212.478.3
# Allgemeine Revision der Katasterschätzung
Vom 02.07.1969 (Stand 01.01.1982)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--1}

1. Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kanton durchgeführt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--2}

1. Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Katasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schätzung und das Verfahren festlegt.
2. Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--3}

1. Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude wird der 1. Januar 1970 bestimmt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--4}

1. Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--5}

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--212.478.3--6}

1. Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen.