323.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz
(EG ZeugSG)
Vom 16.12.2015 (Stand 01.07.2016)

## 1. Zweck

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--323.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den ausserprozessualen Zeugenschutz.

## 2. Rechtsschutz und Verfahren

### **Art. 2** Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--323.1--2}

1. Die gefährdete Person kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, einen Antrag nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011 zu stellen.
2. Die zuständige Behörde teilt ihren Entscheid in Form einer Verfügung mit.
3. Die gefährdete Person ist berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde zu führen.

### **Art. 3** Beschwerde und Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--323.1--3}

1. Die Beschwerde gegen Entscheide nach § 2 ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstinstanzlichen Gerichte.
2. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

## 3. Aktenführung und Geheimhaltung

### **Art. 4** Getrennte Aktenführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--323.1--4}

1. Die zuständigen Behörden führen die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.
2. Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.
3. Die Bestimmungen von Titel 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 sind nicht anwendbar auf Akten, welche gestützt auf dieses Gesetz angelegt werden.

### **Art. 5** Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--323.1--5}

1. Für die Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle gilt Artikel 33 ZeugSG sinngemäss.