212.473.82
# Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
Vom 15.09.1987 (Stand 01.01.1996)

### **Art. 1** Kantonale Schätzungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--1}

1. Als Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird das Sekretariat des Solothurnischen Bauernverbandes in Solothurn (Bauernsekretariat) bezeichnet.
2. Die Schätzungsstelle schätzt den landwirtschaftlichen Ertragswert in folgenden Fällen:
   a) zur Festlegung des Ertragswertes zuhanden des Volkswirtschafts-Departementes (Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 BGBB).
   b) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden des Inventurbeamten (ammannamtliche Schätzung) und der Amtschreiberei für die Aufnahme des Erbschaftsinventars (§§ 179 Abs. 3 und 192 EG ZGB);
   c) zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ausserhalb der Bauzone zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Handänderungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 211 Abs. 1 und 214 Abs. 2 StG);
   d) zur Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Nachlasstaxe, der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 214 Abs. 2, 220 Abs. 3, 227 und 238 Abs. 2 StG);
   e) zur Festlegung des Katasterwertes in der Ertragswertzone und in der Übergangszone zuhanden des Sekretariates der Katasterschätzung (§§ 17 und 21 der Verordnung betreffend Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41);
   f) zur Festsetzung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne landwirtschaftliche Grundstücke zuhanden des Landwirtschafts-Departementes (Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, LPG; SR 221.213.2);
   g) zur Festsetzung des Anrechnungswertes zuhanden der Erben für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts (Art. 617 und 620 ZGB).

### **Art. 2** Grundlage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--2}

1. Grundlagen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes ist das eidgenössische Schätzungsreglement vom 7. Mai 1986 mit Anleitung in der jeweils gültigen Fassung.

### **Art. 3** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--3}

1. Gegen die Schätzungen nach § 1 Absatz 2 literae a-f können die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung ergriffen werden.

### **Art. 4** Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--4}

1. Die Schätzungsstelle führt die Schätzungsaufträge aus, die ihr von den in § 1 Absatz 2 genannten Amtsstellen sowie den Berechtigten gemäss Artikel 87 BGBB erteilt werden.
2. Schätzungen, die bei Eingang des Auftrages auf der Schätzungsstelle bereits vorhanden sind, werden unentgeltlich abgegeben, andere gegen eine Vergütung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

### **Art. 5** Änderung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--5}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.473.82--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
2. Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1947 über die Bezeichnung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ist aufgehoben.