331.11
# Gesetz über den Justizvollzug
(JUVG)
Vom 13.11.2013 (Stand 01.04.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927, der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektronischen Überwachung gemäss ZGB.
2. Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen, zudem insbesondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, sofern der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gesetz erfolgt:
   a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafprozessordnung, Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979;
   b) Auslieferungshaft;
   c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP;
   d) Polizeigewahrsam;
   e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts;
   f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.

### **Art. 2** Übergeordnetes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--2}

1. Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006 bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--3}

1. Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs, mit anderen Kantonen und weiteren Partnern zusammenarbeiten.
2. …

## 2. Zuständigkeiten

## 2.1. Behörden<strong>*</strong>

### **Art. 4** Behörden des Justizvollzugs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--4}

1. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgenden Behörden:
   a) dem Regierungsrat;
   b) dem Departement;
   c) dem Amt;
   d) der Jugendanwaltschaft;
   e) der Migrationsbehörde.

### **Art. 5** Regierungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--5}

1. Der Regierungsrat:
   a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;
   abis) ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanzreferendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten bleiben;
   ater) schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab;
   b) wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.
2. In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden:
   a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;
   b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs;
   c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen;
   d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone;
   e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;
   f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone und der einweisenden Kantone;
   g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugsplanung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.

### **Art. 6** Departement {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--6}

1. Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes aus.
2. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
   a) Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht;
   b) …
   c) Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinrichtungen;
   cbis) Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Justizvollzugskommission;
   cter) Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen;
   d) …
   e) …

### **Art. 7** Amt<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--7}

1. Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
2. Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a) …
   abis) Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der Vollzugseinrichtungen des Kantons;
   ater) Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben;
   aquater) Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewährungshilfe, soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention, wie insbesondere Gewaltberatungen;
   aquinquies) Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen;
   asexies) Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle;
   b) …
   c) Anordnung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherungsmassnahmen;
   cbis) Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung;
   cter) Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirechten im Rahmen von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe cbis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977;
   cquater) Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über besondere Leistungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind;
   cquinquies) Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvollzugsregisters.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesondere jene Aufgaben wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden.

### **Art. 8** Jugendanwaltschaft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--8}

1. Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.
2. Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.

### **Art. 8bis** Migrationsbehörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--8bis}

1. Die Migrationsbehörde vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.

### **Art. 8ter** Kantonale Justizvollzugskommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--8ter}

1. Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungsunabhängig und berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft näher geregelt.
2. Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Politik zusammen.
3. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kantonalen Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mit Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungieren in diesem Zusammenhang als Ombudspersonen.
4. Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Mitarbeitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beigezogenen Privaten sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeheimnis entbunden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--9}

## 3. &hellip;

### **Art. 10** Vollzugseinrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--10}

1. Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
2. Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regierungsrat legt im Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstimmung mit den konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
3. Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.

## 2.2 Beizug von Privaten<strong>*</strong>

### **Art. 11** Private Vollzugseinrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11}

1. Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist.
1bis Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtung, unter sinngemässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigenständige Betriebsbewilligung erteilt werden.
2. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
   a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen;
   b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist;
   c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.
3. Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehältlich von Absatz 3bis, dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.
3bis Das Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privat geführten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahmen und Disziplinarsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfügungskompetenzen.
4. …

### **Art. 11bis** Private Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11bis}

1. Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, private Personen beiziehen.
2. Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das Amt kann sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterziehen lassen.
3. Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beigezogenen privaten Personen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Leistungsvereinbarungen ab und legt darin deren Befugnisse und Pflichten fest. Bei beigezogenen privaten Personen mit Sicherheitsaufgaben sind insbesondere deren Befugnisse zur Anwendung von unmittelbarem Zwang gemäss § 25bis zu bestimmen.

### **Art. 11ter** Gemeinsame Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11ter}

1. Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departements.
2. Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten Einrichtungen und die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
3. Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten:
   a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte;
   b) Gewährung der Akteneinsicht;
   c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität;
   d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungserteilung oder den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind;
   e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten.

## 3bis. Vollzugsverfahren<strong>*</strong>

### **Art. 11quater** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11quater}

1. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die Förderung des sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähigung zur Führung eines straffreien Lebens.
2. Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorientierter Sanktionenvollzug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallrisiko und dem Entwicklungsbedarf der Gefangenen zur Verbesserung der Legalprognose gebührend Rechnung trägt.

### **Art. 11quinquies** Vollzugsantritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11quinquies}

1. Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten.
2. Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen.
3. Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden.
4. Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden.

