei Aufgaben nach Art. 392 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--121}

1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt eine Entschädigung für die mit Aufgaben nach Artikel 392 ZGB betraute Person fest. Die Höhe richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für Mandatsträger.

## 3.3.2.2 Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung<strong>*</strong>

### **Art. 122** A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Meldepflichten, Art. 428 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--122}

1. Die Leitung einer Institution hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung bei einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingewiesenen Person nicht mehr vorliegen.

### **Art. 123** B. Unterbringung durch Ärzte, Art. 429 und 430 ZGB, I. Zuständigkeit und Dauer<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--123}

1. In der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen.
2. …
3. …

### **Art. 124** II. Meldepflichten<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--124}

1. Durch zugelassene Ärzte angeordnete fürsorgerische Unterbringungen sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.
2. Wenn eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung über die Dauer von 72 Stunden absehbar wird, ist die Institution verpflichtet, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich und vor Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung anzuzeigen. Die Institution nennt dabei die Diagnose, den Behandlungsplan und eine Frist für die weitere Rückbehaltung.

## 3.3.1.3. &hellip;

### **Art. 125** C. Anordnung von Behandlungen; Meldepflichten, Art. 434 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--125}

1. Sämtliche Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

### **Art. 126** D. Die Betreuungsmassnahmen,, Art. 437 ZGB, I. Voraussetzungen und Inhalt<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--126}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind.
2. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich
   a) sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen;
   b) sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen;
   c) sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen;
   d) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.

### **Art. 127** II. Vollzug und Anpassung an veränderte Verhältnisse<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--127}

1. Der Vollzug der Massnahme kann einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden.
2. …
3. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird.
4. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

### **Art. 127bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--127bis}

## 3.3.3 Zwölfter Titel: Organisation<strong>*</strong>

## 3.3.1.4. &hellip;

## 3.3.3.1 Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit<strong>*</strong>

### **Art. 128** A. Behörden, I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Art. 440 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--128}

1. Der Kanton führt über das Departement drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den Sozialregionen folgender Amteien:
   a) Solothurn-Lebern, Bucheggberg-Wasseramt;
   b) Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein;
   c) Olten-Gösgen.
2. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gliedert sich in höchstens drei Kammern.
3. Bei besonders komplexen Geschäften bildet der Präsident aus der Mitte der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eine Expertenkammer als Entscheidbehörde, in welcher er den Vorsitz führt.
4. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Kammern pro Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und legt den Standort fest. Den Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen steht ein Antragsrecht zu.
5. Die jeweiligen Oberämter führen das Sekretariat, insbesondere die Geschäftskontrolle, Protokollierung und Aktenverwaltung.
6. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gegenüber dem vom Oberamt geführten Sekretariat weisungsbefugt.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist so zu organisieren, dass sie ständig erreichbar und entscheidfähig ist.

### **Art. 129** II. Aufsichtsbehörde, Art. 441 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--129}

1. Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 441 Absatz 1 ZGB ist das Departement.
2. Die Aufsichtsbehörde
   a) sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung;
   b) stellt das Funktionieren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher;
   c) entscheidet über Ausstandsfälle;
   d) erlässt Weisungen;
   e) leitet von sich aus Massnahmen ein und erlässt die geeigneten Verfügungen;
   f) übt gegenüber den Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.
3. Sie ist gleichzeitig
   a) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Kinderschutzübereinkommen;
   b) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen;
   c) Vollstreckungsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE für Kindesrückführungen;
   d) zuständige Behörde im Bereiche des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Artikel 11 ESÜ, Artikel 21 HKÜ und Artikel 35 HKsÜ.
4. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der verbeiständeten Personen namentlich mit Angabe der Art der Beistandschaft und der Mandatsperson sowie ein Verzeichnis der Kinder mit bestimmten Kindesschutzmassnahmen.
5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Gerichte teilen alle Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz der Aufsichtsbehörde mit.

## 3.3.1.5. &hellip;

### **Art. 130** III. Gerichtliche Beschwerdeinstanz, Art. 439 und 450 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--130}

1. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Artikel 439 und 450 ZGB ist das Verwaltungsgericht.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.

### **Art. 130bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--130bis}

### **Art. 130ter** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--130ter}

### **Art. 130quater** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--130quater}

### **Art. 130quinquies** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--130quinquies}

### **Art. 131** B. Kostentragung und Verhältnis zu den Sozialregionen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--131}

1. Die Kosten für den Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trägt der Kanton. Zudem trägt er die Kosten für Abklärungen, die er direkt durch Dritte ausführen lässt.
2. Sämtliche Kosten für die von den Sozialregionen getätigten Abklärungen und für den Vollzug der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes einschliesslich der Entschädigungen für Mandatspersonen tragen die Einwohnergemeinden.
3. Soweit die Kosten für Abklärungen und den Vollzug der Massnahmen nicht durch die von der Massnahme betroffene Person oder durch Dritte zu übernehmen sind, gelten sie als Sozialhilfeleistungen nach § 151 des Sozialgesetzes.
4. Es gelten die Bestimmungen des Lastenausgleichs gemäss § 55 des Sozialgesetzes.

### **Art. 131bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--131bis}

### **Art. 131ter** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--131ter}

### **Art. 131quater** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--131quater}

## 3.3.2. &hellip;

## 3.3.2.1. &hellip;

### **Art. 132** C. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Art. 440 ZGB, I. Ernennung und Zusammensetzung der Behörde<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--132}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf eine Amtsperiode. Er ernennt für jede Behörde
   a) einen Präsidenten;
   b) einen stellvertretenden Präsidenten pro Kammer.
3. Wenn in besonderen Fällen und bei Ausstandsbegehren die vorgesehene Stellvertretung nicht ausreicht, bezeichnet die Aufsichtsbehörde den Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum ausserordentlichen Stellvertreter.
4. In jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde müssen die Berufsdisziplinen Jurisprudenz und Soziale Arbeit vertreten sein.
5. Weitere Berufsdisziplinen wie Medizin, insbesondere Psychiatrie und Psychologie, Pädagogik oder Betriebswirtschaft sollen nach Möglichkeit in einer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vertreten sein.

### **Art. 133** II. Amt<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--133}

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt sein Amt in der Regel hauptberuflich aus.
2. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können in jeder Amtei eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind der Präsident sowie dessen Stellvertreter, soweit dieser den Vorsitz einer ständigen Kammer führt.

### **Art. 134** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--134}

### **Art. 134bis** III. Präsidium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--134bis}

1. Der Präsident
   a) leitet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde administrativ und übt gegenüber den übrigen Behördenmitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus;
   b) plant die Sitzungen und sorgt für einen ordnungsgemässen Geschäftsgang;
   c) teilt die Geschäfte zu;
   d) vertritt die Behörde nach aussen;
   e) besorgt alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
2. Der Präsident kann gesamtbetriebliche Aufgaben generell oder von Fall zu Fall einem Stellvertreter übertragen.
3. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden treffen sich zu regelmässigen Sitzungen, um die Aufgabenerfüllung und die Rechtsprechung zu koordinieren.
4. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ordnen ihre Geschäfte gemeinsam in einem Reglement.

### **Art. 135** IV. Fallführung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--135}

1. Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied.
2. Dieses bearbeitet das Geschäft selbstständig bis zur Entscheidreife und stellt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag.
3. Das fallführende Mitglied kann während der Fallführung jederzeit andere Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen.

### **Art. 136** V. Beschlussfassung, 1. Entscheidgremium<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--136}

1. Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz an den Sitzungen seiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in Dreierbesetzung.
3. Im Rahmen eines vor der Kollegialbehörde hängigen Verfahrens kann diese auch über Geschäfte entscheiden, die in der Einzelkompetenz liegen.
4. Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.

### **Art. 137** 2. Zirkulationsbeschlüsse<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--137}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.
2. Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlich begründeter Antrag, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.
3. Stimmen nicht alle Mitglieder zu, wird das Geschäft in mündlicher Verhandlung entschieden.

### **Art. 138** 3. Einzelkompetenz, a) Präsidium<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--138}

1. In die Einzelzuständigkeit des Präsidiums fallen
   a) Abschreibungsverfügungen;
   b) Nichteintretensverfügungen;
   c) Genehmigung von Unterhaltsverträgen gemäss Artikel 287 ZGB;
   d) Errichtung einer Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes nach Artikel 308 und 309 ZGB;
   e) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche nach Artikel 544 ZGB;
   f) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nach Artikel 364 ZGB;
   g) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 ZGB;
   h) Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt;
   i) Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens sechs Wochen, soweit eine Diagnose, ein Behandlungsplan und eine empfohlene Frist seitens eines qualifizierten Arztes vorgelegt wurden.

### **Art. 139** b) Übrige Mitglieder<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--139}

1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fallen
   a) Verfügungen zur Edition von Urkunden;
   b) Gewährung von Akteneinsicht und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts;
   c) Delegation der Anhörung an eine geeignete Person gemäss § 148;
   d) Antrag an das Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 134 ZGB;
   e) Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Artikel 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
   f) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption nach Artikel 265a ZGB;
   g) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars gemäss Artikel 318 ZGB;
   h) Aufnahme eines Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 2 ZGB sowie die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 3 ZGB;
   i) Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 451 ZGB sowie Mitteilungen gemäss Artikel 452 ZGB;
   j) Antrag auf Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB;
   k) Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars gemäss Artikel 553 ZGB;
   l) Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt.
2. …

### **Art. 140** c) Dringlichkeit<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--140}

1. In dringlichen Fällen und, soweit ein ordentlicher Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert nützlicher Frist nicht möglich ist, darf jedes Mitglied die notwendigen Verfügungen alleine erlassen und eröffnen.
2. Das Mitglied hat in der folgenden Sitzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der erlassenen Verfügung Kenntnis zu geben.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Verfügung aufheben und neu entscheiden; andernfalls vermerkt sie ihr Einverständnis mit der Verfügung in den Akten.
4. …
5. …
6. …

### **Art. 141** D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--141}

1. Für die Aufgaben gemäss Artikel 6 bis 8 Sterilisationsgesetz ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 Sterilisationsgesetz erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Sterilisationsgesetz durchgeführt worden ist.
3. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 Sterilisationsgesetz erfolgen an das Departement.

## 3.3.3.2. Zweiter Abschnitt: Verfahren<strong>*</strong>

### **Art. 142** A. Meldepflichten, Art. 443 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--142}

1. Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht.
2. …

### **Art. 143** B. Abklärungen durch den Sozialdienst einer Sozialregion, Art. 392, 446 und 448 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--143}

1. In der Regel klärt der Sozialdienst einer Sozialregion einen Sachverhalt ab und überweist danach Akten, Bericht sowie Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Der Sozialdienst erledigt zudem die Aufgaben nach Artikel 392 Ziffer 2 und 3 ZGB.
2. Der Sozialdienst kann in begründeten Fällen eine andere geeignete Stelle beauftragen, den Sachverhalt abzuklären. In diesem Fall trägt er die Kosten selbst.
3. Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Abklärungen vom Sozialdienst einer Sozialregion verlangen.
4. Bleibt der Sozialdienst säumig, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abklärungen durch Dritte vornehmen lassen.

### **Art. 144** C. Amtshilfe und Zusammenarbeit, Art. 426 ff., 448 und 450g ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--144}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Aufsichtsbehörde und die Gerichte gewähren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes gegenseitig Einsicht in alle Entscheide und Akten.
2. Um geeignete Massnahmen durchzuführen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde öffentliche oder gemeinnützige Institutionen und geeignete Privatpersonen beiziehen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die gerichtliche Beschwerdeinstanz, die Sozialdienste, die Beistände, die Vormünder und die Ärzte können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, soweit es verhältnismässig erscheint. Namentlich,
   a) wenn unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes durch Flucht entziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen;
   b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist;
   c) wenn beim Vollzug einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes Widerstand zu erwarten ist.

## 3.3.2.2. &hellip;

### **Art. 145** D. Verfahrensregeln, Art. 450f und 450g ZGB, I. Grundsatz<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--145}

1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2. Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gelten diese Verfahrensregeln auch in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.

## 3.3.2.3. &hellip;

### **Art. 146** II. Besondere Bestimmungen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--146}

1. Abweichend vom Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gelten folgende besondere Bestimmungen:
   a) Dem Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es erlaubt, eine Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Die einvernehmende Person darf das Protokoll selbst führen.
   b) Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien.
   c) Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.
   d) Im Beschwerdeverfahren kann der angefochtene Entscheid auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei jederzeit geändert werden.
   e) Im Vollstreckungsverfahren ist Artikel 343 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergänzend anwendbar.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 147** III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--147}

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig
   a) mit Einreichung eines Gesuchs;
   b) mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
   c) durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom schweizerischen Zivilgesetzbuch bestimmten Fällen;
   d) durch Eröffnung von Amtes wegen nach entsprechender Mitteilung an die betroffenen Personen oder durch das Treffen von Vorkehrungen, die Aussenwirkung haben.
2. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen.
3. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.

### **Art. 148** IV. Anhörung, Art. 447 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--148}

1. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Artikel 447 Absatz 1 ZGB erfolgt grundsätzlich durch das fallführende Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.
2. Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben.

### **Art. 149** V. Verfahrenskosten<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--149}

1. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich kostenfrei.
2. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
3. Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen.
4. Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen.

## 3.3.3.3. Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit<strong>*</strong>

### **Art. 150** A. Haftung, Art. 454 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--150}

1. Der Kanton haftet gemäss Artikel 454 ZGB für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist.
2. Haftet der Kanton für eine Schadensverursachung durch Angestellte eines anderen Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen.

### **Art. 151** B. Rückgriffsrecht, Art. 454 ZGB<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--151}

1. Der Rückgriff des Gemeinwesens auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses gilt sinngemäss auch für Personen, die sonst nicht in seinen Geltungsbereich fallen.
2. Gegenüber privaten Mandatsträgern, welche die Führung von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als professionelle sowie entgeltliche Dienstleistung anbieten, steht dem Kanton der Rückgriff zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.
3. Für die Verjährung gelten die Fristen gemäss Artikel 455 ZGB.

### **Art. 152** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--152}

### **Art. 153** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--153}

### **Art. 154** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--154}

### **Art. 155** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--155}

### **Art. 156** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--156}

### **Art. 157** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--157}

### **Art. 158** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--158}

## 3.3.2.4. &hellip;

### **Art. 159** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--159}

## 3.3.3. &hellip;

### **Art. 160** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--160}

## 4. Dritter Teil: Das Erbrecht

## 4.1. Erste Abteilung: Die Erben

## 4.1.1. Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

### **Art. 161** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--161}

### **Art. 162** Erbberechtigtes Gemeinwesen, Art. 466 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--162}

1. Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und an die nach Absatz 2 zuständige Gemeinde.
2. Das Ergebnis der Liquidation solcher Erbschaften fliesst je zur Hälfte an den Kanton und an die letzte Wohnsitzgemeinde des Erblassers. Die Teilung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgt nach Abzug aller Kosten für die Liquidation des Nachlasses und für die Durchführung eines allfälligen Verschollenheitsverfahrens.
3. Der kantonale Anteil an solchen Erbschaften wird zur Finanzierung der sozialen Integration und Prävention verwendet.
4. …

## 4.1.2. Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen

## 4.1.2.1. Erster und zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit, die Verfügungsfreiheit

### **Art. 163** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--163}

## 4.1.2.2. Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

### **Art. 164** Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung, Art. 490 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--164}

1. Über die im Falle der Nacherbeneinsetzung vom Vorerben zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident, über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 28 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand im Erbrecht.

## 4.1.2.3. Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

### **Art. 165** A. Öffentliche letztwillige Verfügung, Art. 499ff. ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--165}

1. Die öffentliche letztwillige Verfügung wird durch den Amtschreiber oder Notar beurkundet. Dem Erblasser ist eine Abschrift der Urkunde zu übergeben.

### **Art. 166** B. Aufbewahrung der eigenhändigen Verfügungen, Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--166}

1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen sowie Abschriften öffentlicher letztwilliger Verfügungen können offen oder verschlossen dem Amtschreiber des jeweiligen Wohnsitzes des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Der Amtschreiber führt ein Verzeichnis der ihm übergebenen letztwilligen Verfügungen.

### **Art. 167** C. Hinterlegung der mündlichen Verfügungen, Art. 506-508 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--167}

1. Die mündliche letztwillige Verfügung muss durch die Zeugen persönlich bei einem solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde selbst entgegenzunehmen und sie oder die beglaubigte Abschrift des über die mündliche Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Amtschreiber, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Erblassers sich befindet, zu übermitteln.

### **Art. 168** D. Erbverträge, Art. 512 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--168}

1. Erbverträge werden vom Amtschreiber oder einem Notar verfasst.

## 4.2. Zweite Abteilung: Der Erbgang

## 4.2.1. Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

### **Art. 169** A. Beerbung Verschollener, Sicherstellung, Art. 546 und 548 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--169}

1. Über die von den Erben oder Bedachten eines Verschollenen zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident des letzten Wohnsitzes des Verschollenen.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat die Interessen des Verschollenen sowie allfällig besser Berechtigter während der Zeit der Sicherheitsleistung zu wahren.
3. Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 21 der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend den Gerichtsstand für die Todes- und Verschollenerklärung.

### **Art. 170** B. Erbanfall an Verschwundene, Art. 550 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--170}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt einen Beistand zur Verwaltung des Erbteils, welcher der verschwundenen Person angefallen ist.
2. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verschollenerklärung zu verlangen.

## 4.2.2. Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges

## 4.2.2.1. Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

### **Art. 171** A. Ordentliches Inventar, I. Obligatorium der Inventarisation, Art. 553 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--171}

1. Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden.
2. Der Regierungsrat sorgt für die richtige Durchführung dieser Vorschrift. Er erlässt über die Inventaraufnahme und über die Schätzung der beweglichen und der unbeweglichen Habschaft die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

### **Art. 172** II. Vorkehren der Gemeinde, 1. Zuständigkeit, Art. 551-553 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--172}

1. Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen der Präsident der Einwohnergemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig. Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnortes und zu allfälligen Sicherungsmassnahmen verpflichtet.
2. Die Einwohnergemeinden können Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle übertragen.

### **Art. 173** 2. Siegelung, a) Fälle, Art. 552 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--173}

1. Der Gemeindepräsident hat unverzüglich die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen:
   a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;
   b) wenn die Erben unbekannt sind;
   c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
   d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;
   e) wenn es von einem der Erben verlangt wird.

### **Art. 174** b) Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--174}

1. Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
2. Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.

### **Art. 175** 3. Verfügungen von Todes wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--175}

1. Verfügungen von Todes wegen, die sich im Nachlass des Erblassers vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei abzuliefern.

### **Art. 176** 4. Vertretung der Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--176}

1. Sind die mutmasslichen Erben minderjährig oder unbekannt, so hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die erforderliche Vertretung zu bestellen.

### **Art. 177** 5. Inventaraufnahme, a) Frist Einladung der Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--177}

1. Das Inventar ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.
2. Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.

### **Art. 178** b) Gegenstand der Inventaraufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--178}

1. Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände, soweit nicht glaubhaft dargetan wird, dass sie einem Dritten zu Eigentum gehören.
2. …
3. Hatte der Erblasser an einem Gemeinschaftsvermögen teil, so ist es in vollem Umfange mit zu verzeichnen.
4. Gleichzeitig mit dem Inventar erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis.

### **Art. 179** c) Schätzung, aa) Am Wohnort befindliche Vermögen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--179}

1. Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor.
2. Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet. Für landwirtschaftliche Heimwesen bleibt die Sondergesetzgebung vorbehalten.
3. Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen.

### **Art. 180** bb) Auswärts befindliche Gegenstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--180}

1. Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.

### **Art. 180bis** d) Auskunftspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--180bis}

1. Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann oder Vermögen von ihm besitzt oder aufbewahrt, ist verpflichtet, dem Gemeindepräsidenten oder dem Amtschreiber alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen. Dazu verpflichtet sind insbesondere die Erben und die Hausgenossen des Erblassers sowie Personen, die Vermögenswerte des Erblassers verwalten oder aufbewahren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen über eine Geheimhaltungspflicht.

### **Art. 181** 6. Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--181}

1. Der Gemeindepräsident hält die Vorkehren, die er gestützt auf die §§ 173-180 dieses Gesetzes getroffen hat, in einem Protokoll fest.

### **Art. 182** 7. Übermittlung an den Amtschreiber {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--182}

1. Der Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit Schätzung sowie das nach § 181 aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber.

### **Art. 183** 8. Vermögenslosigkeitsbescheinigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--183}

1. Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, so hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
2. Die Bescheinigung ist von den anwesenden Erben sowie gegebenenfalls von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu unterzeichnen und der Amtschreiberei einzureichen.
3. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungsvermutung.

### **Art. 184** 9. Verantwortlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--184}

1. Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des Staates.
2. Der Regierungsrat kann die in §§ 172-183 dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3. Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben.

### **Art. 185** III. Inventarisation durch den Amtschreiber, 1. Verzeichnis der Verstorbenen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--185}

1. Die Zivilstandsbeamten haben dem Amtschreiber zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis einzureichen:
   a) der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen;
   b) der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreis Wohnsitz hatten.
2. Der Amtschreiber vergleicht dieses Verzeichnis mit den vom Gemeindepräsidenten erhaltenen Verzeichnissen und Bescheinigungen und hält diesen nötigenfalls zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an.

### **Art. 186** 2. Einladung der Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--186}

1. Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarsverhandlung ein.
2. Er kann, wenn er es als notwendig erachtet, auch den Gemeindepräsidenten zur Verhandlung einladen.

### **Art. 187** 3. Ausfertigung des Inventars, a) Inventargegenstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--187}

1. Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit Grundbuchnummern, Flurnamen und Grössen laut Grundbucheintrag und mit der Schätzung des Gemeindepräsidenten aufzunehmen.
2. Wertpapiere, Forderungen und Schulden sind einzeln einzutragen.
2bis Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können auch in einem Verzeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Bestandteil beizuheften ist.
3. Die beweglichen Gegenstände sind, der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes aufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Im übrigen ist nur die Gesamtschätzung anzugeben.
4. Die vom Gemeindepräsidenten nach § 182 eingelegten Akten sind dem Inventar beizuheften.

### **Art. 188** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--188}

### **Art. 189** c) Verhandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--189}

1. An der Inventarsverhandlung gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhalte des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an.
2. Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten keine Einigung erzielt werden konnte. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.

### **Art. 190** 4. Ausbleiben der Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--190}

1. Die Erben können an der Inventarsverhandlung selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Den nicht anwesenden und nicht vertretenen Erben hat der Amtschreiber den Abschluss des Inventars schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 191** 5. Beistand für Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--191}

1. Auf Antrag des Amtschreibers prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob für unbekannt abwesende Erben und für solche, die nicht selber einen Vertreter bezeichnen können, eine Beistandschaft zu errichten ist.
2. …
3. …

### **Art. 192** 6. Streitige Schätzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--192}

1. Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen.
2. Grundstücke, Wertschriften und Beweglichkeiten sind durch einen oder mehrere vom Amtschreiber bezeichnete Experten neu zu schätzen.
3. Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an den Richter zu weisen.
4. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

### **Art. 192bis** 7. Errichtungsgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--192bis}

1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die Gebühr für die Errichtung des Inventars.

### **Art. 193** 8. Schätzungsgrundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--193}

1. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über Art, Verfahren und Kosten der Schätzung nach §§ 179, 180, 188, 192 und 222.

### **Art. 194** B. Erbschaftsverwaltung, Art. 554 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--194}

1. Die Erbschaftsverwaltung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Sie ernennt auch den Erbschaftsverwalter.
2. Der Gemeindepräsident hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen. Bei Säumnis des Gemeindepräsidenten stellt der Amtschreiber Antrag.

### **Art. 195** C. Erbenruf, Art. 555 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--195}

1. Zur öffentlichen Aufforderung an die Berechtigten, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden, ist der Amtschreiber zuständig.

### **Art. 196** D. Verfügung von Todes wegen, I. Anordnungen des Amtschreibers, Art. 556 Abs. 3 und 517 Abs. 2 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--196}

1. Der Amtschreiber entscheidet nach Zustellung einer Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Er hört vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die beteiligten Personen an.
2. Werden in der Verfügung von Todes wegen Willensvollstrecker bezeichnet, so gibt ihnen der Amtschreiber unverzüglich von dieser Ernennung Kenntnis.

### **Art. 197** II. Eröffnung, Art. 557 und 558 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--197}

1. Die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch den Amtschreiber.
2. Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthaltes erfolgt durch zweimalige summarische Veröffentlichung im Amtsblatt, nach Ermessen des Amtschreibers auch in weiteren Publikationsorganen.

### **Art. 198** E. Auslieferung der Erbschaft, Art. 559 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--198}

1. Der Amtschreiber stellt die Bescheinigung aus, dass die eingesetzten Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2. Er weist auch gegebenenfalls den Erbschaftsverwalter an, ihnen die Erbschaft auszuhändigen.

## 4.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

### **Art. 199** A. Ausschlagung der Erbschaft, Art. 570 ZGB {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--199}

1. Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft sind dem Amtschreiber mündlich oder schriftlich abzugeben und von ihm in das Inventar, oder, wenn ein solches nicht erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen; die Eintragung ist vom Amtschreiber zu unterzeichnen. Erfolgt die Erklärung telefonisch, so ist sie vom Amtschreiber schriftlich zu bestätigen.
2. Haben sämtliche Erben über Annahme oder Ausschlagung sich erklärt, so kann die Teilung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stattfinden.

### **Art. 200** B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung, Art. 571 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--200}

1. Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat der Amtschreiber dies im Inventar zu beurkunden.

### **Art. 201** C. Ausschlagung, Art. 573 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--201}

1. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so übermittelt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation.

### **Art. 202** D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben, Art. 574 und 575 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--202}

1. Die Anzeige an den überlebenden Ehegatten, dass die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Anfrage an nachfolgende Erben, ob sie die Erbschaft annehmen, ergeht durch den Amtschreiber. Die daraufhin erhaltenen Erklärungen hat er im Inventar zu beurkunden. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist sie im Inventar einzutragen.

### **Art. 203** E. Fristverlängerung, Art. 576 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--203}

1. Für die Fristverlängerung und Ansetzung neuer Fristen ist der Amtschreiber zuständig.

### **Art. 204** F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--204}

1. Der Erwerb der Erbschaft ist durch den Amtschreiber im Amtsblatt auszukünden.

## 4.2.2.3. Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

### **Art. 205** A. Bewilligung, Art. 580 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--205}

1. Das Begehren um Bewilligung eines öffentlichen Inventars ist innert der bundesrechtlichen Monatsfrist beim zuständigen Amtschreiber einzureichen.
2. Der Amtschreiber teilt seinen Entscheid den Erben und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers mit.

### **Art. 206** B. Rechnungsruf, Art. 582 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--206}

1. Nach Bewilligung des öffentlichen Inventars kündigt der Amtschreiber den Rechnungsruf aus mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderungen und Schulden innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat von der ersten Auskündigung an bei ihm anzumelden. Die Auskündung soll die Folge angeben, welche die Unterlassung der Anmeldung nach sich zieht (Art. 590 und 591 ZGB).
2. Die Auskündung des Rechnungsrufs erfolgt zweimal im Amtsblatt, und zwar die erste sofort nach der Bewilligung, die zweite nach Ablauf der ersten Hälfte der Eingabefrist.
3. Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Erblasser auch Schulden und Bürgschaften ausserhalb des Kantons eingegangen ist oder Vermögen ausserhalb des Kantons besitzt, so hat die Auskündung nach Ermessen des Amtschreibers auch in ausserkantonalen Blättern zu erfolgen.

### **Art. 207** C. Fortsetzung eines Geschäftes, Art. 585 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--207}

1. Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben entscheidet der Amtschreiber.
2. Über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

### **Art. 208** D. Fristverlängerung, Art. 587 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--208}

1. Über Gesuche der Erben um Verlängerung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft entscheidet der Amtschreiber.

### **Art. 209** E. Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--209}

1. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Inventar auch für das öffentliche Inventar.

### **Art. 210** F. Rechnungsruf, Art. 592 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--210}

1. Die Vorschriften über das öffentliche Inventar sind anzuwenden auf den Rechnungsruf bei Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen.

## 4.2.2.4. Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

### **Art. 211** A. Bewilligung, Art. 594 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--211}

1. Für die Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation auf Verlangen der Gläubiger eines Erblassers sowie für die zur Sicherstellung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer auf ihr Verlangen zu treffenden vorsorglichen Massregeln ist der Amtschreiber zuständig.

### **Art. 212** B. Verfahren, Art. 595 und 596 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--212}

1. Die Durchführung der amtlichen Liquidation obliegt dem Amtschreiber. Er kann die Liquidation selbst vornehmen oder sie einem Notar übertragen.
2. Der Rechnungsruf ist nach § 206 zu veröffentlichen, jedoch ohne Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung der Anmeldung.

### **Art. 213** C. Versteigerung, Art. 596 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--213}

1. Bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft erfolgt die Versteigerung der gesamten Habschaft durch den Amtschreiber im Verfahren nach §§ 314-323.

### **Art. 214** D. Konkursamtliche Liquidation, Art. 597 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--214}

1. Ist die Erbschaft überschuldet und verlangen die Nachlassgläubiger nicht von sich aus die konkursamtliche Liquidation, so hat sie der Amtschreiber beim Konkursrichter zu beantragen.

## 4.2.2.5. Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

### **Art. 215** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--215}

## 4.2.3. Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft

## 4.2.3.1. Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

### **Art. 216** A. Vertretung der Erbengemeinschaft, Art. 602 Abs. 3 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--216}

1. Auf Begehren eines Miterben kann der Amtschreiber für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.
2. Der Amtschreiber hat die Aufgabe des Vertreters festzulegen, ihn nach der Erledigung der Vertretung zu entlassen und seine Entschädigung zu bestimmen.

### **Art. 217** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--217}

## 4.2.3.2. Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

### **Art. 218** A. Güterausscheidung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--218}

1. Im Inventar ist eine Güterausscheidung vorzunehmen, wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht.

### **Art. 219** B. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung, Art. 609 Abs. 2 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--219}

1. In allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.
2. Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.
3. Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest.

### **Art. 220** C. Verträge über angefallene Erbanteile, Art. 635 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--220}

1. Der Amtschreiber hat Verträge über angefallene Erbanteile, die bei ihm angemeldet werden, in den betreffenden Inventaren anzumerken. Dem Erwerber, soweit er nicht selbst Erbe ist, hat der Amtschreiber den Tag einer allfälligen Teilung anzuzeigen.

### **Art. 221** D. Ortsgebrauch, Art. 5, 611, 613 und 621 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--221}

1. Es gilt als Ortsgebrauch, dass aus dem elterlichen Nachlass die Söhne die Waffen, Kleider und Kleinodien des Vaters, die Töchter die Kleider und Kleinodien der Mutter erhalten. Ihr Wert ist anzurechnen, wenn die Anrechnung von einem der Erben verlangt wird.
2. Der überlebende Elternteil hat an diesen Sachen nur so weit ein Nutzniessungsrecht, als der übrige Nachlass zur Befriedigung des Anspruches auf Nutzniessung nicht hinreicht.
3. Diese Vorrechte sind auf die Kinder beschränkt.

### **Art. 222** E. Schätzungsverfahren, Art. 618 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--222}

1. Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen.
2. Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

### **Art. 223** F. Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--223}

1. Streitigkeiten über Verschiebung der Teilung der Erbschaft wegen Unzeit (Art. 604 Abs. 2 ZGB), über die Bildung der Teilungslose (Art. 611 Abs. 2 ZGB), über die Art der Versteigerung einer schwer teilbaren Erbschaftssache (Art. 612 ZGB), über die Veräusserung oder Zuweisung von zusammengehörenden Sachen und von Familienschriften (Art. 613 ZGB) entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
2. …

## 4.2.3.3. Anhang: Die Aufsicht

### **Art. 224** A. Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und andere Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--224}

1. Die Erbschaftsverwalter (Art. 554, 555, 595ff. ZGB), die Vertreter der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB) und andere Personen, denen besondere Aufgaben im Erbgangsverfahren übertragen sind (§ 212), stehen unter der Aufsicht des Amtschreibers.
2. Gegen ihre Anordnungen und ihre Unterlassungen kann in erster Instanz beim Amtschreiber Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide des Amtschreibers kann in zweiter Instanz beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt werden.

