212.432
# Verordnung über die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum
Vom 25.04.1995 (Stand 01.07.2023)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.432--1}

1. Der Amtschreiber veröffentlicht den Erwerb des Eigentums an Grundstücken in der nächsten Nummer des Amtsblatts.
2. Veröffentlicht wird namentlich auch der Erwerb:
   a) durch Errichtung oder durch Übertragung von selbständigen und dauernden Rechten (Baurecht, Quellenrecht usw.);
   b) aufgrund von Erbteilung sowie von Ehevertrag und güterrechtlicher Auseinandersetzung, soweit der Erwerb im Grundbuch ersichtlich ist;
   c) durch Zwangsvollstreckung und durch richterliches Urteil.

### **Art. 2** Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.432--2}

1. Nicht veröffentlicht wird der Erwerb
   a) durch Gesamtnachfolge (wie Erbgang, Fusion, Begründung der Gütergemeinschaft, Anwachsung infolge Ausscheidens aus einem Gesamteigentumsverhältnis);
   b) durch Enteignung;
   c) durch Tausch zur Grenzverbesserung, wenn pro Grundstück nicht mehr als 500 m² die Hand ändern;
   d) durch Erhöhung von Miteigentumsanteilen und von Wertquoten im Stockwerkeigentum um weniger als 10%;
   e) zur Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen.

### **Art. 3** Inhalt der Veröffentlichung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.432--3}

1. Die Veröffentlichungen erscheinen im Amtsblatt unter dem Titel: Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB / § 313 EG ZGB.
2. Die Veröffentlichung umfasst:
   a) die Gemeinde, die Grundbuchnummer, die Fläche sowie den Flurnamen; wenn Gebäude vorhanden sind: die Bezeichnung, den Strassennamen und die Nummer der Gebäude;
   b) die Namen (bei natürlichen Personen auch das Geburtsjahr) sowie den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben;
   c) das Datum des Eigentumserwerbs durch die Person, die das Eigentum veräussert;
   d) bei Miteigentum den Anteil; bei Stockwerkeigentum die Wertquote, die Beschreibung der Stockwerkeinheit sowie bezüglich des Stammgrundstückes: die Grundbuchnummer sowie den Flurnamen, ferner die Bezeichnung, den Strassennamen und die Nummer des Gebäudes.
3. Der Erwerbsgrund wird nicht veröffentlicht.
4. Ist ein Grundstück unter mehreren Daten erworben worden oder erwirbt eine Person gleichzeitig mehrere Grundstücke von der gleichen Person, so werden die Angaben in der Veröffentlichung zusammengefasst; das Datum des letzten Eigentumserwerbs wird genau angegeben.

### **Art. 4** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.432--4}

1. Der Amtschreiberei-Inspektor erstellt Mustervorlagen und sorgt für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung im ganzen Kanton.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.432--5}

1. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes. Sie tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Es werden aufgehoben:
   a) die Verordnung zur Einführung des dringlichen Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vom 17. Oktober 1989;
   b) die Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 26. Februar 1992.