614.159.08
# Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister
Vom 01.07.1986 (Stand 01.04.2026)

### **Art. 1** 1. Steuerregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--1}

1. Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

### **Art. 2** 2. Auskünfte an Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--2}

1. Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.
2. Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und auf Auskünfte daraus:
   a) die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteuerregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
   b) der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
   c) das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden.

### **Art. 3** 3. Auskünfte an Dritte, a) Berechtigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--3}

1. Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt:
   a) dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse;
   b) dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in der Zeit der gemeinsamen Besteuerung;
   c) Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
2. Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veranlagungen erteilt.

### **Art. 4** b) Auskunftsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--4}

1. Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen wie auch über juristische Personen vom Kantonalen Steueramt erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürliche und juristische Personen können auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.

### **Art. 5** c) Gebühr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--5}

1. Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20 Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.
2. Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Gemeinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.

### **Art. 6** 4. Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-so--614.159.08--6}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom 10. Januar 1975 ist aufgehoben.