512.251
# Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe
(Kantonale Sprengstoffverordnung)
Vom 01.05.1984 (Stand 01.04.2004)

### **Art. 1** Allgemeine Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--1}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter der Aufsicht des Departementes des Innern der Kantonspolizei, soweit nicht in dieser Verordnung oder in andern Erlassen eine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist.

### **Art. 2** Kantonspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--2}

1. Der Kantonspolizei obliegen insbesondere
   a) Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbsscheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver;
   b) Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung;
   c) Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
   d) Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernichtung;
   e) Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Entzug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000.
2. Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.

### **Art. 3** Arbeitsinspektorat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--3}

1. Dem Arbeitsinspektorat obliegen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
   a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere der Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften nach den Artikeln 17 ff. des Sprengstoffgesetzes;
   b) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach den Artikeln 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes sowie nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 30. März 1981.

### **Art. 4** Historische Anlässe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--4}

1. Die Kantonspolizei kann auf Gesuch hin ausnahmsweise die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe, für Hochzeitsschiessen oder für andere Bräuche bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung besteht.
2. Die Gemeindebehörde ist durch Zustellung einer Bewilligungskopie zu orientieren.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--5}

### **Art. 6** Vorbehalt ergänzenden Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--6}

1. Die ergänzende Anwendbarkeit bau- und feuerpolizeilicher Bestimmungen bleibt vorbehalten, ebenso ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk bei Brandgefahr.

### **Art. 7** Rechtsmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--7}

1. Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Departement des Innern eingereicht werden.
2. Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
3. Gegen Verfügungen der Departemente kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

### **Art. 8** Gebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--8}

1. Die Gebühren für Verkaufsbewilligungen, Erwerbsscheine, Verwendungsausweise und besondere Kontrollen richten sich nach Bundesrecht.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--9}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.251--10}

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen in den §§ 1-3 durch den Kantonsrat und nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.