212.472
# Verordnung über die Führung des Grundbuches
Vom 26.09.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--1}

1. Diese Verordnung ergänzt die Grundbuchverordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 (GBV).
2. Beide Verordnungen gelten für die Führung des eidgenössischen und des kantonalen Grundbuches (§ 398 des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (aEG ZGB)), soweit für das kantonale Grundbuch nicht etwas anderes bestimmt wird.

## 2. Aufnahme der Grundstücke und Anlage des Hauptbuches

### **Art. 2** Bestand an Gebäuden, Schätzungen (Art. 20 Abs. 3 GBV)<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--2}

1. Veränderungen im Bestand von Gebäuden, der Katasterwert und die Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung werden auf dem Weg der elektronischen Übermittlung periodisch bezogen.
2. …

### **Art. 3** Grundstücke in mehreren Gemeinden<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--3}

1. Liegt eine Liegenschaft in mehreren Gemeinden, so ist das Grundbuchblatt in derjenigen Gemeinde zu führen, in der der grössere Teil der Liegenschaft liegt. In der Grundstücksbeschreibung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

### **Art. 4** Wasserrechte (Art. 22 Abs. 1 und 71 GBV)<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--4}

1. Die ehehaften und die auf wenigstens 30 Jahre verliehenen Wasserrechte an öffentlichen Gewässern können als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916).
2. Sofern solche Rechte dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehen, können sie auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks angemerkt werden.
3. Die grundbuchliche Behandlung der ehehaften Wasserrechte wird vom Regierungsrat verfügt.

## 3. Anmeldung, Einschreibung in das Tagebuch

### **Art. 5** Gesetzliche Pfandrechte (Art. 76 Abs. 1 GBV)<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--5}

1. Der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts nach § 283 ff. EG ZGB wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind.

### **Art. 6** Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--6}

1. Der Grundbuchverwalter, der als Amtschreiber ein Rechtsgeschäft über Rechte an Grundstücken beurkundet, von denen sich einzelne in anderen Grundbuchkreisen des Kantons befinden, nimmt von Amtes wegen die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern vor. Er zieht sämtliche Gebühren und Auslagen ein und erlässt die erforderlichen Anzeigen an Beteiligte sowie die Meldungen nach § 15.
2. …

### **Art. 7** Einschreibung in das Tagebuch (Art. 81 GBV)<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--7}

1. Jede Einschreibung in das Tagebuch muss mit einem Hinweis auf die Belege versehen werden.

## 3bis Elektronischer Geschäftsverkehr<strong>*</strong>

### **Art. 7bis** Zulassung, Eingaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--7bis}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen.
2. Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

## 4. Die Eintragungen

### **Art. 8** Ordnung der Belege (Art. 37 GBV)<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--8}

1. Die vom Amtschreiber errichteten Urkunden werden nach den Bestimmungen der Amtschreibereiverordnung abgelegt und aufbewahrt.
2. Die Mutationsurkunden (Mutationsplan mit Mutationstabelle) werden fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt. Der Grundbuchverwalter führt darüber eine gesonderte Kontrolle.
3. Die übrigen Belege werden für jedes Jahr fortlaufend numeriert und chronologisch abgelegt.

### **Art. 9** Erbschaftsgrundstücke {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--9}

1. Als Eigentümerin von Grundstücken, die infolge Erbganges auf mehrere Erben übergegangen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB), wird nach Abschluss des amtlichen Erbgangsinventars zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen.
2. Änderungen im Bestand der Erbengemeinschaft werden in der Abteilung Eigentum unter Erwerbsgrund, mit einem Hinweis auf den Beleg, vermerkt.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--10}

### **Art. 11** Kontrolle des Grundbuchverwalters (Art. 91 Abs. 3 GBV)<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--11}

1. Jede Eintragung im Grundbuch ist durch den Grundbuchverwalter oder eine für die Grundbuchkontrolle ermächtigte Person (§ 297 Abs. 4 EG ZGB) im System zu verifizieren.

### **Art. 12** Stichwort für Dienstbarkeiten und Grundlasten (Art. 98 Abs. 3 und 100 Abs. 3 GBV)<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--12}

1. Die Aufsichtsbehörde erstellt ein Stichwortverzeichnis.
2. Der Grundbuchverwalter legt das Stichwort zur Bezeichnung von Dienstbarkeiten und Grundlasten im Einzelfall fest.

### **Art. 13** Pfandrecht in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 110 Abs. 4 GBV)<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--13}

1. Soll ein Grundpfandrecht auf mehreren in verschiedenen Grundbuchkreisen des Kantons gelegene Grundstücke errichtet werden, so hat der Grundbuchverwalter, der die erste Anmeldung entgegengenommen hat, von Amtes wegen die Eintragung des Pfandrechtes in den anderen Grundbuchkreisen vorzunehmen.

### **Art. 14** Zinsfussvermerk {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--14}

1. Für die nach dem alten Civilgesetzbuch für den Kanton Solothurn vom 26. Februar 1891 eingetragenen Grundpfandrechte bedarf es einer Aufnahme des vereinbarten Zinsfusses ins Grundbuch nicht.

### **Art. 15** Meldewesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--15}

1. Der Grundbuchverwalter meldet:
   a) Handänderungen sowie grundbuchliche Vorgänge, die Auswirkungen auf die Katasterschätzung haben, dem Sekretariat der Katasterschätzung; bei Handänderungen wird auch die Gegenleistung gemeldet;
   b) Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Gebäudegrundstücken der Solothurnischen Gebäudeversicherung;
   c) Handänderungen sowie Änderungen der Grundbuchnummer von Grundstücken mit der Anmerkung Altertümerschutz der zuständigen kantonalen Stelle;
   d) …
   e) rechtsgeschäftliche Übertragungen von Wasserrechten an öffentlichen Gewässern dem Amt für Umwelt zuhanden des Wasserrechtskatasters;
   f) Handänderungen, an denen eine solothurnische Gemeinde als Partei beteiligt ist, mit Angabe der Gegenleistung, dem Amt für Gemeinden;
   g) Handänderungen an die Einwohnergemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.
2. Weitere Meldungen sind in den von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen zu erlassen.

### **Art. 15bis** Ausstellung von Bestätigungen bei Stockwerkeigentum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--15bis}

1. Der Amtschreiberei-Inspektor ist zuständig zur Ausstellung der in Artikel 68 Absatz 2 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vorgesehenen amtlichen Bestätigung bei Stockwerkeigentum.

## 5. Teilung, Vereinigung und Umschreibung

### **Art. 16** Stockwerkeigentum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--16}

1. Das unter kantonalem Recht auf zwei oder mehrere Grundbuchblätter eingetragene Stockwerkeigentum an Gebäuden ist durch Vereinigung aufzuheben, sobald ein Eigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Grundpfandgläubiger einer allfällig erforderlichen Rangänderung der bestehenden Pfandrechte zustimmen.

## 6. Aufsicht, Beschwerden

### **Art. 17** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--17}

1. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999 und nach dem vom Obergericht erlassenen Pflichtenheft des Amtschreiberei-Inspektors oder der Amtschreiberei-Inspektorin.

## 7. Aufbewahrung und Sicherung, Daten<strong>*</strong>

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--18}

### **Art. 19** Aufbewahrung und Sicherung (Art. 36 und 37 GBV)<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--19}

1. Die Grundbücher und die Grundbuchbelege sind dauernd sicher aufzubewahren.
2. …
3. Die Grundbücher und die Grundbuchbelege können im Staatsarchiv aufbewahrt werden.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--20}

### **Art. 21** 2. Daten (Art. 90 GBV)<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--21}

1. Im Grundbuch werden folgende Personendaten aufgenommen:
   a) von natürlichen Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Zivilstand, der Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, der Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen der angestammte Name oder der Name, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;
   b) von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz mit Adresse und die Rechtsform, sowie die UID.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--22}

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--23}

## 8. Besondere Bestimmungen zur Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung

### **Art. 24** Grundsatz, Datenschutz und Datensicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--24}

1. Das Grundbuch wird mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt.
2. Der Schutz und die Sicherung der Daten des EDV-Grundbuches richten sich nach dem vom Regierungsrat genehmigten Konzept (Art. 35 GBV).
3. Die Rechtsgrundausweise für Grundbucheinträge sind laufend vollständig elektronisch zu erfassen.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--25}

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--26}

### **Art. 26bis** Elektronischer Zugang und Sperrrecht (Art. 27 GBV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--26bis}

1. Aus den ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuches gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV sind elektronisch öffentlich zugänglich:
   a) die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
   b) der Eigentümer:
   bei natürlichen Personen: der Name und die Vornamen;
   bei juristischen Personen sowie bei Kollektiv- und bei Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name;
   c) die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
2. Der elektronische Abruf der Daten darf nur grundstücksbezogen erfolgen. Serienabfragen sind unzulässig.
3. Der elektronische Zugang auf Daten im Sinne dieser Bestimmung ist auf Antrag eines Eigentümers zu sperren.

### **Art. 27** Datenbezug, erweiterter elektronischer Zugang, Entzug der Zugriffsberechtigung, Meldewesen (Art. 20, 28, 29 und 30 GBV)<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--27}

1. Das Grundbuchamt darf die Daten der Grundstücksbeschreibung sowie die Adressen der Personen, denen Rechte an Grundstücken zustehen, auf dem Weg der elektronischen Übermittlung beziehen (Art. 20 Abs. 3 GBV).
2. Das Finanzdepartement bewilligt den erweiterten Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs im elektronischen Abrufverfahren. Das Finanzdepartement schliesst mit den Zugriffsberechtigten eine Vereinbarung nach Artikel 29 GBV ab.
3. Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so entzieht das Finanzdepartement die Zugriffsberechtigung mittels beschwerdefähiger Verfügung (Art. 30 Abs. 3 GBV).
4. Meldungen des Grundbuchverwalters nach § 15 dürfen elektronisch übermittelt werden.

### **Art. 28** Meldung von Änderungen (Art. 15 GBV)<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--28}

1. Das Finanzdepartement meldet dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht wesentliche Änderungen des Systems zur Führung des EDV-Grundbuchs.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Änderungen bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--29}

1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--30}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die §§ 20bis - 20sexies, 40 - 147, 148 - 152 sowie 155 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches vom 3. Dezember 1940;
   b) die Weisung des Regierungsrates an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Gebäudeschätzung vom 25. Mai 1954.

### **Art. 31** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.472--31}

1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2. Sie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
3. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Grundbuch auf Papier nach der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch in der Fassung vom 23. November 1994 geführt.