414.116.221
# Reglement zur Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein
Vom 09.03.2011 (Stand 01.08.2017)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--1}

1. Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler und Schülerinnen aus einer öffentlichen Schule des solothurnischen Bezirks Thierstein ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein fest.
2. Über die Aufnahme und Klassenzuweisung der anderen Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk Thierstein entscheidet die Schulleitung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein.

### **Art. 1bis** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--1bis}

1. Enthält dieses Reglement keine Vorschriften, gelten die Bestimmungen des Laufbahnreglements für die Volksschule sinngemäss.

## 2. Ordentliche Übertritte

### **Art. 2** Aufnahme nach der sechsten Klasse der Primarschule in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--2}

1. Die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I erfolgt nach den Bestimmungen des solothurnischen Übertrittsverfahrens.
2. …
3. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

### **Art. 3** Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--3}

1. Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2. …
3. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

### **Art. 4** Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--4}

1. Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2. Die Empfehlung wird abgegeben, wenn in Ergänzung zu den Bestimmungen des solothurnischen Laufbahnreglements die folgende Bedingung erfüllt ist:
   a) …
   b) …
   c) die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassenkonferenz bejaht.
3. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--5}

### **Art. 6** Aufnahme nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse der gymnasialen Abteilung<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--6}

1. Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
1bis Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben Schüler und Schülerinnen zu bestehen, welche die Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen. Das Verfahren richtet sich nach dem Promotionsreglement Maturitätsschulen.
2. …
3. …
4. Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5. …

### **Art. 7** Zuständigkeit und Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--7}

1. Für die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in den Leistungszug P der Sekundarstufe I sind die Schulleitungskonferenz der Schulen Thierstein (Schulleitungen der Primarstufe und Sekundarstufe I) und die Schulleitung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein zuständig.
2. Für die Aufnahme von der Sekundarschule E in den Leistungszug P der Sekundarstufe I ist die Schulleitung der abgebenden Schule zuständig. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz und bei fehlender Empfehlung auf den Antrag der Erziehungsberechtigten.
3. Zuständigkeit und Verfahren zur Aufnahme von der dritten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse der gymnasialen Abteilung richten sich nach den Bestimmungen des Promotionsreglements Maturitätsschulen.
4. …

## 3. Ausserordentliche Übertritte

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--9}

### **Art. 10** Ausserordentliche Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--10}

1. In Ausnahmefällen kann eine Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen.
2. …
3. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--11}

1. In den folgenden Schuljahren gelten für die angegebenen Klassen die bisherigen (bis 31.7.2015 gültigen) Übertrittsbestimmungen :
   a) Schuljahr 2015/2016: 1., 2. und 3. Klasse der Sekundarschule E;
   b) Schuljahr 2016/2017: 2. und 3. Klasse der Sekundarschule E;
   c) Schuljahr 2017/2018: 3. Klasse der Sekundarschule E.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--12}

1. Das Reglement über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 2002 wird unter Vorbehalt von § 11 aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--414.116.221--13}

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft.