415.211
# Fachhochschulgesetz
(FHG)
Vom 31.10.2007 (Stand 01.08.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a) die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen;
   b) die Führung kantonaler Fachhochschulen;
   c) den Betrieb privater Fachhochschulen;
   d) die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

### **Art. 2** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--2}

1. Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf einer beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung der Sekundarstufe II aufbauen.

### **Art. 3** Auftrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--3}

1. Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern.
2. Sie erbringen Leistungen im Bereich der Weiterbildung.
3. Sie führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

## 2. Interkantonale Zusammenarbeit

### **Art. 4** Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--4}

1. Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2. Sie koordinieren die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen auf Hochschulstufe.

### **Art. 5** Interkantonale Fachhochschulen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--5}

1. Der Kantonsrat kann Verträge abschliessen über die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen, insbesondere zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer interkantonaler Fachhochschulen.

### **Art. 6** Schulgeldvereinbarungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--6}

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den interkantonalen Zugang zu Fachhochschulen und damit verbundene Abgeltungen treffen.

## 3. Kantonale Fachhochschulen

### **Art. 7** Rechtsform und Sitz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--7}

1. Kantonale Fachhochschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Der Regierungsrat legt Sitz und Standorte kantonaler Fachhochschulen fest.

### **Art. 8** Fachbereiche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--8}

1. Der Kantonsrat legt die Fachbereiche kantonaler Fachhochschulen fest.
2. Der Kantonsrat kann Verträge über die Eingliederung oder Angliederung von Fachbereichen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft schliessen.

### **Art. 9** Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--9}

1. Die Organe der Fachhochschule sind auf der strategischen Ebene ein Fachhochschulrat und auf der operativen Ebene eine Direktion.
2. Der Regierungsrat legt die weitere Organisation der kantonalen Fachhochschulen fest.

### **Art. 10** Wirkungsorientierte Verwaltungsführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--10}

1. Die Führung der Fachhochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003.

### **Art. 11** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--11}

1. Die Fachhochschulen unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Umfang der Aufsichtspflichten und der Aufsichtsrechte richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999.

### **Art. 12** Anstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--12}

1. Das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschulen ist öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004.

### **Art. 13** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--13}

1. Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.
2. Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachbereiche im kantonalen Regelungsbereich fest.

### **Art. 14** Zulassungsbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--14}

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Fachhochschule die Zulassung zu den Studiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazitäten der Fachhochschule übersteigt.
2. Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Studienbewerber und -bewerberinnen. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 14bis** Bildungsstatistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--14bis}

1. Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
2. Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Bereichen Studierende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
3. Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Informationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
4. Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

## 4. Private Fachhochschulen

### **Art. 15** Betriebsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--15}

1. Soweit nicht der Bund zuständig ist, bedarf die Errichtung und Führung einer privaten Fachhochschule der Bewilligung des Departements.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
   a) die Schule die für ihren Zweck erforderlichen fachlichen, personellen, infrastrukturellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;
   b) die Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
3. Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

### **Art. 16** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--16}

1. Das Departement übt die kantonale Aufsicht über private Fachhochschulen aus.

## 5. Finanzen

### **Art. 17** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--17}

1. Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.
2. Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen sowie an Forschung und an Projekte der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gewähren.

### **Art. 18** Beitrag der Standortgemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--18}

1. Die Standortgemeinde übernimmt von den nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden Kosten für die Errichtung oder Miete von Bauten einschliesslich deren Einrichtungen für kantonale oder interkantonale Fachhochschulen im Kanton Solothurn einen Anteil von zehn Prozent.

### **Art. 19** Studiengebühren und Kursgelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--19}

1. Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Gebühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.
2. Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fachhochschulen werden Kursgelder erhoben. Die jeweilige Fachhochschule legt deren Höhe fest.

## 6. Rechtspflege

### **Art. 20** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--20}

1. In Verwaltungssachen an kantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
2. Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.
3. An interkantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--21}

1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--22}

1. Folgende Gesetze werden aufgehoben:
   a) Fachhochschulgesetz des Kantons Solothurn vom 28. September 1997;
   b) Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn vom 4. September 2001.

### **Art. 23** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--23}

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--415.211--24}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.