### **Art. 225** B. Amtschreiber {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--225}

1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.
2. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden.

### **Art. 225bis** C. Willensvollstrecker {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--225bis}

1. Die Tätigkeit des Willensvollstreckers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten.
2. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Willensvollstreckers (Art. 517 und 518 ZGB) kann beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt.
3. Gegen Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten kann beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beschwerde.

## 5. Vierter Teil: Das Sachenrecht

## 5.1. Erste Abteilung: Das Eigentum

## 5.1.1. Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 226** A. Bestandteile, Art. 642 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--226}

1. Nach bisheriger Übung gelten als Bestandteile eines Grundstückes insbesondere:
   a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen;
   b) alles, was in oder an einem Gebäude erd-, mauer-, niet- oder nagelfest ist, wie die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster, Jalousien und Läden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Bilder sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen und dergleichen), Abladeeinrichtungen, Pump- und Rührwerke, Aufzüge, Kessel, Ventilatoren und dergleichen;
   c) die einer Liegenschaft dienenden Leitungen für Wasser, Heizungen, Gas, Elektrizität und dergleichen.

### **Art. 227** B. Zugehör, Art. 644 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--227}

1. Als Zugehör gelten nach bisheriger Übung insbesondere:
   a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedigung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Badeeinrichtungen, die Fasslager, die Kellerhürden;
   b) bei Grundstücken der zur Bebauung auf sie gebrachte Dünger und die untergestellten Baumstützen;
   c) bei landwirtschaftlichen Gewerben die Vorräte an Dürrfutter, Streue und natürlichem Dünger, soweit sie zur Bewirtschaftung notwendig sind;
   d) bei einer zum Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes dienenden Liegenschaft die ihr eigens und dauernd dienenden Gegenstände, wie insbesondere Transmissionen, Kraft- und Lichtanlagen, soweit diese Sachen nicht Bestandteile sind, sowie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften;
   e) das zum Betrieb der Hotels und der Wirtschaften notwendige Mobiliar mit Einschluss des Koch-, Ess- und Tischgeschirres sowie der Wäsche.

### **Art. 227bis** C. Miteigentum, 1. Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--227bis}

1. Die Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren eines Miteigentümers erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

### **Art. 227ter** 2. Ausschluss von Miteigentümern, Art. 649b ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--227ter}

1. Über den Ausschluss von Miteigentümern aus der Gemeinschaft und die damit verbundenen Anordnungen entscheidet das Amtsgericht.

### **Art. 227quater** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--227quater}

### **Art. 228** D. Enteignung, I. Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--228}

1. Die Enteignung kann verfügt werden, wenn zur Durchführung von Unternehmen der öffentlichen Wohlfahrt dingliche Rechte an Grundstücken, aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte und persönliche Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes mangels gütlicher Verständigung nicht erworben werden können.
2. Diese Rechte werden in der Regel dauernd entzogen. Eine vorübergehende Enteignung darf nur für Einrichtungen und Anlagen, die sich zur Durchführung eines Unternehmens als notwendig erweisen, gewährt werden und sich, vorbehältlich anderslautender Abreden, auf höchstens 5 Jahre erstrecken. In besonderen Fällen kann sie um weitere 5 Jahre verlängert werden.

### **Art. 229** II. Legitimation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--229}

1. Das Enteignungsrecht kann vom Staat und von den Gemeinden sowie von Zweckverbänden im Sinne des Gemeindegesetzes für öffentliche Unternehmen beansprucht werden.
2. Von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Unternehmen kann das Enteignungsrecht nur beansprucht werden für Werke, die im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Kantons liegen.
3. Für die Enteignung zu Wohnbauzwecken sowie zugunsten der Orts-, Regional- und Landesplanung bleibt die Spezialgesetzgebung vorbehalten.

### **Art. 230** III. Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--230}

1. Über das Enteignungsrecht beschliesst der Regierungsrat. Gegen den Beschluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Das zuständige Departement verfügt den Enteignungsbann. Er ist zu befristen.

### **Art. 231** IV. Entschädigung, 1. Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--231}

1. Die Enteigneten haben Anspruch auf volle Entschädigung, die mangels Verständigung durch die Kantonale Schätzungskommission, im Rekursfall durch das Obergericht ausgemittelt wird.
2. Die Enteignungsentschädigung soll in der Regel in Geld bestehen. Anstelle der Geldleistung kann mit Zustimmung des Enteigneten ganz oder teilweise eine Sachleistung treten. Über die Pflicht zur Leistung von Realersatz und über den Anrechnungswert entscheiden die kantonalen Schätzungsorgane.
3. Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreibenden, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

### **Art. 232** 2. Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--232}

1. Die Entschädigung hat sich zu erstrecken auf:
   a) die aus dem Enteignungsbann dem Enteigneten erwachsenden Vermögensnachteile;
   b) den Verkehrswert des enteigneten Rechtes, inbegriffen den Minderwert der verbleibenden Rechte;
   c) irgendwelche dem Enteigneten in diesem Zusammenhang erwachsenden Nachteile.
1bis Bei der Enteignung von Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 ist als Verkehrswert zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis nach Artikel 66 BGBB der betriebswirtschaftliche Verlust nach kantonsüblicher Bewirtschaftung zu entschädigen, soweit nicht Realersatz geleistet wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann sich in dieser auf die Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter oder eine andere anerkannte und gleichwertige Publikation stützen.
2. Die besonderen Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, sind dabei anzurechnen.
3. Beträgt die Entschädigung für eine materielle Enteignung mehr als die Hälfte des Verkehrswertes, sind das entschädigungspflichtige Gemeinwesen und der Eigentümer berechtigt, die formelle Enteignung geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 228 ff hievor.

### **Art. 232bis** 2a) Entschädigungsvertrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--232bis}

1. Wo das Enteignungsrecht erteilt oder das Enteignungsverfahren eingeleitet ist, kommt ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten über die Entschädigung abgeschlossen wird, einem rechtskräftigen Schätzungsentscheid gleich.

### **Art. 233** 3. Zahlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--233}

1. Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädigung aus.
2. Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.

### **Art. 233bis** 4. Verzicht auf die Enteignung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--233bis}

1. Der Enteigner kann innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Schätzungsentscheides durch schriftliche Mitteilung an den Enteigneten auf die Enteignung verzichten.
2. Nach der vorzeitigen Inbesitznahme (§ 235) oder der Anmeldung an das Grundbuchamt ist der Verzicht nicht mehr möglich.
3. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch verjährt nach einem Jahr seit der Verzichterklärung.

### **Art. 234** V. Impropriation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--234}

1. Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht verwertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.

### **Art. 235** VI. Vorzeitiger Besitzesübergang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--235}

1. Nach Einleitung des Schätzungsverfahrens kann die Schätzungskommission dem Enteigner zur Vermeidung von Verzögerungen die vorzeitige Inbesitznahme bewilligen.
2. Sie hat vorher die Betroffenen anzuhören und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzustellen.
3. Sie kann die Inbesitznahme von der Leistung einer von ihr festzusetzenden Sicherheit abhängig machen.
4. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dessen Präsident für die Bewilligung zuständig.
5. Der Enteigner hat die Entschädigung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme an zu verzinsen.

### **Art. 236** VII. Rückübertragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--236}

1. Der Enteignete oder seine Erben sind berechtigt, vom Enteigner die Rückübertragung der enteigneten Rechte gegen Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung zu verlangen:
   a) wenn diese Rechte innert 10 Jahren seit dem Eigentumserwerb nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den die Enteignung bewilligt worden war; auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung von höchstens 10 Jahren gewährt werden, insbesondere wenn die betreffende Anlage in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen ist;
   b) wenn sie nach Ablauf dieser 10 oder 20 Jahre zu einem Zweck verwendet werden sollen, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt würde.
2. Das Recht auf Rückübertragung geht auf alle Fälle 30 Jahre nach Erteilung der Expropriation unter.
3. Der Enteignete hat sich bei der Rückübertragung die wertvermehrenden Aufwendungen des Enteigners anrechnen zu lassen. Wertverminderungen, die durch Vorkehren des Enteigners auf dem Grundstück verursacht wurden, hat ihm dieser zu vergüten.
4. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums verjährt ein Jahr nach Ablauf der Frist, im Falle von Absatz 1 litera b in einem Jahr, nachdem der Enteignete von der geplanten Zweckentfremdung Kenntnis erhalten hat.
5. Über die Rückübertragung und Fristverlängerung entscheidet diejenige Behörde, die die Enteignung bewilligt hat.

### **Art. 237** VIII. Materielle Enteignung, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--237}

1. Kommt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer Enteignung (Tatbestand der materiellen Enteignung) gleich, hat das Gemeinwesen, das sie angeordnet hat, Entschädigung zu leisten.

### **Art. 237bis** 2. Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--237bis}

1. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert festzulegen, den das belastete Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung hat.
2. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an verlangt werden. Die Eigentümer sind einzeln oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.
3. Im übrigen gelten die §§ 231-233bis sinngemäss.

### **Art. 238** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--238}

### **Art. 239** X. Verordnung und Schätzungsreglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--239}

1. Über das Enteignungsverfahren wird vom Kantonsrat eine Verordnung erlassen.
2. Im Rahmen dieser Verordnung erlässt das Obergericht ein Reglement über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht.

### **Art. 240** E. Heimatschutz, I. Altertümer- und Kunstschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--240}

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, Massnahmen zur Erhaltung und gegen die Veräusserung von Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden zu treffen, die für den Kanton oder Teile davon von besonderem kulturhistorischem Werte sind.
2. Veräusserungen, die entgegen seinen Anordnungen getroffen werden, sind nichtig.

### **Art. 241** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--241}

### **Art. 242** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--242}

### **Art. 243** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--243}

## 5.1.2. Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum

## 5.1.2.1. Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

### **Art. 244** A. Erwerb durch Anschwemmung, Art. 659 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--244}

1. Entsteht in einem Fluss (Aare, Emme, Birs) durch Anschwemmung oder durch Veränderung seines Laufs oder Standes aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.
2. Bildet sich solches Land in andern öffentlichen Gewässern, so gehört es den Anstössern, bleibt aber fortwährend zur Korrektion des Gewässers ohne Entgelt verfügbar.

### **Art. 244bis** A<sup>bis</sup>. Dauernde Bodenverschiebungen, Art. 660a ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--244bis}

1. Die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden vom Regierungsrat bezeichnet.

### **Art. 245** B. Ausserordentliche Ersitzung, Art. 662 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--245}

1. Die amtliche Auskündung einer ausserordentlichen Ersitzung wird vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet.
2. Die Eintragung der ausserordentlichen Ersitzung im Grundbuch erfolgt, sofern keine Einsprache dagegen erhoben worden ist, aufgrund einer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten.
3. Über Einsprachen entscheidet der Amtsgerichtspräsident. Bei Abweisung ordnet er die Eintragung im Grundbuch an.

