511.155.1
# Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn
Vom 19.11.2019 (Stand 01.01.2020)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Polizeiorganisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--1}

1. Die Organisation der Polizei Kanton Solothurn ist Sache des Kantons, die Organisation der Stadtpolizei Sache der Gemeinde.
2. Der Mannschaftsbestand, die Aus- und Weiterbildung sowie die Ausrüstung der Stadtpolizei richten sich nach den Aufgaben, die sie zu erfüllen hat.

### **Art. 2** Örtliche Zuständigkeit der Stadtpolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--2}

1. Die Stadtpolizei handelt grundsätzlich auf ihrem Gemeindegebiet. Sie kann im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden und dem Kanton auch auf deren Gebiet tätig werden.
2. Die Stadtpolizei ist zur Nacheile im Sinne von Artikel 216 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 befugt.

### **Art. 3** Verhältnis zwischen Polizei Kanton Solothurn und Stadtpolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--3}

1. Die Stadtpolizei handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig. Sie ist insbesondere für die Lokale Sicherheit auf dem Stadtgebiet verantwortlich.
2. Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei orientieren sich gegenseitig und gewähren Akteneinsicht nach Bedarf. Die Polizei Kanton Solothurn gewährt der Stadtpolizei auftragsgerechten Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme. Die Modalitäten sind in separaten Vereinbarungen geregelt.
3. Für die dienstliche Koordination können die Kommandanten Weisungen erlassen.

## 2. Aufgaben

## 2.1 Kriminalpolizeiliche Aufgaben

### **Art. 4** Strafverfolgung und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--4}

1. Kriminalpolizeiliche Aufgaben sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Polizei Kanton Solothurn zu verfolgen.
2. Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei Übertretungstatbestände unter Berücksichtigung und nach Massgabe der im Aufgabenkatalog genannten Voraussetzungen selbständig zu verfolgen. Für Übertretungen im Vermögensstrafrecht gilt dies nur, wenn diese im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind; die dort genannten Voraussetzungen und Modalitäten sind zu berücksichtigen.
3. Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei diejenigen Verbrechens- und Vergehenstatbestände, welche im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind, unter Berücksichtigung und nach Massgabe der dort genannten Voraussetzungen, selbständig zu verfolgen.
4. Die Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben erfolgt nach den Vorgaben und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn.

### **Art. 5** Weitere Vorgaben der Polizei Kanton Solothurn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--5}

1. Die Stadtpolizei meldet kriminalpolizeiliche Ereignisse der Polizei Kanton Solothurn, diejenigen ausserhalb des im Aufgabenkatalog definierten Zuständigkeitsgebietes unverzüglich.
2. Trifft die Stadtpolizei bei einem kriminalpolizeilichen Ereignis, welches sich ausserhalb des im Aufgabenkatalog definierten Zuständigkeitsgebietes ereignet, als erste am Tatort ein, sorgt sie für die erforderlichen Sofortmassnahmen und beschränkt sich darauf, die anschliessende Sachverhaltsfeststellung durch die Polizei Kanton Solothurn zu sichern.
3. Nimmt die Stadtpolizei eine Person vorläufig fest oder nimmt sie eine Verhaftung vor, informiert sie unverzüglich die Polizei Kanton Solothurn, auch wenn die Stadtpolizei die weiteren Massnahmen gestützt auf diese Vereinbarung durchführt. Die Stadtpolizei führt die betroffene Person der Polizei Kanton Solothurn zu, wenn diese für die weiteren Massnahmen zuständig ist.

## 2.2 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

### **Art. 6** Sicherheitspolizeiliche Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--6}

1. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Sache der Polizei Kanton Solothurn und der Stadtpolizei. Auf Stadtgebiet ist primär die Stadtpolizei zuständig.
2. Die Stadtpolizei und die Polizei Kanton Solothurn sorgen für die Sicherstellung und Rückgabe entwendeter Fahrzeuge.
3. Die Stadtpolizei nimmt Verlust- und Fundanzeigen entgegen. Die Erfassung und Rapportierung erfolgt nach den Vorgaben der Polizei Kanton Solothurn.
4. Die Stadtpolizei ist für den Ordnungsdienst bei friedlichen Anlässen zuständig. Sie kann bei Bedarf durch die Polizei Kanton Solothurn unterstützt werden. Die Polizei Kanton Solothurn ist für den Ordnungsdienst bei unfriedlichen Anlässen zuständig. Unter Berücksichtigung der Ausrüstung der Stadtpolizei unterstützt diese die Polizei Kanton Solothurn aufgabenbezogen. Die Einsatzleitung liegt bei der Polizei Kanton Solothurn.
5. Bei Katastrophenfällen unterstützt die Stadtpolizei die Polizei Kanton Solothurn, insbesondere bei ersten Massnahmen nach § 5 des Gesetzes über die Kantonspolizei.

## 2.3 Verkehrspolizeiliche Aufgaben

### **Art. 7** Verkehrspolizeiliche Aufgaben und Automatische Verkehrskontrollen (Geschwindigkeit und Lichtsignale) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--7}

1. Beide Polizeikorps sorgen für Sicherheit und Ordnung im Strassenverkehr.
2. Die Stadtpolizei handelt im Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung selbständig und ist primär zuständig.
3. Auf Stadtgebiet führen Stadtpolizei und Polizei Kanton Solothurn Geschwindigkeitskontrollen durch. Dabei können sie sich gegenseitig unterstützen. Eine gegenseitige Information über Kontrollen ist erforderlich.
4. Die Stadtpolizei kann auf Stadtgebiet automatische Rotlichtkontrollen durchführen.

