511.11
# Gesetz über die Kantonspolizei
Vom 23.09.1990 (Stand 01.04.2024)

## 1. Aufgaben der Kantonspolizei

### **Art. 1** I. Allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--1}

1. Die Kantonspolizei übt die Funktionen der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei aus.
2. Im Rahmen ihrer Aufgaben leistet sie der Bevölkerung Hilfe. Sie verhütet Unfälle und Straftaten durch Information und andere geeignete Massnahmen.
3. Sie unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung.

### **Art. 2** 1. Sicherheitspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--2}

1. Die Kantonspolizei hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.

### **Art. 3** 2. Kriminalpolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--3}

1. Die Kantonspolizei verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.
2. Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.

### **Art. 4** 3. Verkehrspolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--4}

1. Die Kantonspolizei sorgt für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern. Sie verfolgt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.

### **Art. 5** II. Erste Massnahmen bei Katastrophen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--5}

1. Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei die erforderlichen ersten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte, bis die nach Katastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzbereit sind.

## 2. Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei

### **Art. 6** 1. Organisation:, 1. Unterstellung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--6}

1. Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement.
2. Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.

### **Art. 7** 2. Dienstreglement {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--7}

1. Der Regierungsrat legt die Organisation im Dienstreglement fest.

### **Art. 8** 3. Polizeikorps<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--8}

1. …
2. Polizisten, Polizeianwärter im Praxisjahr und Polizeiliche Sicherheitsassistenten bilden das Polizeikorps.

### **Art. 9** II. Dienstrecht, 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--9}

1. Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kantonspolizei keine abweichenden Bestimmungen enthält.

### **Art. 10** 2. Polizeiausbildung, a) Allgemein<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--10}

1. Das Kommando lässt Schweizer Bürger, welche die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen, als Polizeianwärter im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal zur Absolvierung der Polizeiausbildung zu.
2. Unter denselben Voraussetzungen nimmt das Kommando Personen als Polizeiliche Sicherheitsassistenten (PSA) im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal in das Polizeikorps auf. Die Paragraphen 11-13 sowie 15-18 gelten sinngemäss.

### **Art. 10bis** Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--10bis}

1. Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr. Die schulische Grundausbildung der Polizeianwärter erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. Das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter im Polizeikorps. Die Ausbildung zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch oder einer anderen Ausbildungsstätte.
2. Zu diesem Zweck tritt der Kanton Solothurn dem Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch bei.
3. Der Regierungsrat ist befugt, den Beitritt zu erklären und Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
4. Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Konkordats notwendigen finanziellen Mittel.
5. Die Weiterbildung der Korpsangehörigen erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch, am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), an einer anderen Ausbildungsstätte oder im Polizeikorps.

### **Art. 11** Kündigung und Austritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--11}

1. Das Kommando kann das Dienstverhältnis bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
2. Der Polizeianwärter kann während der schulischen Grundausbildung jederzeit aus der Schule austreten. Während des Praxisjahres kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen.

### **Art. 12** c) Beitrag an die Ausbildungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--12}

1. Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbildungskosten fordern, wenn
   a) der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird;
   b) der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet;
   c) der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.
2. Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

### **Art. 13** 3. Polizeikorps, a) Anstellung von Korpsangehörigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--13}

1. Die Anstellung von Korpsangehörigen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Korpsangehörige müssen Schweizer Bürger sein. Voraussetzung für die Tätigkeiten sind:
2. Für die Anstellung von Offizieren des oberen Kaders ist der Regierungsrat zuständig. Er kann vom Anstellungserfordernis einer abgeschlossenen Polizeirekrutenschule absehen.

### **Art. 14** b) Beförderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--14}

1. Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest.

### **Art. 15** c) Stellenbesetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--15}

1. Das Kommando besetzt freie Stellen auf Ausschreibung hin.
2. Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 16** d) Wohnsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--16}

1. …
2. Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten regelt ein Dienstbefehl.

### **Art. 17** e) andere Pflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--17}

1. Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohnung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zusatzeinrichtungen dulden, deren Kosten der Staat übernimmt.

### **Art. 18** f) Uniform / Legitimation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--18}

1. Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grundsätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen vorsehen.
2. Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

### **Art. 18bis** 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--18bis}

1. Das Kommando kann Mitarbeitende der Kantonspolizei, die nicht dem Polizeikorps angehören, aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachspezifischen Ausbildung mit der Erledigung von Polizeiaufgaben in ihrem Spezialgebiet betrauen. Für solche Personen gilt § 9.

### **Art. 18ter** 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--18ter}

1. Polizeiliche Sicherheitsassistenten haben folgende Befugnisse:
   a) Kontrolle des ruhenden Verkehrs und Kontrolle von Fahrrädern und Motorfahrrädern im rollenden Verkehr inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons;
   b) Tätigkeit als Radaroperator;
   c) Verkehrsregelung und Ausführung verschiedener Transportdienste;
   d) Sichern von Unfallstellen und Absperren von Tatorten;
   e) Überwachungs- und Kontrolltätigkeit inklusive Ahndung von Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons;
   f) Vermisstensuche;
   g) Sicherheitsaufgaben anlässlich von Veranstaltungen;
   h) Objektschutz;
   i) Begleiten von Ausnahmetransporten;
   j) Leisten polizeilicher Vollzugsunterstützung nach § 1 Absatz 3.
1bis Nach erfolgter Instruktion und unter Anleitung eines Polizisten dürfen Polizeiliche Sicherheitsassistenten die im Einsatzkonzept des Kommandos aufgeführten Kontrollen des rollenden Verkehrs selbständig durchführen und Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons ahnden.
2. Das Kommando kann die Polizeilichen Sicherheitsassistenten im Einzelfall für weitere Hilfsdienste einsetzen. Diese Einsätze dürfen ausschliesslich unter der Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten erfolgen.
3. Die Polizeilichen Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen polizeilichen Zwangsbefugnisse gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei und der Schweizerischen Strafprozessordnung befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.

## 3. Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sowie dem Ausland<strong>*</strong>

### **Art. 19** I. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--19}

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit der Polizei anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit Stellen des Auslandes sowie den Polizeiorganen der Einwohnergemeinden zusammen.

### **Art. 20** 1. Vereinbarungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--20}

1. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit dem Bund Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschliessen oder Konkordaten beitreten.
2. Soweit kein interkantonales Recht besteht, gelten für grenzüberschreitende Einsätze die §§ 21 und 22.

### **Art. 21** 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--21}

1. Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Artikel 44 und 52 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Solothurn ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz der Kantonspolizei ausserhalb des Kantons anordnen.
1bis Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 ist das Departement des Innern für die Entscheide nach Absatz 1 zuständig.
2. In dringenden Fällen ist im Zusammenhang mit schweren Verbrechen und Vergehen, schweren Unglücksfällen und Katastrophen das Kommando zuständig. Es entscheidet zudem über Einsätze von untergeordneter Bedeutung.
3. Ausserkantonale Einsätze dürfen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn die ersuchende Polizeibehörde den Kostenersatz zugesichert hat. Der Kanton Solothurn ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Vereinbarungen.

### **Art. 22** 3. Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--22}

1. Die Rechtsstellung der Polizeibeamten richtet sich bei interkantonalen Einsätzen grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Einsatzkantons.
2. Disziplinarisch und in bezug auf die Versicherungsdeckung unterstehen die Polizeibeamten dem Recht ihres Kantons.

### **Art. 23** II. Gemeindepolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--23}

1. Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.
2. Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzabgrenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.

## 4. Grundsätze polizeilichen Handelns

### **Art. 24** I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwachtkorps<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--24}

1. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für die Tätigkeit von Polizeiorganen der Einwohnergemeinden.
2. Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Polizisten. Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleiben das Bundesrecht und die Vereinbarung.

### **Art. 25** II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--25}

1. Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.

### **Art. 26** III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--26}

1. Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspolizei jene Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

### **Art. 27** IV. Adressat polizeilicher Massnahmen, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--27}

1. Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet, oder die für ein solches Verhalten eines Dritten verantwortlich ist.
2. Geht eine solche Störung oder Gefährdung unmittelbar von einer Sache aus, richten sich die Massnahmen gegen jenen, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

### **Art. 28** 2. Ausnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--28}

1. Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mittel erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.

### **Art. 29** V. Information der Bevölkerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--29}

1. Die Kantonspolizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
1bis Die Kantonspolizei hat in Meldungen über sicherheitspolizeiliche und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten sowie über Tätigkeiten im Rahmen der Vollzugshilfe unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion der Betroffenen zu nennen.
2. Die Information über Strafverfahren richtet sich nach den §§ 9bis und 9ter des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010.

## 5. Polizeiliche Massnahmen

### **Art. 30** I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--30}

1. Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen oder gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibeamtin oder ein Arzt beizuziehen.

### **Art. 31** II. Einzelne Massnahmen, 1. Polizeigewahrsam {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--31}

1. Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:
   a) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;
   b) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;
   c) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.
   d) …
2. Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen. Ist bei Fremdgefährdung (Abs. 1 lit. a) anzunehmen, dass der Gewahrsam für die Sicherheit Dritter länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Haftrichter spätestens innert 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3. Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens innert 72 Stunden nach dem Freiheitsentzug in sinngemässer Anwendung von Artikel 225 und 226 der Schweizerischen Strafprozessordnung über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Er kann den Gewahrsam auf längstens zehn Tage verlängern. Die Polizei entlässt die Person nach Wegfall der Gefährdung oder mit dem Ablauf der vom Haftrichter angesetzten Dauer. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
4. Für die Benachrichtigung der Angehörigen der in Gewahrsam genommenen Person sowie der Sozialbehörden ist Artikel 214 der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
5. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person vom Haftrichter zu überprüfen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

### **Art. 31bis** Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--31bis}

1. Die Kantonspolizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen sowie Polizeigewahrsam gemäss den Artikeln 4, 6 und 8 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 anordnen.
2. Der Haftrichter ist die zur Prüfung des angeordneten Polizeigewahrsams zuständige Instanz.
3. Die Kantonspolizei ist die nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 zuständige Behörde. In dieser Funktion
   a) ist sie zur Sicherstellung von Propagandamaterial gemäss Artikel 13e BWIS befugt und zur Meldung an die zuständige Bundesbehörde gemäss Artikel 6 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH) vom 4. Dezember 2009 verpflichtet;
   b) nimmt sie alle dem Kanton zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23e ff. BWIS wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

### **Art. 31ter** Fesselung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--31ter}

1. Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde
   a) Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche der Sicherstellung entziehen,
   b) fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden,
   c) sich töten oder verletzen.
2. Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
3. Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von Strafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung.

### **Art. 32** Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Beistandschaft<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--32}

1. Die Kantonspolizei führt Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf Begehren berechtigter Personen dem Inhaber der elterlichen Sorge oder der zuständigen Behörde zu, wenn sie sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen.

### **Art. 32bis** Vorladung und Vorführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--32bis}

1. Zur Identitätsfeststellung, Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen, Befragung und Herausgabe von Gegenständen kann die Kantonspolizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ausserhalb eines Strafverfahrens eine Person unter Grundangabe ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
2. Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
3. Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

### **Art. 33** 3. Erkennungsdienstliche Behandlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--33}

1. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.
1bis Die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach Artikel 260-262 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Die Kantonspolizei kann sodann solche Massnahmen vornehmen:
   a) an Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann;
   b) an Personen, die des Landes weg- oder ausgewiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.
3. Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten. Der Betroffene kann beim Kommando die Vernichtung beantragen. Der Vollzug ist dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.

### **Art. 33bis** DNA-Profil {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--33bis}

1. Die Kantonspolizei kann zur Abklärung von Verbrechen oder Vergehen nach Artikel 255 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie in Fällen von § 33 Absatz 2 nicht invasive DNA-Proben abnehmen und von tatrelevantem biologischem Material DNA-Profile erstellen lassen.
2. Im Übrigen richten sich DNA-Probeabnahmen und -Analysen sowie deren Aufbewahrung und Vernichtung nach Artikel 255-259 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 34** 4. Anhaltung und Identitätsfeststellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34}

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
3. Der Angehaltene kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.

### **Art. 34bis** 4<sup>bis</sup>. Durchsuchungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34bis}

1. Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren.
2. Die Kantonspolizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine Person zur Vor-, Zu- oder Rückführung in Gewahrsam zu nehmen und die begründete Annahme besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
3. Durchsuchungen und Untersuchungen im Strafverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 34ter** 4<sup>ter</sup>. Sicherstellung, a) Gründe und Durchführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34ter}

1. Die Kantonspolizei kann unter Angabe des Grundes Sachen sicherstellen zur
   a) Verhütung einer Straftat gegen Leib und Leben oder eines gemeingefährlichen Verbrechens und Vergehens;
   b) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
   c) Abklärung der Eigentumsverhältnisse und zum Schutz vor Verlust und Beschädigung.
2. Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verwahrung genommen. Über die sichergestellten Sachen wird ein Verzeichnis geführt.
3. Die betroffene Person ist zu informieren, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Sicherstellung und eine Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 2 verlangen kann.

### **Art. 34quater** b) Definitive Einziehung, Verwertung und Vernichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34quater}

1. Die Kantonspolizei verfügt die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. In der Verfügung kann angeordnet werden, dass die Sachen verwertet oder vernichtet werden.
2. Sichergestellte Sachen werden insbesondere verwertet,
   a) wenn die Sachen trotz Aufforderung sowie Androhung der Verwertungsfolge nicht innert dreier Monate abgeholt werden;
   b) wenn niemand Anspruch auf die Sachen erhebt;
   c) wenn die Sachen schneller Wertverminderung unterliegen;
   d) wenn die Verwahrung, Pflege und Erhaltung der Sachen mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3. Sichergestellte Sachen werden vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
4. Der Regierungsrat regelt die Verwertung und Vernichtung in einer Verordnung.

### **Art. 34quinquies** c) Herausgabe der sichergestellten Sachen und des Erlöses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34quinquies}

1. Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, hat die Kantonspolizei die Sachen derjenigen Person, bei der sie sichergestellt worden sind, unter Vorbehalt von Absatz 2 herauszugeben.
2. Erheben mehrere Personen Anspruch auf herauszugebende Sachen oder ist die Berechtigung an den Sachen aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt die Kantonspolizei den Ansprechern eine angemessene Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Verwahrung aufgehoben und die Sachen werden derjenigen Person herausgegeben, bei welcher sie sichergestellt worden sind.
3. Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
4. Für rechtmässig verwertete Sachen nach § 34quater Absatz 2 Buchstabe b oder c besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.

### **Art. 34sexies** d) Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--34sexies}

1. Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die Kosten für die Verwertung und Vernichtung sind von der nach § 27 verantwortlichen Person zu erstatten.
2. Die Kantonspolizei kann die Herausgabe der Sachen oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen.
3. Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, können die Sachen verwertet oder vernichtet werden.

### **Art. 35** 5. Befragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--35}

1. Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Sie hat den Befragten auf das Recht hinzuweisen, die Aussage zu verweigern.
2. Die Zeugnisverweigerungsrechte nach Artikel 168-176 der Schweizerischen Strafprozessordnung sind anwendbar.

### **Art. 35bis** Kantonales Bedrohungsmanagement, a) Gefährderermahnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--35bis}

1. Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.
2. Die Kantonspolizei kann Massnahmen nach Absatz 1 am Aufenthaltsort von Personen vornehmen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begehen werden.
3. Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.

### **Art. 35ter** b) Orientierung potentieller Opfer, Meldung an weitere Personen und an Behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--35ter}

1. Die Kantonspolizei kann Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 von Personen mit erhöhter Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
2. Die Kantonspolizei hat bei der Orientierung und Meldung nach Absatz 1 die Persönlichkeitsrechte des Gefährders soweit als möglich zu wahren.
3. Orientierung und Meldung nach Absatz 1 erfolgen in der Regel unter gleichzeitiger Information des Gefährders. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

### **Art. 35quater** c) Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--35quater}

1. Behörden nach § 3 InfoDG dürfen der Kantonspolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
2. Das Melderecht nach Absatz 1 steht auch Heilpersonen im Sinne des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 zu.
3. Die Kantonspolizei prüft die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.

### **Art. 35quinquies** d) Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--35quinquies}

1. Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren und Verhütung von Straftaten Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 InfoDG von Personen bearbeiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

### **Art. 36** 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36}

1. Die Kantonspolizei schreibt im Schweizerischen Polizeianzeiger eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn
   a) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;
   b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
   c) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;
   d) die Voraussetzungen von § 32 vorliegen;
   e) sie vermisst wird.
1bis Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge und Container im Schengener Informationssystem zwecks verdeckter Registrierung ausschreiben und gezielt kontrollieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 7. Mai 2008 erfüllt sind.
2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.

### **Art. 36bis** Überwachung des Fernmeldeverkehrs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36bis}

1. Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. März 2016 zuständig:
   a) Suche und Rettung vermisster Personen;
   b) Fahndung nach verurteilten Personen.
2. Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu genehmigen.
3. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters.

### **Art. 36ter** Observation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36ter}

1. Die Kantonspolizei kann Personen oder Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn
   a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und
   b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.
2. Die Observation ist zudem zur Planung und Vorbereitung des Zugriffs auf eine Person zwecks Anhaltung oder vorläufiger Festnahme zulässig.
3. Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter.
4. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die Artikel 283 Absatz 2 und 393-397 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 gelten sinngemäss.
5. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter InfoDG.

### **Art. 36quater** Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Veranstaltungen zur Beweissicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36quater}

1. Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Kundgebungen an allgemein zugänglichen Orten Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträger aufnehmen, wenn aufgrund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass es zu Straftaten kommen könnte und die Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen.
2. Die Massnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Personen unvermeidbar betroffen werden, von welchen keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.
3. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter InfoDG.
4. Der Kommandant der Kantonspolizei kann die längere Aufbewahrung zu Dokumentations- und Schulungszwecken anordnen. Die datenschutzkonforme Bearbeitung der Aufzeichnungen richtet sich nach § 16 InfoDG.

### **Art. 36quinquies** Verdeckte Vorermittlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36quinquies}

1. Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen eine verdeckte Vorermittlung durchführen, wenn
   a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO oder Artikel 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 vor der Ausführung steht und
   b) die besondere Schwere oder Eigenart der Straftat die Massnahme rechtfertigt und
   c) mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden und
   d) der Haftrichter die Massnahme genehmigt.
2. Die Kantonspolizei stellt den Antrag an den Haftrichter innert 24 Stunden seit Anordnung der verdeckten Vorermittlung.
3. Als verdeckte Vorermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps eingesetzt werden.
4. Der Kommandant der Kantonspolizei kann verdeckte Vorermittelnde mit einer Legende ausstatten und ihnen Anonymität zusichern.
5. Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
6. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt worden ist. Artikel 298 Absätze 2 und 3 StPO gelten sinngemäss.
7. Die Artikel 141, 150 f. und 287-297 StPO gelten sinngemäss.

### **Art. 36sexies** Alkohol- und Tabak-Testkäufe<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36sexies}

1. Das Departement des Innern kann zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe anordnen oder durchführen.
2. Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaber ihrer elterlichen Sorge der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt haben;
   b) die Testkäufe von der Polizei oder von anerkannten Fachorganisationen durchgeführt werden;
   c) die beigezogenen Jugendlichen daraufhin geprüft worden sind, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen und sie zureichend darauf vorbereitet worden sind;
   d) die Jugendlichen ihren Einsatz anonym leisten und dabei von einer erwachsenen Person begleitet werden;
   e) keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Jugendlichen verschleiern;
   f) der Testkauf umgehend protokolliert und dokumentiert wird.

### **Art. 36septies** Verdeckte Fahndung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36septies}

1. Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a StPO anordnen, wenn
   a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und
   b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.
2. Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter.
3. Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
4. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist.
5. Die Artikel 298c und 298d Absätze 1, 3 und 4 StPO gelten sinngemäss.

### **Art. 36octies** Automatisierte Fahrzeugfahndung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36octies}

1. Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2. Der automatisierte Abgleich ist zulässig:
   a) mit den automatisierten Personen- und Sachfahndungssystemen nach den Artikeln 15 und 16 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008;
   b) mit Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist;
   c) mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3. Die Löschung automatisch erfasster Daten erfolgt:
   a) bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank: unverzüglich;
   b) bei einer Übereinstimmung mit der Datenbank: nach den Bestimmungen des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
4. Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

### **Art. 36novies** Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und Erstellen von Bildaufnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--36novies}

1. Die Kantonspolizei kann unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen und Bildaufnahmen erstellen zum Zweck von
   a) Such- und Rettungseinsätzen;
   b) Dokumentation von Unfällen und Straftaten;
   c) Einsätzen gemäss § 36quater.
2. Der Kommandant der Kantonspolizei kann in Einzelfällen, insbesondere bei Entführungen, Geiselnahmen sowie bei Flucht von Verurteilten und von mutmasslich gefährlichen Beschuldigten, den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und das Erstellen von Bildaufnahmen anordnen.
3. Bildaufnahmen von Such- und Rettungseinsätzen nach Absatz 1 Buchstabe a sind spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Für die Auswertung und Löschung der Bildaufnahmen nach Absatz 2 gelten § 36quater Absätze 3 und 4.

### **Art. 37** 7. Wegweisung und Fernhaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37}

1. Die Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese
   a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist;
   b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert;
   c) die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindert;
   d) Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert.
2. Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen. § 37ter Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 gelten sinngemäss. Bezüglich Rechtsweg gilt § 50.
3. Absatz 1 gilt sinngemäss für Personenansammlungen sowie für die Fernhaltung von Tieren und Gegenständen.

### **Art. 37bis** 7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB), a) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37bis}

1. Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengenossen ernsthaft gefährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten.
2. Die Wegweisung und das Rückkehrverbot können sich auf weitere klar bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Personen.

### **Art. 37ter** b) Verfügung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37ter}

1. Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen. Sie hat das Recht, sich vorher mündlich zur Sache zu äussern. Die Verfügung tritt im Zeitpunkt der Eröffnung in Kraft und bestimmt:
   a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
   b) bis wann das Rückkehrverbot gilt.
1bis Ist die persönliche Aushändigung der Verfügung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird die weggewiesene Person durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich innert dreier Tage nicht, wird die Verfügung im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Die Verfügung weist darauf hin,
   a) welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind;
   b) dass das Rückkehrverbot innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich angefochten werden kann und einer Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt;
   c) dass sich das Rückkehrverbot nach § 37sexies verlängern kann;
   d) welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen;
   e) welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
3. Die Kantonspolizei teilt den gefährdeten Personen schriftlich mit:
   a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
   b) welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfügung stehen;
   c) dass sie den Zivilrichter anrufen können;
   d) dass sie Strafantrag stellen können;
   e) welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
4. Die Kantonspolizei meldet Wegweisung und Rückkehrverbot der Bewährungshilfe sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der weggewiesenen Person. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft die nötigen Massnahmen.

### **Art. 37quater** c) Vollzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37quater}

1. Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person sämtliche Schlüssel zur Wohnung und zu andern Räumen nach § 37bis ab.
2. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

### **Art. 37quinquies** d) Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37quinquies}

1. Die weggewiesene Person kann die Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich anfechten.
2. Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
3. Er begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den betroffenen Personen und der Kantonspolizei spätestens 72 Stunden nach Beschwerdeeingang. Gegen den Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben.
4. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

### **Art. 37sexies** e) Verlängerung bei zivilrechtlichen Verfahren<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--37sexies}

1. Ersucht die gefährdete Person während der Geltungsdauer des Rückkehrverbots beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28b Absatz 2, Artikel 28c Absatz 1 oder Artikel 172 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) oder Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entscheid des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.
2. Der Zivilrichter informiert den Haftrichter, die Kantonspolizei sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betroffenen Person über die Einleitung eines Zivilverfahrens nach Absatz 1.
3. Der Zivilrichter teilt seinen Entscheid den betroffenen Personen, dem Haftrichter, der Kantonspolizei sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mit.

