416.112.1
# Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung
Vom 07.12.2009 (Stand 01.05.2012)

### **Art. 1** Vizepräsidium {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--1}

1. Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Verhinderung.

### **Art. 2** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--2}

1. Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das Instruktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Entscheidentwurf.
2. Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen entschieden.
3. Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

### **Art. 3** Sitzungseinberufung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--3}

1. Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich.
2. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.
3. …
4. Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu.

### **Art. 4** Beratung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--4}

1. Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
2. …
3. …

### **Art. 5** Beschlussfähigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--5}

1. Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.
2. In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Beschwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.

### **Art. 6** Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--6}

1. Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.
4. Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.

### **Art. 7** Ausstand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--7}

1. Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 gelten für die Beratung und den Entscheid entsprechend.

### **Art. 8** Behandlungsfrist {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--8}

1. Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels.
2. …

### **Art. 9** Aktuariat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--9}

1. Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin.
2. Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden.
3. Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.112.1--10}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.