531.1
# Einführungsgesetz zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung
(EG BZG)
Vom 02.02.2005 (Stand 01.01.2015)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz;
   b) die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Katastrophen und Notlagen;
   c) die Zusammenarbeit von Kanton, Gemeinden und den Partnerorganisationen unter einheitlicher Führung bei grösseren Ereignissen.

### **Art. 2** Katastrophen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--2}

1. Die Begriffe der Katastrophe und der Notlage richten sich nach dem Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz).

## 2. Bevölkerungsschutz

## 2.1. Aufgaben und Zuständigkeiten im Bevölkerungsschutz

### **Art. 3** Aufgaben des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--3}

1. Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.
2. Der Kanton:
   a) plant Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes;
   b) unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben;
   c) bestimmt auf Grund des Ausmasses der Katastrophe oder der Notlage, wann der Kanton die Führung übernimmt;
   d) wählt eine Koordinationskommission der technischen Betriebe, bestehend aus Vertretern der technischen Betriebe und des Kantonalen Führungsstabes.

### **Art. 4** Aufgaben der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--4}

1. Die Gemeinden sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2. Die Gemeinden:
   a) planen die Massnahmen gemäss den Vorgaben des Kantons;
   b) treffen Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;
   c) halten ihre Mittel für die überregionale Hilfe zur Verfügung;
   d) gewährleisten eine angemessene Einsatzbereitschaft ihrer Bevölkerungsschutzkreise.

### **Art. 5** Aufgaben der Partnerorganisationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--5}

1. Grundsätzlich richten sich die Aufgaben der Partnerorganisationen nach dem Katastrophengesetz.
2. Die Aufgaben des Zivilschutzes richten sich zudem nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
3. Zusätzlich sind anwendbar
   a) das Gesetz über die Kantonspolizei. für die Aufgaben der Polizei;
   b) das Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) für die Aufgaben der Feuerwehr.
4. Dem Gesundheitswesen obliegt insbesondere die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte.
5. Die technischen Betriebe stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.

### **Art. 6** Bevölkerungsschutzkreise {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--6}

1. Die Gemeinden arbeiten auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes eng zusammen.
2. Sie bilden regionale Verbünde für den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzkreise), die mindestens 20'000 Einwohner umfassen.
3. Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, Bevölkerungsschutzkreise zu bilden, wenn:
   a) Gemeinden auf Grund der Einwohnerzahlen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und
   b) die Gemeinden keine einvernehmliche Lösung finden.

### **Art. 7** Zusammenarbeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--7}

1. Die Gemeinden eines Bevölkerungsschutzkreises regeln ihre Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch die Bildung von Zweckverbänden.

### **Art. 8** Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--8}

1. Ein Bevölkerungsschutzkreis kann auch zwischen kantonalen und ausserkantonalen Gemeinden gebildet werden.
2. Der Regierungsrat kann dazu Zusammenarbeitsverträge mit anderen Kantonen abschliessen.

### **Art. 9** Regionale Führungsstäbe<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--9}

1. Die Bevölkerungsschutzkreise wählen regionale Führungsstäbe.
2. …
3. Der Zuständigkeitsbereich eines regionalen Führungsstabes stimmt mit dem Zuständigkeitsbereich einer regionalen Zivilschutzorganisation überein.
4. Innerhalb eines Bevölkerungsschutzkreises können mehrere Feuerwehren betrieben werden. Die Aussengrenzen der Bevölkerungsschutzkreise und der darin tätigen Feuerwehren sollten nach Möglichkeit übereinstimmen.

### **Art. 10** Aufgaben der regionalen Führungsstäbe<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--10}

1. Die regionalen Führungsstäbe koordinieren die Tätigkeiten aller kommunalen Organisationen, die für Aufgaben des Bevölkerungsschutzes eingesetzt werden. Im Falle einer Katastrophe oder Notlage sowie bei bewaffneten Konflikten koordinieren sie sämtliche Hilfemassnahmen zum Schutze der Bevölkerung.
2. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) sie erstellen eine Risiken- und Gefahrenanalyse;
   b) sie erstellen eine Notfalldokumentation;
   c) sie planen und üben die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in Bezug auf die Risiken und Gefahren in ihrer Region;
   d) sie stellen die Warnung, Alarmierung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sicher;
   e) sie koordinieren die nachbarliche Hilfeleistung;
   f) sie unterstützen die Einsatzleitung bei Katastrophen und Notlagen.
3. Der Regierungsrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.

### **Art. 11** Bevölkerungsschutzkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--11}

1. Jeder Bevölkerungsschutzkreis wählt eine Bevölkerungsschutzkommission.
2. Jede Partnergemeinde ist mit einem Mitglied in der Bevölkerungsschutzkommission vertreten. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Gemeinderatsmitglied.

