614.159.06
# Steuerverordnung Nr. 6: Meldewesen und Amtshilfe im Steuerverfahren
Vom 23.09.1986 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** I. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--1}

1. Die Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Organe von Körperschaften und Anstalten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, erteilen, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, den Steuerbehörden kostenlos alle Auskünfte, die für die Anwendung des Steuergesetzes erforderlich sind.
2. Die Amtshilfe richtet sich nach dieser Verordnung. Vorbehalten sind Auskunftsersuchen der Steuerbehörden im Einzelfall.

### **Art. 2** II. Verwaltungsbehörden des Staates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--2}

1. Die Verwaltungsbehörden des Staates erstellen die erforderlichen Meldungen nach besonderen Weisungen des Regierungsrates.
2. Das Amt für Gesellschaft und Soziales meldet dem Kantonalen Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe nach § 147 des Sozialgesetzes von 31. Januar 2007, sofern die Empfänger der Sozialhilfe Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985) haben.

### **Art. 3** III. Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie von Körperschaften und Anstalten, 1. Einwohnergemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--3}

1. Die Einwohnergemeinden stellen dem Staatssteuerregisterführer oder der Staatssteuerregisterführerin alle Akten und Unterlagen zur Verfügung, die für die zweckmässige Ausführung seiner Arbeiten nötig sind.
2. Die Einwohnergemeinden melden dem Staatssteuerregisterführer oder der Staatssteuerregisterführerin insbesondere die zu- und wegziehenden Personen, die Geburten und Todesfälle sowie Adressänderungen und Änderungen der Konfession.

### **Art. 4** 2. Gemeinden<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--4}

1. …
2. Die Einwohnergemeinden melden dem Kantonalen Steueramt die Entschädigungen, die sie im Zusammenhang mit Planungsmassnahmen nach § 77 des Baugesetzes (materielle Enteignung, Schutzzonen usw.) ausgerichtet haben.

### **Art. 5** 3. Öffentlich-rechtliche Anstalten<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--5}

1. Die Solothurnische Gebäudeversicherung meldet dem Kantonalen Steueramt die ausgerichteten Versicherungsleistungen und Beiträge mit Einschluss der Leistungen aus dem Elementarschadenfonds (§§ 12, 13, 58 und 84 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September 1972), sofern sie den Betrag von 1000 Franken übersteigen.
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn meldet dem Kantonalen Steueramt:
   a) Die Leistungen aus der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 und §§ 86 ff. des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 sowie
   b) die ausgerichteten Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 und §§ 81 ff. des Sozialgesetzes von 31. Januar 2007, sofern die Empfänger der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985) haben.

### **Art. 6** IV. Schlussbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.06--6}

1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2. Die Steuerweisung Nr. 4 vom 17. Dezember 1971 ist aufgehoben.