614.159.03
# Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer
Vom 27.09.1994 (Stand 01.01.2025)

## 1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<strong>*</strong>

### **Art. 1** Anwendbare Quellensteuertarife<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--1}

1. Der Steuerabzug an der Quelle wird aufgrund der nachstehenden Tarife vorgenommen, die für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wie folgt gelten:
   a) Tarif A: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
   b) Tarif B: verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
   c) Tarif C: verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind;
   d) Tarif D: Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhalten.
   …
   …
   e) Tarif E: Personen, deren Einkünfte im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 47bis StG besteuert werden;
   f) Tarif F: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
   fbis) Tarif G: Ersatzeinkünfte nach § 2, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
   g) Tarif H: ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
   h) Tarif L: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen;
   i) Tarif M: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen;
   j) Tarif N: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen;
   k) …
   l) Tarif P: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen.
   m) Tarif Q: Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif G erfüllen.
2. Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 155 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
3. Das satzbestimmende Gesamteinkommen von Ehegatten im Tarif C wird, wenn beide erwerbstätig sind, aufgrund der vorhandenen statistischen Daten und der aktuellen Lohnverhältnisse berechnet. Die Ermässigungen für Kinder stehen den Ehegatten je zur Hälfte zu.
4. Der Steuersatz der einfachen Staatssteuer für Einkünfte, die nach Absatz 1 Buchstabe fbis der Quellensteuer unterliegen, richtet sich nach Ziffer 1 des Anhangs. Im Übrigen gilt § 114ter StG sinngemäss. Der geltende Tarif G wird jährlich veröffentlicht.
5. In den Tarifen A, B, C und H ist die Steuer der Kirchgemeinde enthalten. Für Steuerpflichtige, die keiner Landeskirche angehören, werden diese Tarife auch in einer Fassung ohne Kirchensteuer-Anteil erstellt.
6. In den Tarifen A und B ist je eine ganze, im Tarif C für beide Ehegatten je eine halbe Feuerwehrersatzabgabe im Sinne von § 78 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972 enthalten.
7. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 74 Absatz 3 StG sinngemäss.

### **Art. 2** Ersatzeinkünfte<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--2}

1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
2. Kapitalabfindungen aus Arbeitsverhältnis für wiederkehrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an der Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
3. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausbezahlt, werden zusammen mit den Arbeitseinkünften besteuert.
4. …

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--3}

### **Art. 4** Regelung von Härtefällen<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--4}

1. …
2. …
3. …
4. Das Kantonale Steueramt kann auf Gesuch von Steuerpflichtigen, die nach Tarif A, B, C oder H besteuert werden und die Unterhaltsbeiträge leisten, bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
5. Wurden bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 4 Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

## 1bis. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton<strong>*</strong>

### **Art. 5** 1. Ordentliche Veranlagungen, a) Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung; § 114<sup>quinquies</sup> Abs. 1 StG<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--5}

1. Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 114bis Absatz 2 Buchstaben a und b StG.
2. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag beträgt.
3. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
4. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach § 74 Absatz 3 StG.

### **Art. 6** b) Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag; § 114<sup>sexies</sup> StG<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--6}

1. Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 114sexies StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt werden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

### **Art. 7** 2. Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung; § 114 Abs. 2 StG<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--7}

1. Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person oder ihr Ehegatte die Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, wird sie für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt.
1bis Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
1ter Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.
3. Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

### **Art. 8** 3. Vergütungen aus dem Ausland<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--8}

1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
   a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
   b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
   c) ein ausländischer Personalverleiher in Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

## 2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz<strong>*</strong>

### **Art. 9** 1. Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen; § 115<sup>bis</sup> StG {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--9}

1. Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte nach § 115bis Absatz 3 StG, geteilt durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
   a) die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
   b) alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2. Ist bei Gruppen der Anteil der einzelnen Mitglieder nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

### **Art. 10** 2. Empfänger und Empfängerinnen von Renten; §§ 115<sup>quinquies</sup> und 115<sup>sexies</sup> StG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--10}

1. Renten nach den §§ 115quinquies und 115sexies StG unterliegen der Quellensteuer, sofern keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht.
2. Wenn die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, wird die Quellensteuer nicht erhoben. In diesem Fall hat sich der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Rentenempfängers oder der Rentenempfängerin schriftlich bestätigen zu lassen und ihn periodisch zu überprüfen.

### **Art. 11** 3. Empfänger und Empfängerinnen von Kapitalleistungen;, §§ 115<sup>quinquies</sup> und 115<sup>sexies</sup> StG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--11}

1. Kapitalleistungen nach den §§ 115quinquies und 115sexies StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer.
2. Die Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat und der Empfänger oder die Empfängerin der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
3. Die Steuer richtet sich nach Ziffer 2 des Anhangs.

## 3. Behörden und Verfahren

### **Art. 12** 1. Zuständige Behörde; § 152 StG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--12}

1. Die Erhebung der Quellensteuer obliegt dem Kantonalen Steueramt in Zusammenarbeit mit den Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2. Es nimmt die erforderlichen Veranlagungen vor und kann Verfügungen über den anwendbaren Tarif erlassen. Ebenso veranlagt es die Nachsteuern und Bussen.

### **Art. 13** 2. Meldewesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--13}

1. Die zuständigen kantonalen Ämter melden nach Weisung des Finanzdepartements dem Kantonalen Steueramt die Bewilligungen oder Bewilligungsänderungen für ausländische Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen, Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten oder Referentinnen.
2. Die Einwohnergemeinden melden dem Kantonalen Steueramt nach Weisung des Finanzdepartementes den Zu- und Wegzug der ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Anlässe, an denen ausländische Künstler, Künstlerinnen, Sportler, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen auftreten.
2bis Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, dem Kantonalen Steueramt die Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Personen innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. Wenn sie die Quellensteuerabrechnung im elektronischen Verfahren übermitteln, können sie diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.
3. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssem dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Absatz 2bis dem Kantonalen Steueramt.

### **Art. 14** 3. Abrechnung und Fälligkeit; § 153 StG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--14}

1. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben monatlich auf dem offiziellen Abrechnungsformular mit dem Kantonalen Steueramt über die abgezogene Quellensteuer abzurechnen.
2. Wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, kann er oder sie vierteljährlich, auf das Ende jeden Quartals, abrechnen. In besonderen Fällen (sehr geringe Steuerbetreffnisse) kann das Kantonale Steueramt auf Gesuch hin längere, höchstens jährliche Abrechnungsperioden bewilligen.
3. Die Abrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Kantonalen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist).
4. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung und Rechnung dem Kantonalen Steueramt abzuliefern (Zahlungsfrist).
5. Auf verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins entsprechend den Bestimmungen über die Verzinsung der direkten Staatssteuern erhoben.

### **Art. 14bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--14bis}

### **Art. 15** 4. Bezugsprovision; § 153 Abs. 4 StG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--15}

1. Verletzt der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung seine oder ihre Verfahrenspflichten, wird die Bezugsprovision auf die Hälfte herabgesetzt.
2. Sie entfällt ganz, wenn das Kantonale Steueramt eine Schätzung der Quellensteuer vornehmen muss, weil der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung keine Abrechnung eingereicht hat.

### **Art. 16** 5. Bezugsminima {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--16}

1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn
   a) bei Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung insgesamt weniger als 300 Franken betragen;
   b) die steuerbaren Leistungen an im Ausland wohnhafte Organe juristischer Personen im Sinne von § 115ter StG oder die Zinsen an im Ausland wohnhafte Hypothekargläubiger oder Hypothekargläubigerinnen im Sinne von § 115quater StG weniger als 300 Franken im Kalenderjahr betragen;
   c) die Kapitalleistung beziehungsweise die jährliche Rente nach §§ 115quinquies und 115sexies StG weniger als 1000 Franken beträgt.
2. Im übrigen gelten die Bezugs- und Rückerstattungsminima gemäss § 2 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern vom 5. Juli 1994.

### **Art. 17** 6. Verteilung der Quellensteuer; § 158 StG<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--17}

1. Die Quellensteuer steht, nach Abzug der Bezugsprovision des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung und des Anteils für die direkte Bundessteuer, dem Staat, der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde im Verhältnis der gewichteten Steuerfüsse zu, die den Steuertarifen zu Grunde gelegt sind.
2. Von den Anteilen der Gemeinden erhält der Staat eine Veranlagungs- und Bezugsprovision von 3%.
3. Anspruchsberechtigt ist jene Einwohnergemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
4. Anspruchsberechtigt ist die Kirchgemeinde, in deren Gebiet die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und jener Kirche, zu deren Glauben sie sich bekennt.
5. Die aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (§§ 5, 6 und 7) erhobenen Steuern werden nach Massgabe der in der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse auf den Staat und die steuerberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Der Anteil des Bundes wird effektiv abgerechnet. Die Veranlagungs- und Bezugsprovision gemäss Absatz 2 wird den Gemeinden zurückerstattet. Für den Bezug der nachträglichen ordentlichen Veranlagung haben die Gemeinden eine Entschädigung gemäss § 18 Absatz 2 der Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug vom 1. September 2022 zu entrichten.
6. Das Kantonale Steueramt überweist den berechtigten Gemeinden ihren Anteil an den vollständig ausgeglichenen Quellensteuerrechnungen jeweils bis zum Ende des nachfolgenden Quartals.

### **Art. 18** 7. Rückerstattung der Kirchensteuer und der Feuerwehrersatzabgabe und Neuberechnung der Quellensteuer; §§ 155 und 156 Abs. 3 und 4 StG<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--18}

1. Steuerpflichtigen, von denen mit der Quellensteuer die Kirchensteuer erhoben wurde, obwohl sie keiner Landeskirche angehören, erstattet das Kantonale Steueramt auf Antrag den Anteil der Kirchensteuer zinslos zurück.
2. Steuerpflichtigen, die nicht oder nur teilweise feuerwehrersatzabgabepflichtig sind, erstattet das Kantonale Steueramt auf Antrag die Feuerwehrersatzabgabe aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde zinslos zurück.
3. Das Rückerstattungsbegehren ist unter Beilage der entsprechenden Beweismittel bis spätestens Ende März des folgenden Jahres beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
4. Die Rückerstattung erfolgt frühestens am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
5. Steuerpflichtige können in den folgenden Fällen bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen:
   a) Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns;
   b) falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens;
   c) falsche Tarifanwendung.
6. Das Kantonale Steueramt kann von Amtes wegen eine Neuberechnung der Quellensteuer oder anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.03--19}

1. Diese Verordnung tritt, vorbehältlich des Einspruchsrechts des Kantonsrates, am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist auf alle ab diesem Datum ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen anwendbar.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr. 3 über die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der dem Sicherungsbezug und der Quellensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen vom 23. Dezember 1986 aufgehoben.