### **Art. 12** Aufgaben der Bevölkerungsschutzkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--12}

1. Die Bevölkerungsschutzkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
   a) sie wählt zu Beginn der Amtsperiode die Mitglieder des regionalen Führungsstabs;
   b) sie verabschiedet die Budgets und die Rechnungen zuhanden der Gemeinden.
2. Im Einsatzfall können einzelne Mitglieder der Bevölkerungsschutzkommission zur Mitarbeit in den Führungsstäben aufgeboten werden, wenn politische Entscheide gefällt werden müssen, die ihre Wohnsitzgemeinde betreffen.
3. Die Gemeinden können der Bevölkerungsschutzkommission weitere kommunale Aufgaben zuweisen.

### **Art. 13** Pflichten für die Bevölkerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--13}

1. Massnahmen und Anordnungen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen, insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, in Besitz und Eigentum sind für jede Person verbindlich.
2. Der Regierungsrat kann Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingeteilt sind, zur Hilfeleistung verpflichten.
3. Der Kanton sorgt für einen genügenden Versicherungsschutz für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden.

### **Art. 14** Verhältnismässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--14}

1. Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse liegen.

## 2.2. Organisation, Ausbildung und Finanzierung

### **Art. 15** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--15}

1. Die Organisation der Partnerorganisationen richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebung.
2. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen nach Möglichkeit aufeinander ab.

### **Art. 16** Ausbildung und Einsatzbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--16}

1. Der Kanton ist für die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes zuständig.
2. Die Bevölkerungsschutzkreise sind für die Einsatzbereitschaft ihrer regionalen Führungsstäbe zuständig.
3. …

### **Art. 17** Ausbildung der Partnerorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--17}

1. Die Partnerorganisationen sind für die Ausbildung ihrer Angehörigen zuständig.
2. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Ausbildungsbereiche sowie deren Leistungsziele aufeinander ab.
3. Die Partnerorganisationen bilden eine Ausbildungskommission. Diese koordiniert die Ausbildungsbedürfnisse und die Zusammenarbeit.

### **Art. 18** Material {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--18}

1. Die Partnerorganisationen stimmen ihre Materialbeschaffungen aufeinander ab.
2. Die Partnerorganisationen bilden eine Materialkommission. Diese koordiniert gemeinsame oder ähnliche Materialbeschaffungen.

### **Art. 19** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--19}

1. Kanton und Gemeinden tragen die Kosten für die Bereiche, für die sie zuständig sind.
2. Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für ihre Einsatzbereitschaft nach den für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Finanzierung des Zivilschutzes.

### **Art. 20** Rückgriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--20}

1. Vorbehaltlich der Spezialgesetzgebung steht dem Kanton und den Gemeinden für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen entstehen, der Rückgriff auf die Verursacher zu.

## 3. Zivilschutz

## 3.1. Grundsätze

### **Art. 21** Zivilschutzorganisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--21}

1. Die Gemeinden bilden regionale Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien, die mindestens 20‘000 Einwohner umfassen.
1bis Die Städte Grenchen, Solothurn und Olten bilden mit ihren angeschlossenen Gemeinden je ein Zivilschutzbataillon.
1ter Die anderen zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine oder mehrere Zivilschutzkompanien.
2. Es können auch Kantonsgrenzen übergreifende Zivilschutzorganisationen gebildet werden.

### **Art. 22** Zusammenarbeit der Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--22}

1. Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder die Bildung von Zweckverbänden.
2. Wenn sich die Gemeinden nicht einigen können, bestimmt der Regierungsrat Grösse und Zusammensetzung der regionalen Zivilschutzbataillone oder Zivilschutzkompanien.

### **Art. 23** Zivilschutzkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--23}

1. Jede regionale Zivilschutzorganisation bildet eine Zivilschutzkommission.
2. Jede Partnergemeinde wählt nach Möglichkeit mindestens einen Vertreter des Gemeinderates in die Zivilschutzkommission.
3. Die Aufgaben der Zivilschutzkommission sind in den von den Partnergemeinden abzuschliessenden Verträgen näher zu umschreiben.
4. Diese Aufgaben können auch von der Bevölkerungsschutzkommission wahrgenommen werden.

