512.42
# Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
(Ruhetagsverordnung, RTV)
Vom 19.08.2014 (Stand 01.09.2014)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Kommunale Ruhetage (§ 2) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.42--1}

1. Die Einwohnergemeinden bringen ihre Beschlüsse betreffend zusätzlicher kommunaler Ruhetage der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis.
2. Sie veröffentlichen ihre Beschlüsse im ordentlichen Publikationsorgan.

## 2. Zulässige Tätigkeiten und Veranstaltungen

### **Art. 2** Ausnahmen bei Dringlichkeiten (§ 5) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.42--2}

1. Witterungsbedingte landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere Erntetätigkeiten sowie das Verladen von Schlachttieren sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und soweit erforderlich gestattet.

### **Art. 3** Ausnahmebewilligungen im Einzelfall (§ 6) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.42--3}

1. Ausnahmen gemäss § 6 des Gesetzes können gewährt werden, wenn:
   a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen, die ein Abweichen von der ordentlichen Ruhetagsgesetzgebung rechtfertigen;
   b) die fragliche Tätigkeit oder Veranstaltung einen Einzelfall darstellt; und
   c) die Tätigkeit oder Veranstaltung nicht ebenso gut an einem anderen Tag durchgeführt werden könnte, der nicht unter die Ruhetagsgesetzgebung fällt.

## 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 4** Vollzug (§ 8) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--512.42--4}

1. Als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sofern das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsieht.