521.1
# Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe
(EG MW)
Vom 28.01.2020 (Stand 01.09.2020)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--1}

1. Dieses Einführungsgesetz regelt den Vollzug des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927, des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 und der dazugehörigen Verordnungen sowie des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 und der dazugehörigen Verordnung.

### **Art. 2** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--2}

1. Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

## 2. Militärgesetzgebung

### **Art. 3** Zuständigkeiten des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--3}

1. Der Regierungsrat ernennt den Kreiskommandanten oder die Kreiskommandantin.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Schiesskreise durch Beschluss.

### **Art. 4** Zuständigkeiten des Amtes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--4}

1. Das Amt nimmt die vom Bund der kantonalen Militärbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr.
2. Dem Amt steht die kantonale militärische Disziplinarstrafgewalt zu.
3. Das Amt nimmt die dem Kanton gemäss Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) vom 1. Januar 2018 übertragenen Aufgaben und Pflichten wahr.

## 3. Schiesswesen

### **Art. 5** Bewilligung von Sportschiessanlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--5}

1. Der Betrieb von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch das Amt erteilt.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

### **Art. 6** Kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--6}

1. Sportschiessanlagen werden vom kantonalen Schiessanlagenexperten oder von der kantonalen Schiessanlagenexpertin hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen abgenommen und periodisch kontrolliert.
2. Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin wird vom Amt ernannt.
3. Als kantonaler Schiessanlagenexperte oder kantonale Schiessanlagenexpertin ernannt werden können:
   a) der eidgenössische Schiessoffizier oder die eidgenössische Schiessoffizierin des Kantons; oder
   b) ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt oder sich bereit erklärt, sich dieses zeitnah anzueignen.
4. In Ausnahmefällen kann das Amt für Kontrollen von Sportschiessanlagen befristet zusätzlich Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission mit den Kontrollaufgaben eines kantonalen Schiessanlagenexperten oder einer kantonalen Schiessanlagenexpertin beauftragen.
5. Der Regierungsrat regelt die Ausbildung und die Aufgaben des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

### **Art. 7** Mitteilungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--7}

1. Die Strafbehörden informieren das Amt über die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie über rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, sofern diese mit der Sicherheit von Schiessanlagen im Zusammenhang stehen.

## 4. Wehrpflichtersatzabgabe

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--8}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe aus, soweit nicht der Bund zuständig ist.

### **Art. 9** Veranlagung und Bezug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--9}

1. Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe.

### **Art. 10** Steuerdaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--10}

1. Das kantonale Steueramt meldet der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe von allen im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen die für die Veranlagung nötigen Daten, insbesondere:
   a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Staatssteuer;
   b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;
   c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;
   d) die für den Bezug der Ersatzabgabe notwendigen Adressdaten.
2. Das kantonale Steueramt gewährt der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen und stellt ihr im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen alle für die Veranlagung notwendigen Steuerdaten elektronisch zur Verfügung.

### **Art. 11** Kantonale Rekurskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--11}

1. Kantonale Rekurskommission ist das Kantonale Steuergericht.

### **Art. 12** Erlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--12}

1. Die Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe entscheidet über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten.
2. Gegen Entscheide über den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--521.1--13}

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den in § 1 genannten Bereichen durch Verordnung.