### **Art. 246** C. Öffentliche Sachen, Art. 664 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--246}

1. Die öffentlichen Sachen, wie Strassen, Plätze und Gewässer, stehen im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden.
2. Der Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Sachen wird gewährleistet.
3. Der Eigentümer bewilligt die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der öffentlichen Sachen. Er kann die Erteilung einer Erlaubnis zum gesteigerten Gemeingebrauch oder einer Verleihung (Konzession) zur Sondernutzung aus Gründen des öffentlichen Wohles verweigern oder an Bedingungen, Auflagen und Befristungen knüpfen.
4. Ist der Kanton Eigentümer, so wird die Bewilligung vom zuständigen Departement, ist die Gemeinde Eigentümerin, vom Gemeinderat erteilt. Die Spezialgesetzgebung oder die Gemeindeordnung können eine andere Instanz als zuständig erklären.

## 5.1.2.2. Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

### **Art. 247** A. Regale, I. Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--247}

1. Jagd, Fischerei und Bergbau sind Regale.

### **Art. 248** II. Bergbauregal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--248}

1. Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Gewinnung der im Erdinnern liegenden nutzbaren Mineralien und Fossilien, zu deren Ausbeutung erfahrungsgemäss bergbautechnische Vorkehren erforderlich sind, ferner das Recht zur Fassung und Nutzung der mineralhaltigen Quellen.
2. Dieses Regal wird durch besondere Gesetzgebung geordnet.

### **Art. 249** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--249}

### **Art. 250** C. Amtliche Vermessung<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--250}

1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
2. Die Berechnung der Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung legt der Regierungsrat in einer Verordnung fest. Die übrigen Arbeiten der amtlichen Vermessung werden nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
2bis Die Kosten der amtlichen Vermessung sind wie folgt zu tragen:
   a) die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümer;
   b) die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung trägt jene Person oder Behörde, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist;
   c) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden übrigen Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat regelt die Vermarkung und die amtliche Vermessung, die Erstellung des Basisplans, die Vermarkung der Hoheitsgrenzen, die Nachführung der amtlichen Vermessung und die geografischen Namen in einer Verordnung. Er kann auch die Zuständigkeiten und Verfahren regeln. Er kann den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin als Vermessungsbehörde bezeichnen, welche über Einsprachen gegen die amtliche Vermessung entscheidet. Gegen solche Entscheide kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
4. Der Regierungsrat kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern sowie qualifizierten Vermessungsfachleuten übertragen.
5. Der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen. Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachführungsgeometer kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 litera a geltend machen.
6. …

### **Art. 250bis** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--250bis}

### **Art. 251** D. Nachbarrecht, I. Bauten Art. 686 ZGB, 1. Grenzabstand, a) Neubauten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--251}

1. Ober- und unterirdische Neubauten müssen die in der Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände von der nachbarlichen Grundstückgrenze und vom Strassengebiet sowie von Plätzen und Gewässern einhalten.

### **Art. 252** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--252}

### **Art. 253** b) Schädliche Anlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--253}

1. Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.

### **Art. 254** 2. Vorbehalt anderer Vorschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--254}

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzgebung und der Baureglemente, Bebauungspläne und Polizeivorschriften der Gemeinden.

### **Art. 255** II. Anpflanzungen, Art. 688 ZGB, 1. Bäume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--255}

1. Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
2. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.

### **Art. 256** 2. Waldungen, a) Neuanpflanzungen und Verjüngungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--256}

1. Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Waldungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens 5 Metern und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von wenigstens 9 Metern zu beachten.
2. Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.
3. Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringeren als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflanzungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von wenigstens 2 Metern und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 Meter von der Grenze beachtet werden.

### **Art. 257** b) Bestehende Waldungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--257}

1. Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, bereits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement verpflichtet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine angemessene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur Anordnung ist bei Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und bei Gemeidestrassen der Gemeinderat.
2. Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt wird.

### **Art. 258** III. Durchleitungen, Art. 691 und 693 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--258}

1. Über den Anspruch auf Durchleitung und Verlegung der Leitungen entscheidet der Amtsgerichtspräsident, soweit nicht das Enteignungsrecht massgebend ist.

### **Art. 259** IV. Betreten des Nachbargrundstücks, Art. 695 ZGB, 1. Zum Zwecke des Unterhalts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--259}

1. Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtrittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu stellen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzuschneiden.
2. Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3. Er haftet ihm für allen Schaden.
4. …

### **Art. 260** 2. Tret- und Radwenderecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--260}

1. Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.
2. …
3. Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusammen längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.

### **Art. 261** V. Holzlass (Riese), Art. 695 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--261}

1. Fehlt dem Eigentümer einer Bergwaldung ein genügender Weg für die Abfuhr des gefällten Holzes, so kann er von den Eigentümern der unterhalb liegenden Grundstücke verlangen, dass sie ihm gegen volle Entschädigung einen Holzlass (Riese) einräumen.

### **Art. 262** VI. Einfriedigungen, Art. 697 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--262}

1. Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu erstellen und zu unterhalten.
2. Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedigt werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Berggebiete nicht anwendbar.
3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 Metern von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
4. Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

### **Art. 263** E. Betreten von Wald und Weide, Art. 699 Abs.1 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--263}

1. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die im Interesse der Kulturen verlangten Verbote des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen.

### **Art. 264** F. Ausübung von Jagd und Fischerei, Art. 699 Abs. 2 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--264}

1. Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, darf fremde Grundstücke, die nicht eingefriedigt sind, sowie eingefriedigte Weiden betreten.
2. …
3. Der vermeidbare Schaden ist zu ersetzen.

### **Art. 265** G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--265}

1. Eigentümer, deren Grundstücke an schiff- und flössbaren Flüssen liegen, haben den nötigen Reck- oder Schifferweg unentgeltlich einzuräumen.

### **Art. 266** II. Vermessungszeichen, Artikel 702 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--266}

1. Die Nachführung und Verwaltung der Lage- und Höhenfixpunkte sind Sache des Kantons. Werden sie durch eine Nachführung der amtlichen Vermessung verursacht, sind sie Sache jener Person oder Behörde, welche die Nachführung veranlasst hat.
2. Der Regierungsrat regelt die Nachführung und Verwaltung der Vermessungsfixpunkte in einer Verordnung.

### **Art. 267** III. Öffentliche und private Leitungen, Art. 691 und 702 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--267}

1. Öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen bestehen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch.

### **Art. 268** IV. Bodenverbesserungen und Güterzusammenlegungen, Art. 703 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--268}

1. Wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und von Wald sowie Aufforstungen beschliesst, so sind die übrigen Grundeigentümer verpflichtet, dem Unternehmen beizutreten. Die bei der Grundeigentümerversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
2. …
3. Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Bei den Bodenverbesserungen soll den Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben werden, die entstehenden Kosten weitgehend abzuverdienen.
4. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Bauwesen, den Wasserbau und über die Forst- und Landwirtschaft.

### **Art. 268bis** H. Stockwerkeigentum, Richterliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, Art. 712 a-t ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--268bis}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist bei Streitigkeiten im Rahmen des Stockwerkeigentums zuständig:
   a) für die Beurteilung von Einsprachen gegen Verfügungen über ein Stockwerk nach Artikel 712c Absatz 3 ZGB;
   b) für die Ermächtigung der Eintragung eines Pfandrechts zugunsten der Stockwerkeigentümerschaft nach Artikel 712 i Absatz 2 ZGB;
   c) für die Bestellung des Verwalters nach Artikel 712q Absatz 2 ZGB;
   d) für die Abberufung des Verwalters nach Artikel 712 r Absatz 3 ZGB.

## 5.1.3. Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

### **Art. 269** Fund, Art. 720, 720a und 721 ZGB, A. Fundanzeige und Bewilligung zur Versteigerung<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--269}

1. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist ausser der Polizei der Gemeindepräsident zuständig.
2. Beim Gemeindepräsidenten ist auch die Bewilligung zur Versteigerung einer gefundenen Sache nachzusuchen.

### **Art. 270** B. Amtlich aufbewahrte Fundgegenstände {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--270}

1. Fundgegenstände, die von der Polizei oder von der Gemeinde zur Aufbewahrung entgegengenommen werden, sind nach Ablauf der in Artikel 722 ZGB genannten fünfjährigen Frist dem Finder herauszugeben. Ist der Fundgegenstand nach Artikel 721 Absatz 2 ZGB vor Ablauf dieser Frist versteigert worden, so ist dem Finder nach 5 Jahren der Erlös herauszugeben.
2. Ist der Finder nicht bekannt oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos oder des Gemeindepräsidenten zu versteigern.
3. Der Regierungsrat regelt das bei der Verwertung amtlich aufbewahrter Fundgegenstände einzuhaltende Verfahren und die Verwendung des vom Finder nicht beanspruchten Erlöses.

## 5.2. Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte

## 5.2.1. Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

## 5.2.1.1. Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

### **Art. 271** A. Wegrechte, Art. 740 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--271}

1. Soweit der Inhalt der Wegrechte für den einzelnen Fall nicht ausdrücklich umschrieben oder durch den Ortsgebrauch geordnet ist, gelten folgende Regeln:
   a) wer ein Fusswegrecht besitzt, darf den Weg zu Fuss, nicht aber zum Reiten, zum Fahren oder zum Viehtreiben benützen;
   b) wer ein Fahrwegrecht besitzt, darf über den Weg auch Vieh treiben, aber nicht schwere Lasten schleifen.

### **Art. 272** B. Weidrechte, Art. 740 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--272}

1. Weidrechte können vom Belasteten gegen Entschädigung abgelöst werden.
2. Wenn bei mehreren Weidrechten die Mehrheit der Belasteten oder die Eigentümer des grösseren Teiles des belasteten Landes die Ablösung verlangen, ist diese Erklärung auch für die anderen verbindlich.

## 5.2.1.2. Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

### **Art. 273** A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser, Art. 760-762 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--273}

1. Über die Sicherstellungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Nutzniesser und über die Anordnung der Beistandschaft entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

### **Art. 274** B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung, Art. 763 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--274}

1. Das Inventar über die der Nutzniessung unterliegenden Gegenstände wird durch den Amtschreiber oder den Notar öffentlich beurkundet.

### **Art. 275** C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens, Art. 766 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--275}

1. Über die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Befreiung des Nutzniessers von der Zinspflicht entscheidet der Amtschreiber.

### **Art. 276** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--276}

## 5.2.1.3. Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

### **Art. 277** A. Schätzung, Art. 783 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--277}

1. Zur Schätzung des Gesamtwertes der Grundlasten sind im Streitfalle die Organe der Katasterschätzung zuständig.

### **Art. 278** B. Öffentlich-rechtliche, Art. 784 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--278}

1. Die Verpflichtungen zum Unterhalt von Werken einer Bodenverbesserung und Güterzusammenlegung oder von Anlagen auf öffentlichem oder privatem Grund bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen.