### **Art. 38** 8. Betreten privater Grundstücke {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--38}

1. Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

### **Art. 39** 9. Gebrauch der Schusswaffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--39}

1. Die Kantonspolizei übt ihren Dienst grundsätzlich bewaffnet aus. Das Kommando regelt die Ausnahmen.
2. Der Polizeibeamte darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch machen:
   a) in Notwehr;
   b) zur Leistung von Notwehrhilfe;
   c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können.
3. Einzelheiten, insbesondere über den Warnruf und den Warnschuss, regelt das Dienstreglement.
4. Die Kantonspolizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.

### **Art. 39bis** 10. Feuerverbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--39bis}

1. Der Kommandant der Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Bränden unter Androhung der Strafverfolgung ein allgemeines oder teilweises Feuerverbot erlassen, sofern dies aufgrund von anhaltender Trockenheit oder anderer Umstände nötig ist. Feuerverbote treten sofort in Kraft.

### **Art. 39ter** 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--39ter}

1. Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um den Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspolizei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.
2. In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erlassen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.
3. Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt.

## 6. Polizeiliche Daten

### **Art. 40** I. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--40}

1. Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Registraturen.
2. Für die Datenbearbeitung im Strafverfahren gelten Artikel 95-99 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 41** II. Datenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--41}

1. Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.
2. Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist.
3. Soweit es zur Verfolgung von Straftaten und zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 35bis - 35quinquies erforderlich ist, darf die Kantonspolizei Personendaten auch bei Drittpersonen und Behörden erheben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und besondere gesetzliche Schweigepflichten. Ist die Kantonspolizei so vorgegangen, so muss die betroffene Person nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
4. Die Kantonspolizei kann durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten des kantonalen Einwohnerregisters nehmen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

### **Art. 42** III. Amtshilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--42}

1. Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informationsempfängers erforderlich ist.

### **Art. 42bis** Elektronischer Datenaustausch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--42bis}

1. Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone bei der Übermittlung von Personendaten gemäss § 42 und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.
2. Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich:
   a) Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten;
   b) mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben.
3. Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.

### **Art. 43** Berichterstattung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--43}

1. Die Kantonspolizei erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die ergriffenen Massnahmen gemäss § 35quinquies, §§ 36ter-36quinquies und § 36septies und § 36novies Absatz 2.

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--44}

## 7. Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen

### **Art. 45** Bewilligungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--45}

1. Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung des Departementes des Innern:
   a) der Schutz und die Überwachung von Personen;
   b) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;
   c) Kontroll- und Verkehrsdienste;
   d) Betrieb von Alarmempfangszentralen;
   e) die Tätigkeit als Privatdetektiv.
2. Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.

### **Art. 46** Voraussetzungen der Erteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--46}

1. Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Ausländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.
2. Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.

### **Art. 47** Zusammenarbeit mit der Polizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--47}

1. Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet,
   a) der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melden;
   b) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte.
2. Das Departement des Innern kann einem Privaten untersagen, seine Tätigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
3. Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.

### **Art. 48** Entzug der Bewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--48}

1. Das Departement des Innern kann die Bewilligung entziehen, wenn
   a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird;
   b) der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.

## 8 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 49** Strafbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--49}

1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausübt oder einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 50** Rechtsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--50}

1. Verfügungen des Kommandos können innert 10 Tagen an das Departement des Innern weitergezogen werden.
2. Gegen Verfügungen des Departementes des Innern kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

### **Art. 51** Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--51}

1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.

### **Art. 52** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--52}

1. Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 26. März 1961 ist aufgehoben.

### **Art. 53** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.11--53}

1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.