212.436
# Verordnung über die Enteignung von Kulturland
Vom 26.09.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.436--1}

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung im Falle von Enteignung von Kulturland nach § 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.
2. Der bei der Enteignung von Kulturland zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis zu entschädigende betriebswirtschaftliche Verlust gemäss kantonsüblicher Bewirtschaftung wird mittels des kapitalisierten Barwerts des entgangenen Deckungsbeitrags (DB) berechnet.

### **Art. 2** Entgangener Deckungsbeitrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.436--2}

1. Der entgangene Deckungsbeitrag berechnet sich pauschalisiert nach den Agrardaten des Kantons Solothurn mit Kulturflächen je Produktionszone nach Artikel 1 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 1998. Der Deckungsbeitrag für die im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Artikel 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) wird unabhängig von der Produktionszone berechnet.
2. Grundlage für die Bemessung bilden grundsätzlich die über drei Jahre gemittelten Deckungsbeiträge gemäss der Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz für die Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Artikel 36 RPV oder einer anderen gleichwertigen und anerkannten Publikation. Bei den im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 ff. RPV sind für die Berechnung des Deckungsbeitrags in allen Zonen nur die Kulturanteile von Acker- und Spezialkulturen zu berücksichtigen.
3. Der gemittelte Deckungsbeitrag ist mit dem Zinssatz gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) vom 11. Februar 1987 zu kapitalisieren.

### **Art. 3** Höhe der Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.436--3}

1. Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV, zu aktualisieren.