614.159.05
# Steuerverordnung Nr. 5: Organisation des Steuerbezuges für die Haupt- und Nebensteuern des Staates
Vom 16.09.1997 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** 1. Bezugsbehörden, a) Im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.05--1}

1. Der Bezug, der nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern dem Staat geschuldeten Steuern, Bussen und Kosten obliegt, unter Vorbehalt von §§ 2 und 5 Absatz 3, dem Kantonalen Steueramt.
2. Es bezieht namentlich
   a) die direkte Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen;
   b) die Grundstückgewinnsteuer;
   c) die Personalsteuer;
   d) die Finanzausgleichssteuer,
   e) die Quellensteuer;
   f) die Schenkungssteuer;
   g) Nachsteuern und Bussen;
   h) Verfahrenskosten und Gebühren.
3. Es bezieht zudem für die Einwohner- und Kirchgemeinden die Steuer auf den gesondert besteuerten Einkünften nach § 47 des Gesetzes sowie weitere im Einheitsbezug im Sinne von § 256bis des Gesetzes bezogene Steuern der Einwohner- und Kirchgemeinden.

### **Art. 2** b) Nebensteuern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.05--2}

1. Die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements beziehen die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer inklusive Zinsen und Kosten, nicht aber Nachsteuern und Bussen in diesem Zusammenhang.
2. Das Rechtsinkasso der in Absatz 1 genannten Steuern, Zinsen und Kosten obliegt dem Amt für Finanzen.

### **Art. 3** 2. Sicherstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.05--3}

1. Die Bezugsbehörden nehmen Sicherheiten für gefährdete Steuerforderungen inklusive Bussen, Zinsen und Kosten entgegen und verwahren diese.
2. Die Behörde, die eine Sicherstellungsverfügung erlässt, bezeichnet die für die Entgegennahme der Sicherheiten zuständige Behörde.

### **Art. 4** 3. Abschreibung von Forderungen, Bewirtschaftung der Verlustscheine {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.05--4}

1. Das Finanz-Departement bewilligt Abschreibungen von Forderungen nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern.
2. Die Bezugsbehörde, welcher der Bezug der Forderung oblag, übergibt die Verlustscheine dem Amt für Finanzen. Dieses bewahrt sie auf und bewirtschaftet sie gemäss den besonderen Richtlinien des Regierungsrates.

### **Art. 5** 4. Schluss- und Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.05--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr. 5 vom 23. Dezember 1986 aufgehoben.
3. § 2 der Steuerverordnung Nr. 5 vom 23. Dezember 1986 bleibt für den Bezug der dort genannten, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig gewordenen Steuern, Bussen und Kosten sowie der darauf geschuldeten Zinsen weiterhin anwendbar.