416.353.652
# Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen
Vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--1}

1. Diese Verordnung regelt den Einsatz der Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen.

### **Art. 2** Weisungsbefugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--2}

1. Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.

### **Art. 3** Aufgabenbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--3}

1. Die Expertinnen und Experten:
   a) genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungsorganisation;
   b) wohnen den Prüfungen bei;
   c) erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin;
   d) nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil;
   e) führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Verbesserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind.

### **Art. 4** Rekrutierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--4}

1. Die Expertinnen und Experten rekrutieren sich vorzugsweise aus dem Lehrkörper der Fachhochschulen und Mittelschulen.

### **Art. 5** Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--5}

1. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

### **Art. 6** Anspruch auf Entschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--6}

1. Externe Experten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5.
2. Staatsangestellte haben nur Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5, wenn die Expertentätigkeit nicht von Amtes wegen ausgeübt und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--416.353.652--7}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.