### **Art. 11sexies** Vollzugsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11sexies}

1. Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von sechs Monaten oder länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenarbeit mit den Gefangenen einen Vollzugsplan.
2. Vollzugspläne sind während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, an die Entwicklung der Gefangenen anzupassen.
3. Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 und kann nicht angefochten werden.

### **Art. 11septies** Vollzugsaufschub und -unterbrechung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11septies}

1. Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vollzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden.
2. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
   a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse;
   b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3. Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit mittels Arztzeugnis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchungen oder andere notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
4. Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.

### **Art. 11octies** Verlegungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11octies}

1. Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, sofern dies:
   a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwendig machen;
   b) ihre Behandlung erfordert;
   c) ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden Fällen die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen:
   a) bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer von 30 Tagen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b;
   b) bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis zu 30 Tagen;
   c) bei anderen Gefangenen nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde.
3. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über die Verlegung.

### **Art. 11novies** Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--11novies}

1. Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere Anhörungen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vollzugskonferenzen und die Vollzugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
2. Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
3. Das sinngemässe Protokoll wird nach der Vornahme der betreffenden Vollzugshandlung gestützt auf die Aufzeichnungen erstellt, sofern der Gefangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
4. Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeichnen zu lassen.

## 4. Rechtsstellung der Gefangenen

## 4.1. Allgemeines

### **Art. 12** Menschenwürde und Einschränkung von Grundrechten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--12}

1. Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2. Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

### **Art. 13** Pflichten Gefangener {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--13}

1. Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu befolgen und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.
2. Gefangene sind insbesondere verpflichtet:
   a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abklärung ihres Gesundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal zu dulden;
   b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen;
   c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.

### **Art. 14** Unterkunft und Verpflegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--14}

1. Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönliche Gegenstände in die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzugseinrichtung gleich. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung solche benötigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszugehörigkeit wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

### **Art. 15** Betreuung und Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--15}

1. Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen betreut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können aussenstehende Personen beiziehen.
2. Die medizinische Betreuung in den Vollzugseinrichtungen ist sichergestellt.
3. Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seelsorgerische Betreuung.

### **Art. 16** Visuelle Überwachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--16}

1. Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen:
   a) der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen;
   b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter;
   c) der Durchsetzung der Hausordnung;
   d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefangenen.
2. Visuell überwacht werden:
   a) mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitären Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Gefangenen aufhalten können;
   b) die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie besonders eingerichtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände, wie insbesondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder die von diesem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung erfordern;
   c) Besuchsräume;
   d) Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen.
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann erfolgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartatbestands vorliegen.
3. Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.

### **Art. 16bis** Aufzeichnung von Telefongesprächen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--16bis}

1. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangenen ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zulässig.
2. Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.
3. Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung von Disziplinartatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, g und h vorliegen.
4. Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder aufgezeichnet noch abgehört werden.
5. Die betroffenen Personen sind nachträglich über die Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.

### **Art. 16ter** Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--16ter}

1. Es können für folgende Zwecke technische Geräte eingesetzt werden:
   a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch;
   b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und MStG;
   c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozessordnung;
   d) elektronische Überwachung gemäss ZGB;
   e) Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe aquinquies;
   f) elektronische Überwachung gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997.
2. Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.
3. Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Vollzug der elektronischen Überwachung gemäss ZGB und BWIS unter Berücksichtigung der für die elektronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs geltenden Ansätze in einer Verordnung fest.

### **Art. 17** Arbeit, Aus- und Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--17}

1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung. Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücksicht genommen.
2. Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilweise ausserhalb der Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3. Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weiterbildung der Gefangenen.

### **Art. 18** Arbeitsentgelt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--18}

1. Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Bestimmungen des Konkordats.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--19}

## 4.2. Beziehungen zur Aussenwelt

### **Art. 20** Kontakte zur Aussenwelt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--20}

1. Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern.
2. Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt oder untersagt.

### **Art. 21** Mittel der Kontaktpflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--21}

1. Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch:
   a) Versand und Empfang von Postsendungen;
   b) Telefongespräche;
   c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;
   d) Empfang von Besuchen;
   e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2. Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektronischer Geräte zulässig ist.

## 4.3. Sicherheit und Ordnung

### **Art. 21bis** Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--21bis}

1. Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie:
   a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder
   b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen könnte.
2. Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafprozessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entscheide des Haftgerichts können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3. Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids vom Vorliegen von Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Verfahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.

### **Art. 22** Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--22}

1. Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähnlichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf können Angehörige der Polizei beigezogen werden.
2. Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.
3. Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990.

### **Art. 22bis** Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugseinrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--22bis}

1. Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ein Annäherungsverbot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder nonverbale Weise in Kontakt zu treten.
2. Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 23** Erkennungsdienstliche Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--23}

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig:
   a) Abnahme von Fingerabdrücken;
   b) Erstellen von Fotografien;
   c) Durchführung von Messungen;
   d) Feststellung körperlicher Merkmale.
2. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.
3. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach dem definitiven Abschluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.

### **Art. 24** Kontrollen und Durchsuchungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--24}

1. Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen eine oberflächliche Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts durchführen lassen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.
1bis Aus denselben Gründen können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen durchsucht werden.
2. Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführen lassen.
3. Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen und Ähnliches angeordnet werden.
4. Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefangenen und des Personals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventionsmassnahmen können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.

### **Art. 24bis** Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--24bis}

1. Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher und Besucherinnen:
   a) einer Identitätskontrolle unterziehen;
   b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäss anwendbar ist.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besuchen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein dauerhafter Ausschluss angeordnet werden.
3. Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister, ist nicht zulässig.

### **Art. 25** Besondere Sicherungsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--25}

1. Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
   a) Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentlich Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke, bei welchen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden muss;
   abis) Kontaktverbot während des Spaziergangs;
   b) Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle;
   c) Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle;
   d) Fesselung.
3. Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen:
   a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, sofern Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen;
   b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafgesetzbuch vorliegen.

### **Art. 25bis** Unmittelbarer Zwang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--25bis}

1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann:
   a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen;
   b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreifung von flüchtigen Gefangenen;
   c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmittelbaren Umgebung.
2. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang:
   a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus;
   b) ist zu protokollieren.

## 4.4. Zwangsbehandlungen

### **Art. 26** Zwangsbehandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--26}

1. Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulässig:
   a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden;
   b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2. Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.

### **Art. 27** Zwangsernährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--27}

1. Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unter fachärztlicher Leitung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der gefangenen Person bestehen.
2. Solange von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.

### **Art. 28** Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--28}

1. Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
2. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4. Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.

### **Art. 29** Medizinisch indizierte Zwangsmedikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--29}

1. Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation anordnen:
   a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung);
   b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdung).
2. Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3. Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4. Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.

## 5. Umgang mit Personendaten<strong>*</strong>

### **Art. 29bis** Datenbearbeitung und -vernichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--29bis}

1. Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erfolgt vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen:
   a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt oder nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung;
   b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3. Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten Unterlage der Vollzugsakte massgebend.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--30}

### **Art. 31** Datenaustausch unter Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--31}

1. Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, untereinander und mit Strafbehörden austauschen, sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die betreffenden Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
1bis Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, anderen Behörden bekannt geben, sofern die betreffenden Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden unentbehrlich sind.
2. …
3. …
3bis Die Behörden des Justizvollzugs sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein auf Antrag zu verfolgendes Vergehen bekannt werden.
3ter Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Beseitigung von eingetretenen Störungen und Verhinderung bevorstehender oder bereits begonnener Straftaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, melden. Das Amt kann Abklärungen durch die Kantonspolizei durchführen lassen. Im Übrigen sind §§ 35bis ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 sinngemäss anwendbar.
3quater Das Amt:
   a) übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert die Vollzugsaufträge betreffend ausländische Personen sowie die Entscheide betreffend die bedingte oder definitive Entlassung von ausländischen Personen aus dem Justizvollzug;
   b) informiert die Migrationsbehörde über den Beginn von Freiheitsentzügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig über deren voraussichtliche Beendigung.
3quinquies Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignenden Vorfälle.
3sexies Der Regierungsrat regelt die übrigen, für die Gewährleistung eines zweckmässigen und koordinierten Justizvollzugs erforderlichen Meldepflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Strafbehörden an andere Behörden in einer Verordnung.
4. Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 31bis** Elektronische Abrufverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--31bis}

1. Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behörden Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich machen:
   a) der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfeststellung oder einer Fahndung erforderlich ist;
   b) den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnachforschung erforderlich ist.
2. Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerplattform abfragen.
3. Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webbasierten Datenbank, welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglicht:
   a) zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs;
   b) zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle.

### **Art. 32** Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--32}

1. Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich sind.
2. …
3. Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrichtung, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den Vollzug erforderlich sind.
4. Fachpersonen und beigezogene Private, die eine strafrechtliche Massnahme vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therapie durchführen, sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsanstrengungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Gefangenen von Bedeutung sein könnten.

### **Art. 32bis** Datenbekanntgabe an Dritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--32bis}

1. Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private dürfen Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein allfälliges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
2. Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht gemäss Strafgesetzbuch.

### **Art. 32ter** Meldepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--32ter}

1. Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vorfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bedeutung gelten:
   a) schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder für die Vollzugseinrichtung;
   b) gewalttätiges Verhalten;
   c) medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.

## 6. Disziplinarwesen

### **Art. 33** Disziplinartatbestände<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--33}

1. Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:
   a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
   b) Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten und Angriffe gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte;
   c) Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts;
   d) Arbeitsverweigerung, Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
   e) Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Verwendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermögenswerte;
   f) unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
   g) Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;
   h) Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbesondere Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und Bargeld;
   i) Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkohol- und Drogentests und Urinproben;
   j) Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und Ordnung.
2. Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenfalls disziplinarisch geahndet werden.
3. …
4. Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Erfüllung eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.
5. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

### **Art. 33bis** Disziplinarsanktionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--33bis}

1. Disziplinarsanktionen sind:
   a) der Verweis;
   b) sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist:
   Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräte, bis zu zwei Monaten;
   Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu vier Monaten;
   der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu drei Monaten;
   Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
   Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis zu sechs Monaten;
   c) die Busse bis zu 200 Franken;
   d) der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;
   e) der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
2. Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Hiervon ausgenommen sind:
   a) die Verbindung mit dem Verweis;
   b) die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
3. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsanktion abgesehen werden, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledigt werden kann.
4. Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten seit der letzten Disziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht werden.

### **Art. 34** Kontrollen und Durchsuchungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--34}

1. Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftatbestands oder auf strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden.

### **Art. 35** Einziehung und Vernichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--35}

1. Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der Erfüllung eines Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein Disziplinartatbestand erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Disziplinartatbestands bestimmt waren, können auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung eingezogen werden.
2. Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

## 7. Rechtsschutz

### **Art. 36** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--36}

1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden. Gegen folgende erstinstanzliche Verfügungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben:
   a) Verfügungen über die bedingte oder definitive Entlassung und die Aufhebung von Massnahmen;
   b) Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29.
2. Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2bis Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeinstanz erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin:
   a) Verlegungsverfügungen;
   b) Verfügungen betreffend:
   den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der elektronischen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch,
   besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsanktionen.
3. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation.

## 8. Kosten<strong>*</strong>

## 8.1. Kostenarten<strong>*</strong>

### **Art. 36bis** Vollzugskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--36bis}

1. Vollzugskosten sind in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehende Kosten.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:
   a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung;
   b) vollzugsspezifische Leistungen im Rahmen von gerichtlich oder durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind;
   c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs;
   d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen sowie zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern der Transport nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird;
   e) Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen in die Vollzugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sachurlaubs erfolgen;
   f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik;
   g) durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind;
   h) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3. Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrichtungen richtet sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben des Konkordats.

### **Art. 36ter** Persönliche Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--36ter}

1. Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwände für:
   a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik;
   b) durch externe Fachpersonen erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen;
   c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialisten und Spezialistinnen;
   d) Medikamente;
   e) medizinische Hilfsmittel;
   f) zahnärztliche Behandlungen;
   g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte;
   h) die Abklärung und die Erkennung der Einnahme verbotener Substanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen;
   i) Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung;
   j) persönliche Gegenstände;
   k) Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs;
   l) die Miete und die Lagerung von Möbeln;
   m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.

## 8.2. Kostenübernahme<strong>*</strong>

### **Art. 37** Vollzugskosten<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--37}

1. Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nicht vom Bund, von anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderweitigen Dritten getragen werden, die Vollzugskosten bei:
   a) Strafen und Massnahmen;
   b) Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten;
   c) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
   d) vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam;
   e) freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerrechts.
2. Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich richtet sich nach dem Konkordat.
2bis Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendlichen richtet sich nach der JStPO.
3. Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
4. Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

### **Art. 37bis** Persönliche Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--37bis}

1. Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.
2. Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsitz in der Schweiz sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Behörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu tragen.
3. Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefangenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen:
   a) bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Solothurn vom Kanton;
   b) bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden Behörde.
4. Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärztinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern:
   a) die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistung weder vom Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden;
   b) die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, Inkassobemühungen nachweist;
   c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
5. Der Kanton kann die Behandlungskosten gemäss Absatz 4 bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, nachweist, dass die Bezahlung der Behandlungskosten durch den Gefangenen aufgrund von dessen persönlichen und finanziellen Verhältnisse bereits von vornherein nicht ernsthaft zu erwarten ist.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 38** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--331.11--38}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln:
   a) die Organisation des Justizvollzugs;
   b) das Vollzugsverfahren;
   c) die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs;
   d) die Durchführung der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung;
   e) die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Personendaten;
   f) die Ordnung und Sicherheit;
   g) die Kosten.
2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung international, national oder interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesondere die Richtlinien des Konkordats, als verbindlich erklären.