212.152
# Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen
(VAS)
Vom 19.10.1998 (Stand 01.01.2026)

## 1. Geltungsbereich

### **Art. 1** Geltungsbereiche der Stiftungsaufsicht<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über:
   a) klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80 - 89 ZGB, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon angehören;
   abis) öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehören.
   b) …
2. Die Verordnung ist nicht anwendbar auf kirchliche Stiftungen und auf Familienstiftungen (Art. 87 ZGB).

## 2. &hellip;

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--2}

## 3. Stiftungsaufsicht im allgemeinen

### **Art. 3** Errichtung von Stiftungen; Änderung der Stiftungsurkunde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--3}

1. Das Handelsregisteramt teilt die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit und sendet ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde oder der Verfügung von Todes wegen sowie einen Auszug aus dem Handelsregister. Die Aufsichtsbehörde meldet die Übernahme der Aufsicht dem Handelsregisteramt zur Eintragung an oder überweist die Mitteilung über die Errichtung der Stiftung umgehend der zuständigen Behörde.
2. Die Stiftung reicht den Antrag zu Änderungen der Stiftungsurkunde oder der Statuten der Aufsichtsbehörde ein.
3. Bei einer Sitzverlegung aus einem andern Kanton wird die Aufsicht übernommen, sobald die Verfügung über die Genehmigung der Sitzverlegung rechtskräftig geworden ist.

### **Art. 4** Ausführungsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--4}

1. Die Stiftung reicht Ausführungsbestimmungen, wie Reglemente und Richtlinien, sowie deren Änderungen der Aufsichtsbehörde ein.

### **Art. 4bis** Aufsichtstätigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--4bis}

1. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragenen Aufgaben, indem sie insbesondere
   a) die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft,
   b) jährliche Berichterstattungen fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit,
   c) Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle nimmt und
   d) Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft.
2. Sie prüft
   a) die Organisation der Stiftungen (Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83d ZGB);
   b) die Vermögensverwendung (Artikel 84 Absatz 2 ZGB);
   c) die Anlage des Vermögens, soweit diese Kontrolle nicht der Revisionsstelle obliegt.

### **Art. 5** Aufsichtsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--5}

1. Zur Durchführung der Aufsicht trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
   a) Weisungen erteilen,
   b) Gutachten und Expertisen anordnen,
   c) Ersatzvornahmen anordnen,
   d) Organe ernennen, ersetzen, ermahnen, verwarnen und abberufen,
   e) Entscheide der Organe aufheben,
   f) eine kommissarische Verwaltung einsetzen,
   g) eine Revisionsstelle ernennen,
   h) eine ordentliche Revision verlangen (Artikel 83b Absatz 4 ZGB),
   i) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Bussen aussprechen,
   j) Strafanzeigen erstatten.
2. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von sich aus oder auf Anzeige Dritter vom Stiftungsrat oder von der Revisionsstelle Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
3. Die Kosten für aufsichtrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung.

### **Art. 5bis** Verzeichnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--5bis}

1. Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis über alle beaufsichtigten klassischen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a und abis. Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.
2. …
3. Das Verzeichnis nach Absatz 1 ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
4. …

### **Art. 6** Vermögensverwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--6}

1. Die Stiftungen verwalten ihr Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage (Sicherheit, genügender Ertrag der Anlage, angemessene Verteilung der Risiken, Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln).

### **Art. 7** Berichterstattung und Rechnungsablage {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--7}

1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde alljährlich innerhalb von 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahres die folgenden Unterlagen ein:
   a) die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang mit den Vorjahreszahlen,
   b) …
   c) den Bericht der Revisionsstelle,
   d) gegebenenfalls den umfassenden Bericht nach Artikel 728b Absatz 1 OR
   e) ein Verzeichnis der personellen Zusammensetzung ihrer Organe mit dem Hinweis über die Zeichnungsberechtigung,
   f) einen Tätigkeitsbericht,
   g) bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft und gegebenenfalls die Konzernrechnung.
2. Für die Buchführung gilt Artikel 83a ZGB.

### **Art. 7bis** Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--7bis}

1. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die Verfügung ist dem Handelsregisteramt mitzuteilen. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Ist die Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit, so muss sie jährlich die nach § 7 Absatz 1 verlangten Unterlagen einreichen. Ausserdem muss sie bestätigen:
   a) dass die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),
   b) die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist,
   c) das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und
   d) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
3. Bezeichnet die Stiftung freiwillig eine Revisionsstelle, ist der entsprechende Bericht den Unterlagen der Berichterstattung beizulegen

### **Art. 7ter** Änderung der Stiftungsurkunde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--7ter}

1. Sofern die Voraussetzungen für eine Urkundenänderung vorliegen, kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.
2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
   a) die geltende Stiftungsurkunde,
   b) der Stiftungsratsbeschluss über die Änderung der Urkunde,
   c) die Begründung der Änderung.
3. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungsurkunde vorliegen. Sie nimmt die Änderung vor und stellt dem Handelsregisteramt die Verfügung über die Urkundenänderung zu.
4. Bei einer Zweckänderung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB müssen der Stiftungsratsbeschluss und die Begründung der Änderung (Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Bestimmung) nicht eingereicht werden.
5. Urkundenänderungen nach Artikel 85 und 86 ZGB beschliesst der Regierungsrat. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sind anwendbar.

### **Art. 8** Vermögensaufteilung, Liquidation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--8}

1. Beschlüsse über Vermögensübertragung und Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation, Fusion oder Abspaltung dürfen nur nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vollzogen werden.

### **Art. 8bis** Öffentlichrechtliche Stiftungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--8bis}

1. Die §§ 3 - 8 gelten sinngemäss auch für die öffentlichrechtlichen Stiftungen nach § 1 Buchstabe abis dieser Verordnung.

## 4. &hellip;

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--10}

## 5. Rechtspflege

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--11}

1. Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. …

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen<strong>*</strong>

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.152--12}

1. Die Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 1980 mit Anhang ist aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
3. Das Departement erstellt für das Geschäftsjahr 2017 den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der BVG- und Stiftungsaufsicht zuhanden der Aufsichtsbehörde.