## 5.2.2. Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand

## 5.2.2.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 279** A. Verbot des Strafzinses, Art. 795 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--279}

1. Die Vereinbarung, dass der Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen im Rückstand ist, höhere Zinsen entrichten soll, ist nichtig. Vorbehalten bleibt die Forderung von Verzugszinsen.

### **Art. 280** B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen, Art. 796 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--280}

1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, dürfen nicht verpfändet werden.

### **Art. 281** C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes, Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--281}

1. Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann der Amtsgerichtspräsident ihm jede weitere schädliche Einwirkung untersagen und den Gläubiger ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen.
2. Über die Sicherungsansprüche des Gläubigers bei eingetretener oder drohender Wertverminderung und bei Abtrennung kleiner Stücke entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

## 5.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

### **Art. 282** A. Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung und Zerstückelung Art. 792, 833, 846 und 852 ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--282}

1. Die Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung eines Teiles des mit einem Grundpfand belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers oder bei Zerstückelung des Unterpfandes wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, durch den Amtschreiber vorgenommen.

### **Art. 283** B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes, I. Ohne Eintragung, Art. 836 Abs. 2 ZGB, 1. Fälle<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--283}

1. Nach kantonalem Recht entsteht mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht:
   a) zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer, die staatlichen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung;
   b) zugunsten der Gemeinden, der Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abwasserbeseitigungsunternehmen für die letzten verfallenen jährlichen Benützungsgebühren;
   c) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

### **Art. 283bis** 2. Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--283bis}

1. Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken nach § 283 ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
2. Das Begehren um Eintragung ist von der zuständigen Behörde an das Grundbuchamt zu richten.
3. Besondere Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 284** II. Mit Eintragung, Art. 836 Abs. 1 ZGB, 1. Fälle<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--284}

1. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit Eintragung besteht:
   a) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Erstellung, Korrektion und Erweiterung öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze, Überbrückungen und Durchlässe;
   b) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Korrektion und Unterhalt von Gewässern;
   c) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungspflicht von Subventionen;
   d) zugunsten der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanalisations-, Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen;
   e) zugunsten der Flurgenossenschaften für die Kostenanteile von Bodenverbesserungen nach § 268;
   f) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

### **Art. 285** 2. Rang und Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--285}

1. Das Pfandrecht nach § 284 folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung.
2. Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens vier Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen.
3. Das Begehren um Eintragung ist an das Grundbuchamt zu richten.
4. Verweigert der Eigentümer seine Mitwirkung, so entscheidet der Amtsgerichtspräsident über die Eintragung.

### **Art. 286** III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer Art. 839 Abs. 3 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--286}

1. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet, ob der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichend Sicherheit geleistet hat.

## 5.2.2.3. Dritter Abschnitt: Schuldbrief<strong>*</strong>

### **Art. 287** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--287}

### **Art. 288** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--288}

### **Art. 289** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--289}

### **Art. 290** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--290}

### **Art. 291** III. Zahlungsort, Art. 851 ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--291}

1. Zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegung des Pfandschuldners bei unbekannten oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Amtschreiberei des Wohnsitzes des Schuldners oder des früheren Wohnsitzes des Gläubigers zuständig.

### **Art. 292** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--292}

## 5.2.2.4. &hellip;

### **Art. 293** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--293}

## 5.2.3. Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand

## 5.2.3.1. Erster und zweiter Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht, Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten

### **Art. 294** Viehverpfändung, Art. 885 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--294}

1. Geldinstitute und Genossenschaften, die sich mit der gewerbsmässigen Bestellung von Pfandrechten an Vieh ohne Übertragung des Besitzes befassen wollen, bedürfen hiezu der Bewilligung des Regierungsrates.
2. Das Verschreibungsprotokoll wird durch den Betreibungsbeamten geführt.

## 5.2.3.2. Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

### **Art. 295** Ordnung, Art. 907 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--295}

1. Der Regierungsrat ist befugt, über das Pfandleihgewerbe die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

## 5.3. Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch

## 5.3.1. Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

### **Art. 295bis** A. Anlage des Grundbuches, I. Öffentliche Grundstücke, Art. 944 Abs. 1 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--295bis}

1. Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

### **Art. 296** II. Grundbuch je Gemeinde, Art. 951 ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--296}

1. Für jede Gemeinde besteht ein eigenes Grundbuch.
2. Bei Gemeindezusammenschlüssen bleiben die jeweiligen Grundbücher bestehen.

### **Art. 297** B. Grundbuchkreise und -ämter, Art. 951 und 953 ZGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--297}

1. Grundbuchverwalter ist der Amtschreiber.
2. Die Grundbuchkreise entsprechen den Amtschreibereikreisen.
3. Für die Grundbuchämter gelten die Vorschriften über die Amtschreibereien.
4. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Obergerichtes geeignete Beamte zur Grundbuchkontrolle ermächtigen.
5. …

### **Art. 298** C. Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz, Art. 953, 956 und 956a-b ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--298}

1. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.
2. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

### **Art. 299** D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen, Art. 962 ZGB<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--299}

1. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach Gesetz oder Verordnung durch die zuständige Behörde des Staates oder der Gemeinde verfügt werden, insbesondere Bedingungen und Auflagen, die an eine Bewilligung oder an einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde geknüpft werden, können auf Begehren der Behörde im Grundbuch angemerkt werden.
2. Eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, ist im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 300** E. Anmeldung von Amtes wegen, Art. 963 ZGB {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--300}

1. In den Fällen, in welchen der Amtschreiber die öffentliche Beurkundung vornimmt, gilt die Beurkundung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zugleich als Anmeldung der Eintragung.
2. Werden vom Amtschreiber oder einer andern Urkundsperson Beurkundungen vorgenommen, die eine Eintragung im Grundbuch eines andern Grundbuchamtes erheischen, so nimmt der Amtschreiber von Amtes wegen die Eintragung beim andern Grundbuchamt vor.

### **Art. 301** F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl, Art. 961 und 966 ZGB {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--301}

1. Für die Anordnung vorläufiger Eintragungen ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

### **Art. 302** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--302}

### **Art. 303** H. Amtliche Schätzung der Grundstücke {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--303}

1. Die amtliche Schätzung der Grundstücke kann auf Anordnung des Kantonsrates revidiert werden.
2. Der Regierungsrat kann bei Änderung der Verhältnisse die Revision der Schätzung im einzelnen Falle von Amtes wegen oder auf Verlangen der Gemeinde oder des Eigentümers anordnen.

## 6. Fünfter Teil: Das Obligationenrecht

## 6.1. Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

## 6.1.1. Erster Abschnitt: Die Wirkung der Obligationen (Zweiter Titel des OR)

### **Art. 304** A. Erfüllung der Obligationen, I. Fristansetzung nach Art. 83 Abs. 2 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--304}

1. Für die Fristansetzung zur Sicherheitsleistung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des einen Teiles bei einem zweiseitigen Vertrag ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

### **Art. 305** II. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache, Art. 92 und 93 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--305}

1. Den Ort der Hinterlegung der geschuldeten Sache bei Verzug des Gläubigers und bei anderer Verhinderung der Erfüllung, namentlich bei Ungewissheit darüber, wem die Forderung zusteht, bestimmt der Amtsgerichtspräsident; diesem steht auch die Erteilung der Bewilligung zum Verkauf nach Artikel 93 OR zu.
2. …

### **Art. 306** B. Folgen der Nichterfüllung, Fristansetzung bei Verzug des Schuldners, Art. 107 Abs. 1 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--306}

1. Für die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung im Falle des Verzuges des Schuldners bei einem zweiseitigen Vertrag ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

## 6.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme (Fünfter Titel des OR)

### **Art. 307** Schuldübernahme Sicherheitsleistung, Art. 175 Abs. 3 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--307}

1. Über die Sicherheitsleistung des neuen Schuldners im Falle der Schuldübernahme entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

## 6.2. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

## 6.2.1. Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)

### **Art. 308** A. Fahrniskauf, I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren,, Untersuchung bei Mängelrüge, Art. 202 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--308}

1. Das Vorverfahren bei Viehwährschaftsstreitigkeiten leitet der Amtsgerichtspräsident.
2. Er ist für die Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Mängelrüge beim Viehhandel zuständig.

### **Art. 309** II. Beanstandung von auswärts übersandten Sachen, Feststellung und Verkauf, Art. 204 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--309}

1. Bei Bemängelung der von einem andern Ort übersandten Sache ist für die Feststellung des Tatbestandes der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf im Falle schnellen Verderbens der Friedensrichter zuständig.

### **Art. 310** III. Zechschulden, Nichtklagbarkeit, Regel und Ausnahmen Art. 186 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--310}

1. Forderungen für Wirtszeche und Forderungen aus dem Kleinverkauf geistiger Getränke sind nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr klagbar; ausgenommen sind die Forderungen für Gastmähler und an logierende Durchreisende sowie an Pensionäre.

### **Art. 312** B. Grundstückkauf, Art. 216 OR, I. Öffentliche Beurkundung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--312}

1. Die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke sowie von Verträgen, die ein Kaufs- oder ein Rückkaufsrecht über Grundstücke begründen, erfolgt ausschliesslich durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber. Für Vorverträge von Kaufverträgen durch Notare bleibt § 5 vorbehalten.
2. …

### **Art. 313** II. Veröffentlichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--313}

1. Jeder Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück ist vom Amtschreiber unter Angabe des Namens des Verkäufers und des Käufers sowie der Bezeichnung des Grundstückes in der nächsten Nummer des Amtsblattes zu veröffentlichen, sofern nicht wichtige öffentliche Interessen eine Veröffentlichung als unerwünscht erscheinen lassen und soweit es sich nicht um Kaufverträge handelt, die lediglich zufolge Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen notwendig werden.

### **Art. 314** C. Freiwillige Versteigerung, Art. 236 OR, I. Grundstücke, Handelswaren und Vieh, 1. Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--314}

1. Wer Handelswaren oder Viehware zur freiwilligen Versteigerung bringen will, bedarf der Bewilligung des Amtschreibers.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer sein Handelsgeschäft oder seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben will oder wenn die Versteigerung aus anderen Gründen notwendig erscheint.

### **Art. 315** 2. Steigerungsfunktionär {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--315}

1. Die freiwillige Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch den nach § 5 zuständigen Amtschreiber.
2. Die freiwillige Versteigerung von Handelswaren oder Vieh ist vom Amtschreiber oder einem Notar vorzunehmen. Zuständig ist derjenige Amtschreiber, in dessen Bezirk sich die Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

### **Art. 316** 3. Bekanntmachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--316}

1. Der Steigerungsbeamte hat die Versteigerung wenigstens eine Woche vor dem Versteigerungstag öffentlich bekanntzumachen.

### **Art. 317** 4. Versteigerungsbedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--317}

1. Die Versteigerungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
2. Bei Grundstücken sind ihre Beschreibung sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten anzugeben.

