512.41
# Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
(Ruhetagsgesetz, RTG)
Vom 18.05.2014 (Stand 01.09.2014)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--1}

1. Dieses Gesetz bestimmt die kantonalen Ruhetage und regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.

### **Art. 2** Ruhetage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--2}

1. Als kantonale Ruhetage gelten:
   a) die Sonntage;
   b) die Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. Mai ab 12.00 Uhr, Eidgenössischer Bettag, sowie - mit Ausnahme Bezirk Bucheggberg - Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen;
   c) die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Weihnachten.
2. Die Einwohnergemeinden können zusätzliche kommunale Ruhetage bezeichnen.

## 2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--3}

1. An kantonalen und kommunalen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche am jeweiligen Ruhetag die öffentliche Ruhe stören.
2. Störungen des öffentlichen Gottesdienstes sind stets unzulässig.
3. An hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:
   a) Schiessübungen;
   b) Sportveranstaltungen jeder Art;
   c) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge;
   d) das Überfliegen von Ortschaften mit Motorflugzeugen zu Sportzwecken.

### **Art. 4** Generelle Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--4}

1. Tätigkeiten, die gemäss Bundesrecht vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine entsprechende Bewilligung nach Bundesrecht vorliegt, sind unter möglichster Wahrnehmung der Ruhe erlaubt.
2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und die Öffnung von Geschäften beurteilen sich nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom ....

### **Art. 5** Ausnahmen bei Dringlichkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--5}

1. Dringliche Tätigkeiten, deren Verrichtung keinen Aufschub dulden, dürfen unter möglichster Wahrung der Ruhe vorgenommen werden.

### **Art. 6** Ausnahmebewilligungen im Einzelfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--6}

1. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

## 3. Strafbestimmung

### **Art. 7** Strafbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--7}

1. Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnung verletzt, wird mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.

## 4. Vollzug und Rechtspflege

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--8}

1. Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat vollzogen.
2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Amtsstellen.

### **Art. 9** Verfahren und Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.41--9}

1. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.
2. Soweit neben einer Bewilligung nach § 6 eine solche nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz erforderlich ist, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.