### **Art. 8** Sachverhaltsfeststellungen bei Verkehrsunfällen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--8}

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist die Sachverhaltsfeststellung bei Verkehrsunfällen primär Aufgabe der Polizei Kanton Solothurn; die Stadtpolizei kann beigezogen werden.
2. Auf Stadtgebiet ist die Sachverhaltsfeststellung bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr, bei welchen ausschliesslich Sachschaden entstanden ist, Sache der Stadtpolizei. In diesem Zusammenhang nimmt sie Verzeigungen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Artikel 92 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vor.

## 2.4 Verwaltungspolizeiliche Aufgaben

### **Art. 9** Verwaltungspolizeiliche Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--9}

1. Verwaltungspolizeiliche Aufgaben erfüllen die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei. Entsprechend der Zuständigkeitsregelung in der Spezialgesetzgebung ist auf Stadtgebiet primär die Stadtpolizei zuständig. Dies gilt insbesondere für die Aufgabenbereiche Gewerbe und Handel und Gesundheit sowie für Aufgaben im Rahmen des Gemeindegesetzes.

## 2.5 Notfallintervention

### **Art. 10** Notfallintervention {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--10}

1. Zuständig zur Durchführung von Notfallinterventionen ist grundsätzlich die Polizei Kanton Solothurn.
2. Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei führen gemischte Notfallinterventions-Patrouillen durch. Im Rahmen dieser Patrouillen handeln die Angehörigen der Stadtpolizei auch ausserhalb des Stadtgebietes. Dabei stehen ihnen dieselben Amtsbefugnisse und -pflichten zu wie den Angehörigen der Polizei Kanton Solothurn.
3. Gemischte Notfallinterventionen erfolgen unter der Einsatz- und Führungsverantwortung der Polizei Kanton Solothurn. Sie legt die Ausbildungs- und Ausrüstungsstandards fest.
4. Für die gemischten Notfallinterventions-Patrouillen gelten insbesondere folgende Einsatzgrundsätze:
   a) Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
   b) hohe Einsatzmobilität in der Stadt und Region
   c) volle Verfügbarkeit während der gesamten Einsatzdauer.

## 3. Ergänzende Bestimmungen

### **Art. 11** Aus- und Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--11}

1. Die Polizei Kanton Solothurn stellt der Stadtpolizei nach Möglichkeit ihr Ausbildungs- und Weiterbildungsangebot sowie Praktikumsplätze zur Verfügung.
2. Der Kanton stellt der Gemeinde die Selbstkosten in Rechnung.

### **Art. 12** Einsatzzentrale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--12}

1. Die Stadtpolizei bindet ihre Einsatzzentrale zu bestimmten Zeiten an die kantonale Alarmzentrale (AZ) an.
2. Die Polizeikorps haben dafür zu sorgen, dass die allgemein gültigen Notfallnummern bekannt sind und jeder Notruf im Kanton mittels derselben Nummer gemeldet werden kann.

### **Art. 13** Aufgabenkatalog {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--13}

1. Die Aufgaben der Stadtpolizei im Rahmen dieser Vereinbarung werden in einem Aufgabenkatalog genau umschrieben. Dieser wird periodisch überprüft und bei Bedarf an die veränderten Gegebenheiten angepasst. Die Zuständigkeit liegt bei den Polizeikommandanten.

### **Art. 14** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--14}

1. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn. Wurde der Schaden im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn verursacht und ist vorerst unklar, welcher Korpsangehörige dafür verantwortlich ist, haftet der Kanton Solothurn. Regressforderungen an die andere Partei bleiben vorenthalten.
2. Verursacht ein Korpsangehöriger im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn der anderen Partei vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden, haftet jeweils das Stammkorps des schadenverursachenden Korpsangehörigen.

### **Art. 15** Beschwerdewesen und Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--15}

1. Beschwerden gegen Korpsangehörige zweier Parteien wegen einer Amtshandlung, welche im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen wurde, sind in Absprache mit dem Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn zu bearbeiten. Die gesetzliche Zuständigkeit von Gemeinde und Kanton bleiben vorbehalten.
2. Die Polizei Kanton Solothurn entscheidet über Gesuche um Akteneinsicht und -herausgabe, welche die Stadtpolizei zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der §§ 5, 7, 8 und 12 dieser Vereinbarung anlegt.

### **Art. 16** Finanzielle Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--16}

1. Die angemessene Entschädigung im Sinne von § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei wird in einer separaten Vereinbarung festgesetzt und lehnt sich primär an den Aufgabenkatalog an.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Einzelheiten und Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--17}

1. Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln der Kommandant der Polizei Kanton Solothurn und der jeweilige Kommandant der Stadtpolizei gemeinsam.

### **Art. 18** Aufhebung der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 6. Juli 2010 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--18}

1. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010.

### **Art. 19** Anpassung und Kündigungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--19}

1. Verändern sich infolge einer Gemeindefusion die Verhältnisse, verpflichten sich die Parteien zur Anpassung dieser Vereinbarung.
2. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--511.155.1--20}

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft.