435.141
# Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
Vom 14.11.1980 (Stand 01.01.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** A. Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--1}

1. Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
2. Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler, die Gewässerschutz-, Wasserrechts- und Schifffahrtsgesetzgebung, die Bestimmungen über Pflanzen- und Tierschutzund die Gesetzgebung über die Jagd und Fischerei, den Umweltschutz, die Landwirtschaft und den Wald.

### **Art. 2** B. Förderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--2}

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Naturkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnahmen, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf andere geeignete Weise.

### **Art. 3** C. Aufgabe und Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--3}

1. Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und Tierarten, Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder, Erholungsgebiete und Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Naturdenkmäler.
2. Die Regionalplanungsorganisationen handeln aufgrund des Planungs- und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.
3. Massnahmen von kantonaler Bedeutung trifft der Kanton. Er ergreift nach Anhörung der betroffenen Regionalplanungsorganisation oder Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Bedeutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.

### **Art. 4** D. Andere Amtsstellen und private Organisationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--4}

1. Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.
2. Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.

### **Art. 5** E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--5}

1. Die kantonalen Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.
2. Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang sind.
3. Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

### **Art. 6** F. Schutzmittel, 1. allgemein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--6}

1. Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.
2. Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungspflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 7** 2. Schutzgebiete, a) allgemein {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--7}

1. Schutzgebiete werden durch Richt- und Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
2. Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg, den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus.
3. …

### **Art. 8** b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--8}

1. Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planverfahren erlassenen Vorschriften.
2. Für die Juraschutzzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verordnung (dritter Abschnitt).

### **Art. 9** 3. Schutzverfügungen, a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--9}

1. Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.
2. Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.

### **Art. 10** b) Eröffnung und Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--10}

1. Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt und im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.
2. Schutzverfügungen des Gemeinderates sind mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.

### **Art. 11** c) Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--11}

1. Die Schutzverfügung hat zu enthalten:
   a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung;
   b) die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2. Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen, in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer bestehen.
3. Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 12** d) provisorischer Schutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--12}

1. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkrafttreten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2. Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor deren Erlass anzuhören.
3. Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.

### **Art. 13** G. Interessenabwägung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--13}

1. In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

### **Art. 14** H. Inventar {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--14}

1. Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.
2. Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutzmassnahmen Kenntnis zu geben.

### **Art. 15** I. Fonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--15}

1. Zur Finanzierung der mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbundenen Aufwendungen dient der Natur- und Heimatschutzfonds (§ 128 Planungs- und Baugesetz).

## 2. Allgemeine Schutzbestimmungen

### **Art. 16** 1. Bauliche Anlagen, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--16}

1. Bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegebauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.

### **Art. 17** b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--17}

1. Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.
2. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaffen.

### **Art. 18** c) Rekultivierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--18}

1. Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt werden, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Geländes sichergestellt ist.
2. Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass das Gelände in kleinen Etappen abgebaut oder aufgefüllt und möglichst rasch instandgestellt wird.
3. Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatzmassnahmen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen und langfristig sicherzustellen.

### **Art. 19** 2. Waldränder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--19}

1. Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung zu schützen.
2. Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Interessen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen.
3. Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

### **Art. 20** Hecken und andere Lebensräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--20}

1. Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
2. Das Bau- und Justizdepartement kann Richtlinien über die Feststellung und den Unterhalt der Hecken erlassen.
3. Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- und Justizdepartement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.
4. Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Behörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei widerrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zuständigen Behörde.
5. Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von 4m, ausserhalb der Bauzonen von 10m.
6. Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt.
7. Im Sinne des ökologischen Ausgleiches nach § 119 Absatz 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass ihre Liegenschaften naturnah gestaltet, bewirtschaftet und gepflegt werden.

### **Art. 21** 4. Strukturverbesserungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--21}

1. Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rahmen der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.

## 3. Juraschutz

### **Art. 22** 1. Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--22}

1. Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart.
2. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet.

### **Art. 23** 2. Abgrenzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--23}

1. Die Abgrenzung der Juraschutzzone ergibt sich aus dem Kantonalen Richtplan.
2. Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine Vorschriften geben zusammen mit den nachstehenden Bestimmungen (§§ 24–26) den zuständigen Behörden Kriterien für die Behandlung der Baugesuche.
3. Weicht ein Nutzungsplan nur geringfügig von der Juraschutzzone ab, passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nutzungsplanes entsprechend an.

### **Art. 24** 3. Bauen, a) Standort {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--24}

1. Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
2. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden.

### **Art. 25** b) Stellung, Form und Gestaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--25}

1. Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2. Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes Verhältnis von Dach- und Fassadenflächen zu achten, wobei beim Gesamteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.
3. Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.
4. Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form, Gestalt und Farbe abzustimmen.

### **Art. 26** c) Material und Farbe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--26}

1. Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden.
2. Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holzfarbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rotbraune Töne zu wählen.

### **Art. 27** 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--27}

1. Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige Beiträge gedeckte Mehraufwendungen, welche sich beim Bau, Ausbau oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes ergeben, aus dem Natur- und Heimatschutzfonds Beiträge leisten oder die Kosten ganz übernehmen.
2. Der Regierungsrat erlässt über die Beitragsvoraussetzungen besondere Richtlinien.

### **Art. 28** 5. Richtlinien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--28}

1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.

### **Art. 29** 6. Weitere Vorschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--29}

1. Vorbehalten bleiben:
   a) weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutzzone erlassene Bestimmungen;
   b) weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantonaler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.

## 4. Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart

### **Art. 30** Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--30}

1. Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt werden.

## 5. Uferschutz

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--31}

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--32}

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--33}

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--38}

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--39}

## 6. Bewilligungsverfahren

### **Art. 40** 1. Besondere Bewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--40}

1. Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

### **Art. 41** Rechtsschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--41}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverordnung.

## 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 42** 1. Bestehende Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--42}

1. Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügungen bleiben in Kraft.

### **Art. 43** 2. Hängige Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--43}

1. Alle beim Inkrafttreten hängigen Verfahren und Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt und entschieden.

### **Art. 44** Bestrafung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--44}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft.

### **Art. 45** 4. Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--45}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2. Aufgehoben sind insbesondere:
   a) die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. Oktober 1961;
   b) die Verordnung über den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstaltenden Bauten vom 20. Februar 1962;
   c) die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände vom 20. Oktober 19;
   d) die Verordnung über die Errichtung und Erweiterung von Lagerungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom 20. Oktober 1961.

### **Art. 46** 5. Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--435.141--46}

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenzdelegationen (§§ 17, 20, 35, 39) durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.