## 3.2. Zuständigkeiten im Zivilschutz

### **Art. 24** Zuständigkeit des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--24}

1. Der Kanton ist zuständig für:
   a) die Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft;
   abis) die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
   b) die vorzeitige Entlassung von Schutzdienstpflichtigen zugunsten der Partner des Bevölkerungsschutzes;
   bbis) die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern;
   bter) die Verzeigung und Verwarnung von Schutzdienstpflichtigen;
   c) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
   d) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen auf die regionalen Zivilschutzorganisationen;
   e) die Aufnahme und Zuteilung von freiwillig Schutzdienstleistenden;
   f) die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen in die Personalreserve;
   g) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen;
   h) die Festlegung und die Überprüfung der Leistungsziele in der Ausbildung;
   i) die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung;
   ibis) die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;
   j) die Durchführung der Umschulungskurse;
   k) die Bestimmung des standardisierten Materials und des Zusatzmaterials der regionalen Zivilschutzorganisationen;
   kbis) die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
   kter) die Genehmigung von privaten und öffentlichen Schutzraum-Projekten;
   l) die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht;
   lbis) die Erhebung der Ersatzbeiträge sowie die Bestimmung deren Höhe und Verwendung;
   m) die Wahrnehmung aller im Gesetz nicht ausdrücklich den regionalen Zivilschutzorganisationen übertragenen Aufgaben.

### **Art. 25** Zuständigkeit der Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--25}

1. Die Gemeinden sind zuständig für:
   a) die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;
   b) die Durchführung der Weiterbildungskurse der regionalen Zivilschutzorganisation;
   c) die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen;
   d) die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an die Schutzdienstpflichtigen;
   e) die Beschaffung und den Unterhalt des Zivilschutzmaterials nach Vorgaben von Bund und Kanton;
   f) die Erstellung und den Unterhalt der erforderlichen Zivilschutzanlagen;
   g) die Errichtung einer Zivilschutzstelle als Administrativorgan;
   h) die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

## 3.3. Ausbildung, Aufgebot und baulicher Zivilschutz<strong>*</strong>

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--26}

### **Art. 27** Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--27}

1. Die Schutzdienstpflichtigen werden durch den Kanton oder die regionalen Zivilschutzorganisationen aufgeboten.
2. …

### **Art. 28** Aufgebot der regionalen Zivilschutzorganisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--28}

1. Der Kanton und die Bevölkerungsschutzkreise können im Falle von Katastrophen und Notlagen sowie für Nothilfeeinsätze und grössere Ereignisse, Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Zivilschutzorganisationen aufbieten.
2. Auf Gesuch hin ist der Kanton befugt, Zivilschutzorganisationen zugunsten anderer Kantone und des grenznahen Auslandes aufzubieten und einzusetzen.

## 3.4. Finanzierung

### **Art. 29** Kostenverteiler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--29}

1. Der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden tragen die Gesamtkosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Massgebend für die Kostenaufteilung ist der Nettoaufwand für den Zivilschutz.
2. Der Regierungsrat wählt eine paritätische Kommission zur Sicherstellung der Kostenaufteilung.

## 3.5. Kulturgüterschutz

### **Art. 30** Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--30}

1. Der Kulturgüterschutz bezweckt die Respektierung, den Schutz und die Sicherung historischer Kulturgüter.
2. Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

## 3.6. Strafbestimmungen<strong>*</strong>

### **Art. 31** Strafbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--31}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, welche für die Verzeigung und Verwarnung bei strafbaren Handlungen nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz zuständig sind.
2. Die zuständigen Instanzen und Behörden sind verpflichtet, sämtliche der in Artikel 68 und 69 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen, zu melden.
3. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet und die betreffende Person verwarnt werden.
4. Das Departement umschreibt den leichten Fall und erlässt entsprechende Weisungen.

## 3.7. Haftung

### **Art. 32** Schadenersatzansprüche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--32}

1. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden andererseits urteilt das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz.
2. Dieser Entscheid kann an die für den Bevölkerungsschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 33** Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen des Zivilschutzes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--33}

1. Strukturen und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach den jeweiligen Gesetzgebungen.
2. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes stimmen ihre Strukturen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.

### **Art. 34** Umsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--34}

1. Die Gemeinden passen ihre Organisationsstrukturen und reglementarischen Bestimmungen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision vom 27. August 2014 an.

### **Art. 34bis** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--34bis}

1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung namentlich:
   a) die Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung entsprechend den jeweiligen Ausbildungsbedürfnissen und in Anlehnung an die Bundesvorschriften;
   b) die Aufgebotskompetenz für die einzelnen Dienstleistungen;
   c) die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
   d) die Durchführung des kantonalen Anteils der Kommandoausbildung;
   e) die periodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
   f) die Bewilligung der Schutzplätze sowie die Erhebung und Verwaltung der Ersatzbeiträge für Schutzplätze;
   g) die Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzplätze (innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens).

### **Art. 35** Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--531.1--35}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
   a) das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Zivilschutzrecht vom 28. September 1980;
   b) die Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1996;
   c) die Verordnung über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes vom 26. Oktober 1976.