431.11
# Gesetz über Kulturförderung
Vom 28.05.1967 (Stand 01.01.2017)

## 1. Allgemeine Bestimmungen<strong>*</strong>

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--1}

1. Der Kanton hat das Recht, zur Wahrung und Förderung des geistigen und kulturellen Lebens Beiträge an wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Institutionen, Veranstaltungen und Werke zu gewähren.
2. Wenn es im allgemeinen Interesse liegt, kann er sich an solchen Institutionen und Veranstaltungen direkt beteiligen oder, wenn er dazu am besten geeignet ist, Aufgaben der Kulturpflege selber übernehmen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--2}

1. Als Aufgaben der öffentlichen Kulturpflege werden insbesondere betrachtet:
   a) Durchführung von Begegnungen zwischen Vertretern der verschiedenen Kulturkreise des Landes, insbesondere der deutschen und welschen Schweiz, zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses wie auch zwischen internationalen Vertretern der verschiedenen europäischen Kulturen zur Förderung der europäischen Annäherung;
   b) Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von Wissenschaftern und Angehörigen der verschiedenen Kunstgattungen;
   c) Unterstützung und Auszeichnung des künstlerischen und wissenschaftlichen Schaffens;
   d) Anschaffung von Werken der bildenden Kunst und künstlerische Ausschmückung von kantonseigenen Bauten; Beteiligung an der künstlerischen Ausschmückung von öffentlichen Bauten und Plätzen;
   e) Unterstützung von Konzerten, Theateraufführungen, literarischen, wissenschaftlichen und staatsbürgerlichen Veranstaltungen;
   f) Förderung der Filmerziehung und des Filmschaffens;
   g) Unterstützung kultureller Institutionen wie Volkshochschulen, Museen und Ausstellungen;
   h) Unterstützung von Bestrebungen zur Erhaltung überlieferter Sitten und Gebräuche zu Stadt und Land;
   i) Erhaltung und Wiederherstellung geschichtlicher Baudenkmäler, Kulturgüter und heimatlicher Ortsbilder, Landschaftsbilder und Naturlandschaften.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--3}

1. Der Kanton kann seine Mitwirkung von entsprechenden Leistungen der betreffenden Gemeinden oder Regionen sowie privater und gemeinnütziger Kreise abhängig machen. Er kann von Leistungen absehen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die im natürlichen Aufgabengebiet der vorgenannten Kreise liegen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4}

1. Der Kantonsrat bewilligt die entsprechenden Kredite im Rahmen der ordentlichen Staatsrechnung.
2. Die Verwendung von Lotteriemitteln bleibt ausdrücklich vorbehalten.

## 2. Museum Altes Zeughaus (MAZ)<strong>*</strong>

### **Art. 4bis** Rechtsform {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4bis}

1. Das Museum Altes Zeughaus (MAZ) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Es organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

### **Art. 4ter** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4ter}

1. Das MAZ führt einen Museumsbetrieb. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
   a) die Pflege, der Erhalt, die Erschliessung und die Ergänzung der Sammlung von Militaria solothurnischer Provenienz gemäss dem Sammlungs- und Ausstellungskonzept;
   b) das Ausstellen und Vermitteln von Themen aus der Wehrgeschichte, der solothurnischen Geschichte und der Konfliktforschung;
   c) Forschung und Veröffentlichung in den vorgängig genannten Aufgabenbereichen.
2. Es kann wissenschaftliche und museumshandwerkliche Dienstleistungen für Dritte erbringen und mit der Führung weiterer Museumsbetriebe beauftragt werden.
3. Es kann im Rahmen des Museumsbetriebs oder besonderer Veranstaltungen gastronomische Dienstleistungen anbieten.
4. Es verlangt einen marktüblichen Museumseintritt und verrechnet seine übrigen Aufwendungen zu marktüblichen Preisen.

### **Art. 4quater** Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4quater}

1. Die Organe des MAZ sind:
   a) der Museumsrat;
   b) die Geschäftsleitung;
   c) die Revisionsstelle.

### **Art. 4quinquies** Museumsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4quinquies}

1. Der Museumsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.
3. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Museumsrat selber.
4. Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:
   a) er legt als oberstes Leitungsorgan die strategischen Ziele fest, sorgt für deren Umsetzung und erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zielerreichung;
   b) er legt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung das Sammlungs- und Ausstellungskonzept fest und unterbreitet es dem Regierungsrat zur Genehmigung;
   c) er verabschiedet das Budget und legt den Museumseintritt fest;
   d) er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen;
   e) er ernennt die Geschäftsleitung;
   f) er überwacht die Geschäftsleitung;
   g) er erlässt die Geschäftsordnung.

### **Art. 4sexies** Geschäftsleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4sexies}

1. Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Sie:
   a) ist für die operationelle Führung des MAZ verantwortlich;
   b) stellt das Personal des MAZ an;
   c) vertritt das MAZ nach aussen.
3. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

### **Art. 4septies** Revisionsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4septies}

1. Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.
2. Sie erstattet dem Museumsrat und dem Regierungsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
3. Der Regierungsrat kann jederzeit bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

### **Art. 4octies** Sammlung und Liegenschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4octies}

1. Der Kanton überträgt dem MAZ die Sammlung zu Eigentum und überlässt ihm am historischen Gebäude Altes Zeughaus ein Nutzungsrecht.

### **Art. 4nonies** Finanzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4nonies}

1. Das MAZ wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geführt.
2. Der Kanton gewährt dem MAZ jährliche Beiträge aufgrund einer Leistungsvereinbarung.
3. Das MAZ beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:
   a) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb;
   b) Einnahmen aus gewerblichen Leistungen;
   c) Sponsoringbeiträge;
   d) Zuwendungen Dritter.

### **Art. 4decies** Bestehende Anstellungsverhältnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--4decies}

1. Das MAZ übernimmt sämtliche Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Verselbständigung bestehen.

## 3. Schlussbestimmungen<strong>*</strong>

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--5}

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er setzt Kommissionen ein und zieht Fachleute bei, die ihn in der Mitwirkung, Förderung und Unterstützung der verschiedenen Kulturaufgaben beraten und vertreten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--431.11--6}

1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.