### **Art. 318** 5. Hilfsperson {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--318}

1. Der Steigerungsbeamte kann, soweit notwendig und im Einvernehmen mit dem Steigerungshalter, Hilfspersonen beiziehen.

### **Art. 319** 6. Versteigerungsverfahren, a) Ruf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--319}

1. Die Gegenstände können einzeln oder gesamthaft ausgerufen werden. Jedoch dürfen Aufruf und Zuschlag von Liegenschaften und Beweglichkeiten nicht in einer Summe erfolgen.

### **Art. 320** b) Zuschlag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--320}

1. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots.
2. Vor dem Zuschlag an den Bietenden kann der Versteigerer die Versteigerung aufheben oder dem Steigerungsbeamten erklären, dass er das letzte Angebot annehme.

### **Art. 321** c) Bieten durch Steigerungsbeamte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--321}

1. Wenn Steigerungsbeamte bei einer Versteigerung selbst bieten oder in ihrem Namen durch einen anderen bieten lassen, müssen sie sich in ihren amtlichen Verrichtungen ersetzen lassen.
2. Im übrigen gelten für die Steigerungsbeamten die Ausstandsgründe des § 8.

### **Art. 322** 7. Protokoll {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--322}

1. Der Steigerungsbeamte hat über die Verhandlungen ein Protokoll zu führen.
2. Beim Verkauf von Liegenschaften ist es nach den Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu erstellen und vom Verkäufer und Erwerber zu unterzeichnen.
3. In allen Fällen hat der Steigerungsbeamte seine Unterschrift beizufügen.

### **Art. 323** 8. Bestimmungen gegen Missbräuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--323}

1. Es ist verboten, auf den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch Zusicherung anderer Vorteile einzuwirken.
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Busse bestraft. Strafbar sind auch Versuch und Gehilfenschaft.
3. Die Steigerungsverhandlungen dürfen nicht über Mitternacht ausgedehnt werden. Ausnahmen von der Polizeistunde sind für Versteigerungen nicht zu bewilligen.

### **Art. 324** II. Andere Gegenstände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--324}

1. Die öffentliche Versteigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Handelswaren und Vieh ist unter der Aufsicht des Friedensrichters abzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 314-322 sind auf sie nicht anwendbar.

### **Art. 325** D. Tauschvertrag und Schenkungsvertrag, Liegenschaften, Art. 237 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--325}

1. Die Einführungsbestimmungen über den Kaufvertrag sind auf den Tausch- und Schenkungsvertrag entsprechend anwendbar.

## 6.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Schenkung, Miete und Pacht (Siebenter und achter Titel des OR)

### **Art. 326** A. Klage auf Vollzug von Schenkungsauflagen wegen öffentlicher Interessen, Art. 246 Abs. 2 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--326}

1. Zur Anhebung der Klage auf eine im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung von Schenkungsauflagen nach dem Tod des Schenkers ist, wenn es sich um ein Interesse der Gemeinde handelt, der Einwohnergemeinderat, wenn das Interesse mehrerer Gemeinden, eines Bezirks, mehrerer Bezirke oder des Kantons in Frage steht, der Regierungsrat zuständig.

### **Art. 326bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--326bis}

## 6.2.3. Dritter Abschnitt: Die Leihe (Neunter Titel des OR)

### **Art. 327** Darlehen, Geldleihgewerbe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--327}

1. Der Regierungsrat ist befugt, über die gewerbsmässige Ausübung des Darlehensgeschäftes die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

## 6.2.4. Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)

### **Art. 328** A. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--328}

1. Vereinbarungen zwischen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fragen des Arbeitsverhältnisses können nach Massgabe bundesrechtlicher Vorschriften allgemeinverbindlich erklärt werden.
2. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind der Regierungsrat und das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

### **Art. 329** B. Normalarbeitsverträge, Art. 359 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--329}

1. Die Schaffung von Normalarbeitsverträgen über einzelne Arten von Arbeitsverträgen und den Lehrvertrag erfolgt durch den Regierungsrat.

### **Art. 330** C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--330}

1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über den Lehrvertrag wird durch den Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ausgeübt.

### **Art. 331** D. Schlichtung von Streitigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--331}

1. Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern obliegt dem Kantonalen Einigungsamt. In allen übrigen das Arbeitsvertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten haben die Gerichte zu befinden.

### **Art. 332** E. Arbeitsvertragsverhältnis mit Gewinnbeteiligung, Art. 322a und c, je Abs. 2 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--332}

1. Die Bezeichnung von Sachverständigen bei Arbeitsvertragsverhältnissen mit Anteil am Geschäftsergebnis obliegt dem Amtsgerichtspräsidenten.

### **Art. 333** F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung, Art. 337a OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--333}

1. Über die Sicherheitsleistung des Arbeitgebers und die Ansetzung der Frist im Falle der Lohngefährdung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

### **Art. 334** G. Stellenvermittlung, Art. 418 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--334}

1. Die gewerbsmässige Stellenvermittlung wird durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.
2. Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist dem Kantonalen Arbeitsamt übertragen.

## 6.2.5. Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)

### **Art. 335** A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung, Art. 366 Abs. 2 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--335}

1. Für die Fristansetzung zur Abhilfe bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstellung des Werkes durch den Unternehmer ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

### **Art. 336** B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes, Art. 367 Abs. 2 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--336}

1. Die Ernennung von Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes bei Rüge von Mängeln nach Ablieferung des Werkes erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

## 6.2.6. Sechster Abschnitt: Der Verlagsvertrag (Zwölfter Titel des OR)

### **Art. 337** Fristansetzung für neue Auflagen, Art. 383 Abs. 3 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--337}

1. Die Ansetzung einer Frist an den Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage geschieht durch den Amtsgerichtspräsidenten.

## 6.2.6bis. Sechster Abschnitt<sup>bis</sup>: Der Auftrag (Dreizehnter Titel des OR)<strong>*</strong>

### **Art. 337bis** Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--337bis}

1. Die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung erteilt das zuständige Departement.

## 6.2.7. Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des OR)

### **Art. 338** A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung und Verkauf, Art. 427 Abs. 1 und 3 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--338}

1. Für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten, wegen Mangelhaftigkeit jedoch beanstandeten Kommissionsgutes ist der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf der Friedensrichter zuständig.

### **Art. 339** B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf, Art. 435 Abs. 1 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--339}

1. Die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes wegen Unverkäuflichkeit oder wegen Widerrufes des Auftrages erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

## 6.2.8. Achter Abschnitt: Der Frachtvertrag (Sechzehnter Titel des OR)

### **Art. 340** A. Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen, Gefahr des Verderbens und Minderwert, Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--340}

1. Für die Feststellung des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder wegen Minderwertes des Frachtgutes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig. In geringfügigen Fällen kann er den Friedensrichter mit der Feststellung des Tatbestandes betrauen.
2. Beim Verkauf des Frachtgutes im Falle von Ablieferungshindernissen und nach Artikel 445 OR hat der Friedensrichter mitzuwirken.

### **Art. 341** B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen, Art. 453 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--341}

1. Die Anordnung der Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder des Verkaufs in Streitfällen steht dem Amtsgerichtspräsidenten zu.

## 6.2.9. Neunter Abschnitt: Der Hinterlegungsvertrag (Neunzehnter Titel des OR)

### **Art. 342** Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren, Art. 482 und 1153ff. OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--342}

1. Die Bewilligung zur Ausgabe von Wertpapieren durch den Lagerhalter wird durch den Regierungsrat erteilt.

## 6.2.10. Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)

### **Art. 343** A. Öffentliche Beurkundung, Art. 493 OR, I. Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--343}

1. Zur öffentlichen Beurkundung der Bürgschaftserklärung, der Erhöhung des Haftungsbetrages, der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens sind der Amtschreiber, der Betreibungs- und Konkursbeamte, der Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde und der Notar zuständig.

### **Art. 344** II. Beurkundungsarten, 1. Bürgschaftserklärung, Erhöhung und Umwandlung, Art. 493 Abs. 2 und 5 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--344}

1. Die öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung geschieht nach den folgenden Bestimmungen.
2. Die Öffentliche Beurkundung der Erhöhung des Haftungsbetrages und der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische erfolgt nach den Vorschriften über die Beurkundung der Bürgschaftserklärung.
3. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes über die öffentliche Beurkundung.

### **Art. 345** 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen, Art. 493 Abs. 6 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--345}

1. Die öffentliche Beurkundung der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Öffentliche Beurkundung.

### **Art. 346** III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung, 1. Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--346}

1. Die Urkundsperson beurkundet, dass der Bürge über den Inhalt der Bürgschaftserklärung unterrichtet ist und dass er diese als seinem Willen entsprechend unterschrieben hat.

### **Art. 347** 2. Beurkundungsakt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--347}

1. Die Beurkundung erfolgt auf der Bürgschaftsurkunde selbst.

### **Art. 348** 3. Herausgabe der Urkunde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--348}

1. Die Urkunde wird von der Urkundsperson dem Bürgen oder der von ihm bezeichneten Person herausgegeben.
2. Ein Doppel der Urkunde wird nicht erstellt.

### **Art. 349** 4. Register der Bürgschaftserklärungen, a) Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--349}

1. Die Urkundsperson trägt den wesentlichen Inhalt der Bürgschaftserklärung selbst oder durch einen Angestellten in ein besonderes Register ein.
2. Dieses Register hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
   a) Datum der Beurkundung;
   b) Gläubiger;
   c) Schuldner;
   d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;
   e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;
   f) Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

### **Art. 350** b) Führung und Aufbewahrung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--350}

1. Jede Eintragung im Register der Bürgschaftserklärung ist für sich abzuschliessen und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.
2. Dieses Register ist wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.
3. Es ist nicht öffentlich und darf auch nicht zur amtlichen Feststellung der Verpflichtungen oder Forderungen einer Person verwendet werden.

### **Art. 351** B. Richterliche Zuständigkeit, Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--351}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig:
   a) zum Entscheid darüber, ob bestehende Faustpfand- und Forderungspfandrechte voraussichtlich Deckung bieten;
   b) zur Einstellung der Betreibung gegen einen Bürgen auf dessen Verlangen.

## 6.2.11. &hellip;

### **Art. 352** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--352}

## 6.2.12. Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)

### **Art. 353** A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages, Art. 522 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--353}

1. Der Verpfründungsvertrag wird vom Amtschreiber oder einem Notar beurkundet. Überträgt der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück, so ist ausschliesslich der Amtschreiber nach § 5 zuständig.

### **Art. 354** B. Anerkennung, Art. 522 und 524 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--354}

1. Die Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt spricht der Regierungsrat aus.

## 6.3. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (Vierundzwanzigster bis neunundzwanzigster Titel des OR)

### **Art. 355** A. Zuständigkeit, I. Amtsgerichtspräsident {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--355}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig:
   a) zur Entziehung oder Beschränkung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis (Art. 565, 603, 767 Abs. 1 und 815 Abs. 2 OR);
   b) …
   c) …
   cbis) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
   i) …
   j) …
   k) …
   l) …
   m) zur Bestimmung des wirklichen Werts von Stammanteilen (Art. 789 OR).

### **Art. 356** II. Amtsgericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--356}

1. Das Amtsgericht ist zuständig:
   a) …
   b) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen sowie zur Auflösung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft wegen ungenügender Mitgliederzahl, Fehlens der notwendigen Organe oder fehlender gesetzlicher oder statutarischer Voraussetzungen im Gründungszeitpunkt bei erheblicher Gefährdung oder Verletzung der Interessen der Gläubiger oder der Gesellschaft (Art. 643 Abs. 3, 731b, 779 Abs. 3, 736 Ziff. 4 und 821 Abs. 3 OR).

### **Art. 357** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--357}

## 6.4. Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (Dreissigster Titel des OR)

### **Art. 358** Handelsregister, Führung und Aufsicht, Art. 927 Abs. 3 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--358}

1. Das Handelsregister wird vom Amtschreiber geführt.
2. Die Aufsicht über die Führung des Handelsregisters wird durch das Obergericht ausgeübt.

## 6.5. Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere

## 6.5.1. Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere (Dreiunddreissigster Titel des OR)

### **Art. 359** A. Kraftloserklärung, Art. 971, 972, 977, 981-988, 1072-1080, 1098 und 1143 Ziff. 19 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--359}

1. Für die Kraftloserklärung von Wertpapieren ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

### **Art. 360** B. Wechselprotest, Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--360}

1. Der Wechselprotest wird durch den Amtschreiber, Betreibungs- und Konkursbeamten oder den Notar aufgenommen.

### **Art. 361** C. Warenpapiere, Art. 1155 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--361}

1. Die Ordnungsbussen gegenüber Lagerhaltern, die Warenpapiere ohne behördliche Bewilligung als Wertpapiere ausgeben, spricht der Regierungsrat aus.

## 6.5.2. Zweiter Abschnitt: Anleihensobligationen (Vierunddreissigster Titel des OR)

### **Art. 362** Dahinfallen der Vollmacht, Art. 1162 Abs. 3 OR, Einberufung der Gläubigerversammlung, Art. 1165 Abs. 3 OR {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--362}

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig, die Vollmacht des Vertreters der Gläubigerversammlung als erloschen zu erklären und die Ermächtigung an die Anleihensgläubiger zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen.

## 7. Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## 7.1. Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

## 7.1.1. Erster Abschnitt: Zum alten Gesetz

### **Art. 363** A. In Kraft bleibende Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--363}

1. Die in den §§ 363–400 des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911 enthaltenen Einführungs- und Übergangsbestimmungen bleiben, unter Vorbehalt der nachfolgenden Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum neuen Gesetz, für die Tatbestände, auf die sie noch zutreffen, weiterhin in Kraft.
2. Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird an den rechtlichen Verhältnissen der bestehenden Körperschaften öffentlichen Charakters, wie AIlmendgenossenschaften und ähnlicher Körperschaften, nichts geändert. Solche Körperschaften behalten, sofern sie ihre Statuten binnen 5 Jahren dem Regierungsrat zur Genehmigung vorlegen und diese erteilt wird, das Recht der Persönlichkeit, ohne dass eine Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen hat.
3. In Kraft bleibt ausserdem § 260 (Bergbauregal) des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911.

### **Art. 363bis** B. Unterstellung von Miteigentum unter Stockwerkeigentum {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--363bis}

1. Das ab 1. Januar 1912 in der Ersatzform des Miteigentums eingetragene Stockwerkeigentum wird auf Begehren eines Miteigentümers den Vorschriften über das Stockwerkeigentum nach Artikel 712a ff. ZGB unterstellt.

## 7.1.2. Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz

### **Art. 364** A. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--364}

1. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung richten sich vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den neuen Bestimmungen.
2. Vorher vorgenommene Beurkundungen und Beglaubigungen bleiben gültig, wenn sie den zur Zeit der Vornahme geltenden Vorschriften entsprechen.

### **Art. 365** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--365}

### **Art. 366** C. Lehen, Fideikommisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--366}

1. Für obrigkeitliche oder ähnliche Lehen (Mannlehen), für Fideikommisse und Substitutionen, die beim Inkrafttreten des ZGB bestanden, gelten auch fernerhin die bisherigen Bestimmungen und Übungen.

### **Art. 367** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--367}

### **Art. 368** E. Eidgenössisches Grundbuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368}

1. Über die Anlage des Eidgenössischen Grundbuches für die neu vermessenen Gemeinden erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
2. Das Obergericht kann die erforderlichen Weisungen für eine Bereinigung der bestehenden Grundbucheinträge nach Bundesrecht und für die Umwandlung kantonal-rechtlicher Grundpfandarten in solche des Bundesrechts erlassen.

## 7.1.3. Dritter Abschnitt: Zur Revision vom 4. Dezember 1977<strong>*</strong>

### **Art. 368bis** A. Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368bis}

1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes hängigen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
2. Zuständige Behörde nach Artikel 57 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 ist der Regierungsrat. Er entscheidet auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes.

### **Art. 368ter** B. Aufhebung von Vorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368ter}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
2. Namentlich sind aufgehoben:
   a) die §§ 72-106 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;
   b) die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Revision des Adoptionsrechts; Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden) vom 14. November 1972;
   c) die Weisung des Obergerichtes vom 20. August 1973 über die Anwendung des summarischen Verfahrens für Begehren nach Artikel 321, 321a und 321b des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft seit 1. April 1973, das Adoptionswesens betreffend.

### **Art. 368quater** C. Änderung und Ergänzung der ZPO {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368quater}

1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 368quinquies** D. Anstände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368quinquies}

1. Das Obergericht hat über allfällige Anstände bei der Anwendung des neuen Rechtes zu entscheiden.

## 7.1.4. Vierter Abschnitt: Zur Revision vom 6. Dezember 1987<strong>*</strong>

### **Art. 368sexies** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368sexies}

1. Zur Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 8 b des Schlusstitels zum ZGB ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.
2. Zur Anordnung der Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers und zur Anordnung der Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes (Art. 9 e und 10 SchlTZGB) ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.
3. Zur Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG) vom 25. Juni 1891 ist die Amtschreiberei am neuen Wohnsitz der Ehegatten zuständig.
4. Zur Aufbewahrung des Güterrechtsregisters und zur Führung der Verzeichnisse nach Artikel 9e Absatz 1 und 10 b Absatz 1 des Schlusstitels zum ZGB ist die Amtschreiberei am Wohnsitz der Ehegatten zuständig.

## 7.1.5. Zur Revision vom 10. Mai 2000<strong>*</strong>

### **Art. 368septies** Notare im Anstellungsverhältnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368septies}

1. Zur Ausübung des Notariats sind auch Personen mit solothurnischem Notariatspatent berechtigt, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 10. Mai 2000 im Besitz der Berufsausübungsbewilligung sind und in einem Anstellungsverhältnis stehen; die Berechtigung erlischt nach 3 Jahren.

## 7.1.6. Zur Revision vom 10. Dezember 2008<strong>*</strong>

### **Art. 368octies** Finanzierung der Datenerhebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368octies}

1. Laufende Vermessungsarbeiten (Ersterhebungen und Erneuerungen) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision werden nach bisherigem Recht finanziert.
2. Die wegen der Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen wegfallenden Bundesbeiträge an die Ersterhebung der amtlichen Vermessung Meltingen und an die Erneuerungen der amtlichen Vermessung Balm bei Messen, Biezwil, Lüterswil-Gächliwil und Messen werden vom Kanton übernommen.

## 7.1.7 Zur Revision vom 24. August 2011<strong>*</strong>

### **Art. 368novies** Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368novies}

1. Die Rechtswirkungen der vor dem Inkrafttreten dieser Revision rechtskräftig verfügten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 299 Absatz 2 bleiben auch ohne Anmerkung gegenüber jedermann bestehen.

## 7.1.8 Zur Revision vom 20. Dezember 2017<strong>*</strong>

### **Art. 368decies** Genehmigung des Geschäftsberichts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--368decies}

1. Die Regierungsrat genehmigt nach vorgängiger Prüfung und Berichterstattung durch die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn den Geschäftsbericht der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn für das Geschäftsjahr 2017.

## 7.2. Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen

### **Art. 369** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--369}

### **Art. 370** B. Eisenbahntransportgesetz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--370}

1. Die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 340 und 341 dieses Gesetzes über die Feststellung des Zustandes des Frachtgutes, die Mitwirkung bei dessen Verkauf und die Anordnung der Hinterlegung des Gutes gelten auch für die Fälle der Artikel 24 (Ablieferungshindernisse) und 25 Absätze 3 und 4 (Verlust und Beschädigung des Gutes) des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893.
2. Mit der Feststellung des Tatbestandes nach Artikel 24 des Transportgesetzes kann der Amtsgerichtspräsident in geringfügigen Fällen den Friedensrichter betrauen.

### **Art. 371** C. Gebührentarif {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--371}

1. Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die von den administrativen und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze sowie die Entschädigungen für die Personen, welche als Verteidiger, Rechtsanwalt, Notar, Prozesspartei, Zeuge, Sachverständiger, Liquidator, Übersetzer oder andere Hilfsperson im richterlichen und administrativen Verfahren tätig sind. Er ordnet im Gebührentarif auch den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

### **Art. 372** D. Rechtsöffnungstitel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--372}

1. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörden oder Amtsstellen über die Festsetzung der Gebühren oder von anderen auf das Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz gestützten Forderungen, insbesondere diejenigen über die Unterstützungspflicht, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

### **Art. 373** E. Aufhebung widersprechender Erlasse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--373}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.
2. Vor allem werden aufgehoben:
   a) das Gesetz vom 10. Dezember 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit den durch das Gesetz vom 2. Mai 1926 vorgenommenen Änderungen, unter Vorbehalt von § 363 dieses Gesetzes und mit Ausnahme der Bestimmungen über das summarische Verfahren (§§ 3-5), die besonderen Prozessverfahren für Ehescheidung (§§ 46-60), Feststellung der Vaterschaft (§§ 100-114 und 116) und Entmündigung (§§ 136-143), die bis zum Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung in Kraft bleiben, und der in § 363 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Bestimmungen;
   b) das Gesetz über den Betrieb von Geld- und Betreibungsgeschäften (Wuchergesetz) vom 19. Januar 1879;
   c) § 21 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906;
   d) die Verordnung des Kantonsrates vom 1. Juni 1937 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes;
   e) die Verordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1942 über die Einführung des revidierten Bürgschaftsrechtes mit Ausnahme der §§ 8 und 9;
   f) § 3 Satz 2 des Gesetzes über den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar 1919.

### **Art. 374** F. Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--211.1--374}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.